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Beschluss Nr. 2049 vom 13.08.2009
Richtlinien im Bereich der Entschädigungen zugunsten von Personen mit irreversiblen Impfschäden und Folgeschäden von Bluttransfusionen und Verabreichung von Hämoderivaten

Anlage A
Richtlinien betreffend die Abwicklung der Verfahren im Bereich der Entschädigungen zugunsten von Personen, die dauerhafte gesundheitliche Schäden aufgrund von Pflichtimpfungen, Bluttransfusionen und Verabreichung von Plasmaderivaten davongetragen haben.
 

Art. 1

Begünstigte

1. Das Gesetz vom 25. Februar 1992, Nr. 210 sieht eine finanzielle Anerkennung für Personen vor, die dauerhafte gesundheitliche Schäden aufgrund von Pflichtimpfungen, Bluttransfusionen und Verabreichung von Plasmaderivaten davongetragen haben.
2. Die Begünstigten sind:

a) Personen, die Schäden oder Krankheiten mit einer dauerhaften Beeinträchtigung der köperlichgeistigen Unversehrtheit davongetragen haben, aufgrund von:

-Pflichtimpfungen, die vom Gesetz oder einer Verordnung durch die Gesundheitsbehörde vorgesehen sind;

-freiwillige Impfungen, durchgeführt aus Arbeitsgründen, wegen Durchführung von Dienstverpflichtungen und um in ein anderes Land einreisen zu können;

-Impfungen, auch freiwillige, welche dem Sanitätspersonal aufgrund ihrer Tätigkeit verabreicht  werden;

-freiwillige Antipolio-Impfung im Zeitraum der Wirksamkeit des Gesetzes vom 30. Juli 1959, Nr. 695;

-Anti-Hepatitis-B-Impfung ab 1983;

b)  nicht geimpfte Personen, die aufgrund ihres Kontaktes mit einer geimpften Person Schäden oder Krankheiten mit einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlich-geistigen Unversehrtheit davongetragen haben;

c)  Personen, die aufgrund von periodischen oder gelegentlichen Bluttransfusionen oder Verabreichung von Plasmaderivaten mit dem HIV- oder Hepatitis-Virus infiziert worden sind, mit dadurch bedingten dauerhaften gesundheitlichen Schäden;

d)  jedwedes Sanitätspersonal, das während der Ausübung ihres Dienstes, infolge des direkten Kontaktes mit Blut und Blutderivaten von infizierten Patienten, mit dem HIV- oder dem Hepatitis-Virus infiziert worden ist, mit dadurch bedingten dauerhaften gesundheitlichen Schäden;

e)  Personen, die durch ihren Ehegatten, der zu den Begünstigten laut Buchstaben c) und d), gehört mit dem HIV- oder dem Hepatitis-Virus angesteckt worden sind, sowie deren Kinder, die während der Schwangerschaft infiziert wurden;

f)  Falls aufgrund der Impfungen oder der von diesem Artikel vorgesehenen Pathologien der Tod der Person eingetreten ist, werden folgende Personen zu Lasten, in folgender Reihenfolge als Begünstigte angesehen: der Ehepartner, die Kinder, die Eltern, die minderjährigen Geschwister, die volljährigen erwerbsunfähigen Geschwister.

 

Art. 2

Finanzielle Vergünstigungen

1. Die Festlegung und Auszahlung der finanziellen Vergünstigungen gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1992, Nr. 210 werden vom Landesamt für Menschen mit Behinderung und Zivilinvaliden im Sinne der einschlägigen geltenden staatlichen  Bestimmungen und Landesgesetze festgelegt und durchgeführt.
2. Die Entschädigungszulage erfolgt ab dem ersten Tag jenes Monats, welcher der Einreichung des Gesuches gemäß Artikel 3, Absatz 1, folgt.
3. Das Landesamt für Menschen mit Behinderung und Zivilinvaliden zahlt die Entschädigungszulage ausschließlich  jenen Anspruchsberechtigten aus, die in der Provinz Bozen ansässig sind. Falls eine Person, mit Anrecht auf die Entschädigungszulage hat, in eine andere Region oder Autonome Provinz übersiedelt, zahlt das Landesamt weiterhin bis zum 31.12. des laufenden Jahres die Entschädigungszulage aus und teilt dies gleichzeitig zuständigkeitshalber der neuen Region oder Autonomen Provinz mit. Das Original des entsprechenden Aktes wird der neuen Ansässigkeits-Region zugesandt, zwecks Auszahlung der Entschädigungszulage ab dem ersten Jänner des darauffolgenden Jahres.
 

