(1) Die Leistungen, die von der vorliegenden Regelung vorgesehen sind, können von folgenden Kategorien von Mitarbeitern in Anspruch genommen werden:
a) Alle Arbeitnehmer mit einem untergeordneten Arbeitsverhältnis (einschließlich Lehrlinge und Leiharbeiter) mit einer Dauer des letzten Arbeitsvertrags so wie von Artikel 3, erster Absatz, Punkt b) der Regionalverordnung vorgesehen;
b) Mitarbeiter mit Projektarbeitsvertrag und stille Teilhaber mit einer Dauer des letzten Vertrags von wenigstens drei Monaten, so wie von Artikel 1, dritter Absatz, der Regionalverordnung vorgesehen.
(2) Die Auszahlung der entsprechenden Leistungen ist im Falle von arbeitslosen Personen an folgende Bedingungen geknüpft:
a) Den Besitz des Arbeitslosenstatus im Sinne von Artikel 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 17. Jänner 2005, Nr. 1 für den Zeitraum, für den die Vergütung/Ergänzungszahlung beantragt wird;
b) Eine Erklärung des letzten Arbeitgebers/Auftraggebers, aus der hervorgeht, dass die Auflösung oder die nicht erfolgte Verlängerung des Vertrags aufgrund einer Marktkrise oder aufgrund Überschreitung der Höchstdauer des Krankenstandes bzw. wegen inzwischen eingetretener Nichteignung des Arbeitnehmers erfolgt ist.
Falls der Arbeitnehmer wegen nicht erfolgter Zahlungen von mindestens drei Monatsgehältern selbst gekündigt hat, wird dies vom betroffenen Arbeitnehmer selbst erklärt.