1. Die im Anhang 1 aufgelisteten nicht gefährlichen Sonderabfälle, welche auf privatem Grund abgeholt werden, können dem Hausmüll gleichgestellt werden, sofern zwischen der Gemeinde und dem Unternehmen, die im Anhang A angeführte Konvention unterzeichnet wird.
Die Gemeinde kann die Vollmacht zur Unterzeichnung der Konvention an die Bezirksgemeinschaft oder an einem anderen Subjekt übertragen.
2. Die im Anhang 2 aufgelisteten nicht gefährlichen Sonderabfälle, welche direkt an den Recyclinghof oder an das Wertstoffzentrum angeliefert werden, können dem Hausmüll gleichgestellt werden, sofern zwischen der Gemeinde oder Bezirksgemeinschaft und dem Unternehmen, die im Anhang B angeführte Konvention unterzeichnet wird.
Die Vollmacht zur Unterzeichnung der Konvention kann auch an einem anderen Subjekt übertragen werden.
Statt der Konvention kann der Gemeindenverband mit Zustimmung der Gemeinde ein Abkommen gemäß Vorlage laut Anlage C mit den Verbänden abschließen.
Die Transportmenge von 5 m³ und die Jahresmenge von 500 m³ pro Abfallkennziffer dürfen dabei nicht überschritten werden.
Ausschließlich für die Abfallkennziffern der 17-Kategorie wird die transportierbare Menge auf 1 m³/Tag festgelegt.
3. Die im Anhang 3 aufgelisteten nicht gefährlichen Sonderabfälle sind dem dem Hausmüll gleichgestellt, sofern sie mittels öffentlicher Sammlungen erfasst und der Verwertung zugeführt werden.
4. Die im Anhang 4 aufgelisteten nicht gefährlichen Sonderabfälle sind im Sinne der nachfolgenden Bedingung dem Hausmüll gleichgestellt, sofern diese im Rahmen der eigenen Tätigkeit erzeugt und der Entsorgung zugeführt werden:
Die quantitativen Kriterien werden von der Gemeinde pro Abfallart festgelegt. Die Gemeinde kann auch spezifische Mengen für einzelne Gewerbekategorien vorsehen. Als Basismenge wird die Abfallmenge jenes Betriebes herangezogen, welcher in der jeweiligen Gemeinde im Lauf eines Jahres am meisten Abfälle erzeugt hat. Diese Menge kann, um produtionsbedingte Schwankungen berücksichtigen zu können, max. um 10% erhöht werden.
5. Die nicht gefährlichen Sonderabfälle mit EAK 190801, EAK 190802 und EAK 191212 sind dem Hausmüll gleichgestellt, wenn sie von öffentlichen Anlagen produziert und über die öffentliche Restmüllsammlung erfasst werden oder im Sinne der CONAI Vereinbarungen bei der Sortierung und dem Recycling von Verpackungsmaterialien anfallen.
6. Das Amt für Abfallwirtschaft kann in Ausnahmenfällen Kriterien genehmigen, welche von gegenständlicher Regelung abweichen. Die diesbezügliche Ermächtigung muss integrierender Bestandteil der Gemeindeverordnung sein“.
7. Die Konventionen gemäß Anlage A und B haben keine Fälligkeit und können nur abgeändert werden, wenn Änderungen bei der Liste der Abfallkennziffern erforderlich sind.
Anhang A
Anhang B
Anlage C
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3
Anhang 4