Art. 3

Gewährung der Entschädigung

1. Die Gesuche um Gewährung der vorgesehenen Entschädigungen vonseiten der in der Provinz Bozen ansässigen anspruchsberechtigten Personen und Erben werden beim Dienst für Rechtsmedizin des Südtiroler Sanitätsbetriebes, im folgenden als „Dienst für Rechtsmedizin  bezeichnet, eingereicht.  Hinsichtlich der Gesuche um Gewährung der reversiblen Zulage für 15 Jahre oder der einmaligen Zulage,  wird auf den letzten Wohnsitz des Geschädigten Bezug genommen.
2. Im Falle, dass der Antragsteller Wohnsitz ändert, bevor der Antrag behandelt wurde, wird derselbe nach Vervollständigung durch den Bescheid der Ärztekommission gemäß Art. 6bis, Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 1 vom 13. Jänner 1992, an den Sanitätsbetrieb des neuen Wohnsitzes des Antragstellers gesandt.
3. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Februar 1992, Nr. 210 kommen nicht zum Tragen bei Gesundheitsschäden, die aufgrund von sanitären Behandlungen, die im Ausland durchgeführt worden sind, aufgetreten sind.
4. Sollte die geschädigte Person, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, vor Erhalt der Entschädigung sterben, erhalten die Erben den Betrag  der angereiften Entschädigungsraten ab dem Datum der Gesuchstellung bis zum Todestag des Geschädigten.
5. Sollte die geschädigte Person aufgrund der Impfung oder der vorgesehenen Krankheiten verstorben sein, haben die erbberechtigten Verwandten, auf entsprechender Anfrage, die Möglichkeit zwischen einem reversiblen Scheck/Zuwendung für fünfzehn Jahre oder einer einmaligen Auszahlung zu entscheiden.
6. Die Ansuchen um Revision der Schadenskategorie mit Angleichung der Unterstützung an die neue Kategorie wegen Verschlechterung des Krankheitsbildes, für das die Unterstützung zuerkannt wurde, werden beim Dienst für Rechtsmedizin eingereicht.
 

Art. 4

Bearbeitung der Gesuche

1. Die Gesuche werden fortlaufend registriert und nummeriert,  sobald sie mit den vorgesehenen Dokumenten vervollständigt sind und werden in chronologischer Reihenfolge nach der fortlaufenden Rangnummer bearbeitet.
2. Das Fehlen einer vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzung (Fehlen der Bescheinigung des erlittenen Schadens, Fehlen von subjektiven Voraussetzungen, Gesundheitsschaden, verursacht von einer ausländischen Sanitätsstruktur usw.) zieht die Archivierung des Gesuches nach sich, und wird dem Interessierten mit begründetem Bescheid mitgeteilt.
3. Der Dienst für Rechtsmedizin übermittelt das Gesuch samt Unterlagen der Ärztekommission gemäß Art. 6bis, Abs. 1 des Landesgesetzes vom 13.Jänner 1992, Nr. 1 und teilt dies dem Interessierten mit, mit gleichzeitiger Aufhebung des Verfahrens.
 

Art. 5

Termine für dieEinreichung des Gesuches um Entschädigung.

1. Das  Entschädigungsgesuch muss innerhalb der folgenden Einreichetermine vorgelegt werden

a)  3 Jahre im Falle von Impfungen oder Hepatitiserkrankungen

b)  10 Jahre im Falle einer HIV-Infektion

2. Die Termine verstreichen ab dem Moment, ab dem die geschädigte Person aufgrund der Dokumentation Kenntnis über den Gesundheitsschaden erhalten hat.
 

Art. 6

Tod der geschädigten Person

1. Sollte während der Bearbeitungsphase des Gesuches der Tod der interessierten Person eintreten, wird das Gesuch weiter bearbeitet und im Falle des Anspruchs auf die Entschädigung, wird diese den Erben ausbezahlt.
2. Sollte der Tod der geschädigten Person infolge der erworbenen Pathologie erfolgen, können die Erben gemäß Buchstabe f) des Absatzes 2 des Artikels 1 um die einmalige Zulage oder die reversible Zulage für 15 Jahre ansuchen. Dem Gesuch müssen alle Unterlagen zur Feststellung des kausalen Zusammenhanges zwischen der Transfusion oder Impfung, der Krankheit und des Todes beiliegen. Das Gesuch kann auch dann eingereicht werden, wenn die geschädigte Person zu  Lebzeiten keinen Entschädigungsantrag gestellt hat. In diesem Fall gilt ein Termin von 10 Jahren ab dem Todestag.
 

Art. 7

Verschlechterung des Krankheitsbildes oder doppelte Pathologie

1. Innerhalb von sechs Monaten, nach Kenntnis der Verschlechterung des Krankheitsbildes,  kann die interessierte Person den Antrag um Bewertung der Verschlechterung des Krankheitsbildes stellen.
2. Das Verfahren zur Bewertung der Verschlechterung ist dasselbe wie für die Bewertung und Einstufung des früheren/ursprünglichen Gesundheitsschadens.
3. Das Gesuch kann auch in jenem Fall gestellt werden, in welchem die Ärztekommission gemäß Art. 6bis, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, zwar den  kausalen Zusammenhang anerkannt hat, aber die Krankheit nicht darauf zurückzuführen ist.
4. Sollte der Interessierte aufgrund von Pflichtimpfungen, Bluttransfusionen oder Verabreichung von Plasmaderivaten mehr als eine Krankheit mit entsprechender spezifischer Beeinträchtigung (doppelte Pathologie) davongetragen haben, kann er das Gesuch um Ergänzung wegen doppelten Pathologie einreichen.
 

