(1) Die Inspektoren/Inspektorinnen gehören zur Stabsstelle des/der zuständigen Schulamtsleiters/Schulamtsleiterin und üben ihre Tätigkeit einzeln oder im Team aus. Im Rahmen der geltenden Bestimmungen arbeiten die Inspektoren/Inspektorinnen an der Gestaltung der Schulordnung des Landes, an der Festlegung und Verwirklichung der Unterrichts- und Ausbildungsziele, an der wirksamen Förderung und Verwirklichung der Autonomieprozesse in den Bereichen der Didaktik, Organisation, Forschung, Schulversuche und Schulentwicklung mit. Die besagten Zuständigkeiten, welche die Inspektionsfunktion beinhalten, werden aufgrund von Richtlinien des/der zuständigen Schulamtsleiters/Schulamtsleiterin ausgeübt.
(2) Im Besonderen besteht die Inspektionsfunktion in der Durchführung folgender Tätigkeiten:
(3) Zum Zwecke der angemessenen Ausübung der Inspektionsfunktion im Sinne von Absatz 2, wird den Inspektoren/Inspektorinnen Autonomie in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und bei Forschungsaufgaben sowie die Befugnis zur Selbstorganisation zuerkannt, und zwar durch die Einführung eigener formalisierter Gremien auf der Grundlage von Richtlinien, die vom/von der zuständigen Schulamtsleiter/Schulamtsleiterin erlassen werden.