(1) Der vorliegende Vertrag gilt, was den besoldungsmäßigen Teil betrifft, für den Zeitraum vom 1. September 2000 bis zum 31. August 2003 und, was den normativen Teil betrifft, vom 1. September 2000 bis 31. August 2004.
(2) Die Kündigung des vorliegenden Landeskollektivvertrages kann durch einen Vertragspartner mittels Einschreiben wenigstens drei Monate vor der jeweiligen Fälligkeit erfolgen. Anderenfalls gilt der vorliegende Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr als verlängert. Im Falle der Kündigung bleiben die Vertragsbestimmungen bis zum nächsten Kollektivvertrag weiterhin in Kraft.
(3) Die Inhalte der Verhandlung werden 30 Tage vor dem Vertragsablauf vorgelegt. Während dieser Zeit und des darauffolgenden Monats ergreifen die Vertragspartner weder einseitige Maßnahmen noch leiten sie Konflikthandlungen ein.
(4) Die Bestimmungen, die sich aus der Erneuerung des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages ergeben und die das Grundgehalt sowie die Bereiche des Dienstrechtes betreffen, die nicht von diesem Vertrag geregelt sind, finden mit gleicher Wirkung, wie vom neuen gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehen, auch für das im Artikel 1 genannte Personal Anwendung. Der vorliegende Landeskollektivvertrag wird gemäß Artikel 7 Absatz 9 des Gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 434/1996 den grundlegenden Aspekten des Dienstrechtes, die sich aus dem neuen gesamtstaatlichen Kollektivvertrag ergeben, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten mit der Wirkung, wie sie der gesamtstaatliche Kollektivvertrag vorsieht, angepasst.