(1) Mit Wirkung vom 1.1.2001 wird den Direktoren/innen der Schulen der ladinischen Ortschaften, von denen eine angemessene Kenntnis der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache im Sinne der geltenden Bestimmungen verlangt wird, monatlich eine Dreisprachigkeitszulage ausbezahlt; der Jahresbruttobetrag der Zulage beträgt 11% des Jahresgehaltes für 12 Monate, nach Gehaltspositionen, gemäß beiliegende Tabelle A.