(1) Dem Kinderarzt wird außer der gewöhnlichen wirtschaftlichen Behandlung ein allumfassendes Entgelt im Ausmaß von 33,14 Euro für jeden Zugang im Falle der programmierten Hausbetreuung und von 55,00 Euro für jeden Zugang im Falle der integrierten Hausbetreuung gewährt.
(2) Die Zugänge müssen effektiv erfolgen und müssen die vom vereinbarten Programm vorgesehenen Fristen einhalten.
(3) Die wirtschaftliche Behandlung endet sofort im Falle einer Einlieferung in sanitäre oder soziale Einrichtungen, bei Umwahl des Arztes, bei Übersiedlung und bei Beendigung der ursprünglich beurteilten klinischen Bedingungen.