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d) Vertrag vom 5. Mai 2009 1)
Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten - normativer Teil - (gültig vom 01. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010)
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Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. Mai 2009, Nr. 22.

Art. 12 (Vertragliche Verantwortung und Übertretungen - Schiedsgericht)

(1) Die Ambulatoriumsfachärzte sind zur Einhaltung der von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben verpflichtet. Die sich aus Unterlassungen oder Nichteinhaltungen von Aufgaben anderer Beschäftigter des Bezirkes ergebenden Nichtbeachtungen der Pflichten und Aufgaben können nicht Gegenstand von Beanstandungen sein.

(2) Die Übertretungen führen je nach Schwere des Vergehens zur Anwendung folgender Sanktionen:

  • a)  Verweis:
    • -  wegen Übertretung oder Nichtbeachtung der von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben. Der Verweis bewirkt die Aussetzung für drei Monate der Möglichkeit, die von Artikel 9 vorgesehene Beauftragung zu erhalten;
  • b)  Verwarnung:
    • -  wegen Verletzung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten hinsichtlich Berufsverhaltens. Die Verwarnung bewirkt die Aussetzung für ein Jahr der Möglichkeit, die vom Artikel 9 vorgesehene Beauftragung zu erhalten;
  • c)  Aussetzung des Vertragsverhältnisses für eine Dauer von nicht mehr als zwei Jahren:
    • -  wegen Wiederholung der Vertragsverletzung, die bereits Gegenstand eines Verweises oder einer Verwarnung war;
    • -  wegen schwerer Verstöße, die auf den Erwerb persönlicher Vorteile ausgerichtet sind;
    • -  wegen unterlassener Durchführung der verlangten Leistungen, die objektiv innerhalb der öffentlichen Einrichtungen durchführbar gewesen wären;
    • -  wegen Unterlassens der Meldung über das Vorhandensein von Umständen, die eine Unvereinbarkeit oder eine Einschränkung der Dienststunden bewirken, oder die Annahme nicht gebührender Beträge.
      Die Maßnahme bewirkt die Aussetzung der Möglichkeit, die Beauftragung gemäß Artikel 8 zu erhalten und zwar für die gesamte Dauer der Aussetzung vom Dienst und auf jeden Fall für einen Zeitraum von nicht weniger als einem Jahr.
  • d)  Widerruf:
    • -  wegen spezifischer Wiederholung von Verstößen, die bereits zur Aussetzung des Vertrages geführt haben;
    • -  wegen Aufnahme eines Strafverfahrens für Verstöße, die als Straftat gelten, für welche der Bezirk sehr schwere Verantwortungen festgestellt hat.

(3) Der Bezirk muss das Vergehen dem Arzt mit Einschreibebrief innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Kenntnisnahme des Tatbestandes beanstanden, wobei dem Arzt eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Beanstandung für die schriftliche Einreichung seiner Verteidigung und/oder seiner Rechtfertigung gegeben wird.

(4) Der Direktor des Bezirkes archiviert oder überweist den Fall an das Landesschiedsgericht, nachdem er die Rechtfertigungen des Arztes geprüft und allfällige zusätzliche Untersuchungen durchgeführt hat und ein entsprechendes Gutachten des Gebietsbeirates angehört hat, welcher dasselbe innerhalb von 40 Tagen ab Antrag abzugeben hat.

(5) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern:
Der Präsident der Ärztekammer der Provinz Bozen oder dessen Delegierter als Vorsitzender, ein vom beschuldigten Arzt namhaft gemachter Vertreter, ein vom Direkor des interessierten Bezirkes namhaft gemachter Vertreter. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz beim Landesassessorat für Gesundheitswesen; die Funktionen eines Sekretärs werden von einem von der Provinz namhaft gemachter Funktionär ausgeübt.

(6) Das Schiedsgericht prüft die ihm wegen Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Vertrages vom Bezirk überwiesenen Fälle der Ärzte und beginnt das Verfahren innerhalb eines Monats ab dem Datum der Überweisung.

(7) Die Parteien haben das Recht, in die im Besitz des Schiedsgerichts befindliche Dokumentation Einsicht zu nehmen und weitere Dokumente und Eingaben als jene, die dem Direktor des Bezirkes vorgelegt wurden, einzureichen.

(8) In der für die mündliche Behandlung festgesetzten Sitzung, zu welcher der beschuldigte Arzt mit Einschreibebrief einzuladen ist, welcher wenigstens 10 Tage vor der Sitzung zu übermitteln ist, berichtet der Vorsitzende in Anwesenheit des Arztes, ohne irgendwelche Schlussfolgerungen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahme. Der Arzt kann sich mündlich verteidigen und ergreift als letzer das Wort.

(9) Der Vorsitzende, und auf dessen Ermächtigung die Mitglieder des Schiedsgerichtes, können dem Arzt Fragen über die Tatbestände und die Umstände stellen, die aus den Akten des Verfahrens hervorgehen und sie können von ihm Klarstellungen über die Verteidigungsausführungen verlangen. Über die mündliche Behandlung wird eine Niederschrift erstellt, die vom Sekretär unterzeichnet und vom Vorsitzenden bestätigt wird. Nach Beendigung der mündlichen Behandlung und nachdem sich der Arzt entfernt hat, beschließt die Kommission mit Stimmenmehrheit den Vorschlag für die zu ergreifende Disziplinarmaßnahme.

(10) Das Schiedsgericht teilt dem Bezirk innerhalb von 10 Tagen ab der Sitzung die beschlossene Maßnahme mit.

(11) Die Maßnahme ist vom Bezirk in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Schiedsgerichtes anzuwenden und dieselbe ist endgültig. Die Maßnahme ist dem Interessierten, der Ärztekammer, dem Vorsitzenden des Gebietsbeirates und dem Schiedsgericht gemäß diesem Artikel zuzustellen.

(12) Die von diesem Artikel vorgesehenen Fristen sind Ordnungsfristen.

(13) Die Übertretungen und die Vergehen verjähren 5 Jahre nach Tatbegehung.

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