(1) Soweit vom vorliegenden Kollektivvertrag nicht anders bestimmt, kommt für das in Artikel 1 genannte Personal der für die Allgemeinheit des Personals geltende bereichsübergreifende Kollektivvertrag zur Anwendung.
(2) Für das in Artikel 1 genannte Personal kommen folgende Artikel des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 01.08.2002, betreffend die Allgemeinheit des Personals nicht zur Anwendung:
(3) Innerhalb von 45 Tagen nach Veröffentlichung des neuen bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für die Allgemeinheit des Personals werden die Verhandlungsdelegationen für den bereichsübergreifenden Kollektivvertrag für die Führungskräfte einberufen, um mit Übergangskollektivvertrag festzulegen, welche Teile des neuen bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für die Allgemeinheit des Personals auch für die Führungskräfte sofortige Anwendung finden. Für den restlichen Teil bleiben die in den für die Führungskräfte geltenden Kollektivverträgen vorgesehenen Bestimmungen solange in Kraft, bis sie nicht durch einen neuen bereichsübergreifenden Kollektivvertrag für die Führungskräfte ersetzt werden.