(1) Dieser Vertrag betrifft den Zeitraum vom 1. September 2000 bis zum 31. August 2003 sowohl für den normativen als auch für den wirtschaftlichen Teil.
(2) Dieser Vertrag wird ab der Fälligkeit laut Absatz 1 stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, falls ihn einer der Vertragspartner nicht mit eingeschriebenem Brief innerhalb von 3 Monaten vor der Fälligkeit kündigt. Im Falle der Kündigung bleiben die vertraglichen Bestimmungen solange in Kraft, bis sie durch den nachfolgenden Landeskollektivvertrag ersetzt werden.
(3) Die Bestimmungen, die im GSKV vom 5. April 2001 und im GSKV für das wirtschaftliche Biennium 2000-2001 enthalten sind, und jene, die sich aus der Erneuerung des GSKV ergeben, soweit sie das Grundgehalt sowie die Grundsätze des Dienstrechtes betreffen, insofern diese von den Landeskollektivverträgen für das Personal laut Artikel 1, aufgrund des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, anders geregelt sind, finden, mit gleicher Wirkung, wie von den erwähnten Verträgen bzw. vom neuen GSKV vorgesehen, auch für das im Artikel 1 Absatz 2 genannte Personal Anwendung.
(4) Dieser Landeskollektivvertrag wird gemäß Artikel 7 Absatz 9 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, den grundlegenden Aspekten des Dienstrechtes, die sich aus dem neuen GSKV ergeben, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten mit der gleichen Wirkung, wie sie der GSKV vorsieht, angepasst.