(1) Der Inspektor/Die Inspektorin organisiert die eigene Dienstanwesenheit und die eigene Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Schulamtsleiter/Schulamtsleiterin, indem er/sie sie flexibel an die Erfordernisse seines/ihres Auftrages und in Bezug auf die zu erreichenden Ziele und geplanten Tätigkeiten sowie an die Öffnungszeiten der Schulen anpasst. In der Ausübung der Funktionen muss eine Mindestarbeitszeit von 38 Wochenstunden gewährleistet sein.
(2) Wenn bei außerordentlichen Bedürfnissen eine Unterbrechung oder Reduzierung der täglich oder wöchentlich bzw. aufgrund von Feiertagen zustehenden Ruhezeit erforderlich ist, muss dem Inspektor/der Inspektorin jedenfalls das Nachholen der aus Dienstgründen verwendeten Ruhezeit garantiert werden, sobald die außerordentlichen Bedürfnisse nicht mehr gegeben sind.