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d) Vertrag vom 5. Mai 2009 1)
Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten - normativer Teil - (gültig vom 01. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010)
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Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. Mai 2009, Nr. 22.

Art. 10 (Gebietsbeirat)

(1) Für das gesamte Einzugsgebiet der Provinz wird mit Maßnahme der Landesverwaltung ein einziger Gebietsbeirat eingesetzt.

(2) Der Beirat hat seinen Sitz beim Gesundheitsbezirk Bozen.

(3) Der Gesundheitsbezirk Bozen, Sitz des Gebietsbeirates, muss die Räumlichkeiten und das dieser Tätigkeit nach Funktionsebenen zugeteilte Personal, das der eigenen Verwaltungsstruktur angehört, zur Verfügung stellen und zwar für die Abwicklung der Aufgaben des Beirates und um dem Sekretär die Abwicklung sämtlicher dem Beirat zuerkannten Aufgaben zu ermöglichen.

(4) Der Beirat ist wie folgt zusammengesetzt:

  1. 3 Vertreter der Bezirke, die vom Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes bestimmt werden. Der Vertreter des Gesundheitsbezirkes Bozen übernimmt den Vorsitz.
  2. 3 Vertreter der Ambulatoriumsfachärzte die von der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft bestimmt werden.

(5) Außer den effektiven Mitgliedern werden mit denselben Modalitäten auch gleich viele Ersatzmitglieder namhaft gemacht, welche im Falle von Abwesenheiten eines oder mehrerer effektiver Mitglieder an deren Stelle treten.

(6) Der Beirat übt folgende Aufgaben aus:

  1. einheitliche Führung des Vertragsverhältnisses der Fachärzte, die bei mehreren Bezirken desselben Einzugsgebiets tätig sind, sowie Führung und Aktualisierung eines eigenen Verzeichnisses der bei den einzelnen Bezirken beauftragten einzelnen Fachärzte mit Angabe der Tage und der Dienststunden bei jeder Dienststelle, des Datums der Erteilung des Auftrages und der Dienststundenerhöhungen, der Tätigkeiten, die sich auf die Festlegung der Höchststundenzahl gemäß Artikel 3 auswirken, des Auftretens von Unvereinbarkeitsgründen gemäß Artikel 2, der Bestätigung über den Dienststand der Ärzte, sowie jeder anderen von diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeit;
  2. Bekanntgabe an den Bezirk, der die Stundenerhöhung zu erteilen hat, des Namens des Facharztes, der den Anspruch auf die Besetzung des freien Turnusses hat;
  3. Evidenzierung und Aktualisierung der Positionen der beauftragten Fachärzte für die Ausarbeitung von Vorschlägen an die Bezirke - auf Grund der erhaltenen Gesuche – für Versetzungen oder Zusammenlegung des Auftrages bei einer zum Wohnsitz des Facharztes näheren Dienststelle, auch innerhalb derselben Gemeinde;
  4. Verfahren nach Artikel 4 und 5 dieses Vertrages;
  5. der Gebietsbeirat erarbeitet Vorschläge und Gutachten betreffend die in die Zuständigkeit des Landes fallenden Maßnahmen hinsichtlich einer korrekten und einheitlichen Auslegung der Bestimmungen dieses Vertrages und die rasche Anwendung derselben;
  6. der Gebietsbeirat übt auf Anfrage der interessierten Parteien beratende Tätigkeit aus.

(7) Der Gebietsbeirat übt beratende Tätigkeit auf Anfrage der Direktoren der Bezirke hinsichtlich der von diesem Vertrag vorgesehenen fachärztlichen Tätigkeiten aus.

(8) Falls der Gebietsbeirat auf Antrag einer der Parteien spezifische Aspekte bearbeiten muss, die nur einen Bezirk betreffen, so wird dieser um den gesetzlichen Vertreter des betroffenen Bezirkes oder von einem Delegierten desselben und um einen von Vertretern der ärztlichen Seite im Gebietsbeirat namhaft gemachten Facharzt, der Inhaber eines Auftrages ist, erweitert.

(9) Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr und immer dann zusammen, wenn eine der Parteien dies beantragt.

(10) Die Funktionen eines Sekretärs werden von einem Verwaltungsbeamten des Bezirkes, an dem der Gebietsbeirat seinen Sitz hat, ausgeübt. Der Sekretär ist dem Präsidenten des Gebietsbeirates gegenüber für die seine Funktionen betreffenden Maßnahmen verantwortlich.

(11) Die Sitzungen des Gebietsbeirates werden möglichst außerhalb der Dienststunden abgehalten. In diesem Fall erhalten die Ambulatoriumsfachärzte zusätzlich zu den Fahrtspesen, falls zustehend, dasselbe Stundenentgelt wie für die Verlängerung der Dienstzeiten vorgesehen ist.

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