(1) Für die Lehrpersonen mit Inspektionsauftrag und für die Inspektoren/Inspektorinnen gemäß Artikel 1 Absatz 4 wirkt sich die individuelle Landesfunktionszulage laut Artikel 12 Absatz 3 auf das normale und privilegierte Ruhegehalt, die Abfertigung, die angemessene Entschädigung, die Für- und Vorsorgeabzüge und die entsprechenden Beiträge sowie auf die Beiträge für den Rückkauf aus.
(2) Für die Inspektoren/Inspektorinnen, die Schuldirektoren/Schuldirektorinnen sind, wirkt sich das Funktionsgehalt auf das normale und privilegierte Ruhegehalt, die Abfertigung, die angemessene Entschädigung, die Für- und Vorsorgeabzüge und die entsprechenden Beiträge sowie auf die Beiträge für den Rückkauf aus.