Art. 8

Impfschäden

1. Zusätzlich zum Gesuch um Gewährung der Entschädigung, kann der Interessierte bei Impfschäden auch das Gesuch um die zusätzliche einmalige Zulage einreichen.
2. Diese zusätzliche finanzielle Leistung beträgt 30% des jährlichen Entschädigungsbetrages und ist für die Jahre ab dem Auftreten des Gesundheitsschadens und der Erlangung der Entschädigung geschuldet. Das entsprechende Gesuch muss innerhalb von 10 Jahren ab Kenntnis des Gesundheitsschadens eingereicht werden.
 

Art. 9

Einreichung des Gesuches

1. Für das Ansuchen um Gewährung der Entschädigung müssen die vom Dienst für Rechtsmedizin ausgearbeiteten Formblätter verwendet werden und  folgende Daten enthalten:

a)  meldeamtliche Daten des Geschädigten und im Falle von Minderjährigen oder Behinderten die meldeamtlichen Daten der Eltern oder des Vormundes  oder des Antragstellers falls der Geschädigte verstorben ist;

b)  Angabe des Schadens, für welchen um die Entschädigung angesucht wird;

c)  Verzeichnis der beigelegten Unterlagen;

d)  Angabe der Adresse, an welche allfällige Mitteilungen zu senden sind;

e)  Unterschrift des Antragstellers; im Falle von Minderjährigen oder Behinderten muss das Gesuch von einem Elternteil oder vom Vormund unterschrieben sein;

f)  Datum der Einreichung.

2. Sollte das Gesuch, bei Einreichung, infolge des Fehlens von vorgesehenen Daten oder Unterlagen unvollständig sein, wird der Antragsteller aufgefordert die fehlenden Daten oder Unterlagen innerhalb von 30 Tagen nachzureichen, mit der Anmerkung, dass:

a)  dem Gesuch keine „Rangnummer  gegeben wird und provisorisch aufgehoben wird bis zur Vervollständigung;

b)  der Termin von 30 Tagen kann aus  gerechtfertigten Gründen um weitere 30 Tage verlängert werden;

c)  verstreicht die vorgesehene Frist ohne dass die fehlenden Unterlagen nachgereicht wurden, wird das Gesuch archiviert. Der Antragsteller kann jedoch jederzeit ein neues Gesuch einreichen.

 

Art. 10

Unterlagen

1. Dem Gesuch müssen die verwaltungstechnischen und spezifischen ärztlichen Unterlagen je nach Typologie der Begünstigten beiliegen.
 

Art. 11

Rechtsmedizinisches Gutachten

1. Das rechtsmedizinische Gutachten über den kausalen Zusammenhang zwischen der Impfung, der Bluttransfusion, der Verabreichung von Plasmaderivaten, dem Blutkontakt und Plasmaderivatenkontakt während der Ausübung des Dienstes und der dauerhaften Beeinträchtigung der körperlich-geistigen Unversehrtheit oder dem Tod wird von der Ärztekommission gemäß Art. 6bis, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13.01.1992, Nr. 1, ausgestellt.
2. Die Ärztekommission verfasst ein Protokoll aus dem folgendes hervorgeht:

a)  die Zusammensetzung der Kommission;

b)  die erfolgten Feststellungen;

c)  das diagnostische Urteil;

d)  das sanitäre Gutachten über den kausalen Zusammenhang;

e)  die Bewertung der Klassifizierung der dauerhaften bzw. nicht dauerhaften Schädigung und Krankheit;

f)  Feststellung der termingerechten Einreichung des Gesuches.

 

Art. 12

Mitteilung des rechtsmedizinischen Gutachtens

1. Der Dienst für Rechtsmedizin stellt das rechtsmedizinische Gutachten dem Interessierten oder den Anspruchs-berechtigten mittels Einschreibebrief mit Rückantwort zu.
2. Bei Annahme des Ansuchens, wird das Protokoll dem für die Auszahlung der Entschädigung zuständigen Landesamt für Menschen mit Behinderung und Zivilinvaliden übermittelt. Der Mitteilung an den Interessierten wird eine beglaubigte Abschrift des Protokolls der Ärztekommission laut Artikel 11 und sofern die Zulage vorgesehen ist, das Verzeichnis der notwendigen Unterlagen und Daten für die Auszahlung des Betrages beigelegt, die beim zuständigen Landesamt für Menschen mit Behinderung und Zivilinvaliden einzureichen sind.
 

Art. 13

Verwaltungsrekurs

1. Gegen den Bescheid der Ärztekommission kann der Interessierte bei der Rekurskommission gemäß Art. 6-bis, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13.01.1992, Nr. 1, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides, Beschwerde einlegen.
2. Die Beschwerde wird auf stempelfreiem Papier beim Dienst für Rechtsmedizin eingereicht, der die Beschwerde mit den eventuellen neuen Unterlagen der zuständigen Ärztekommission weiterleitet.
3. Die Rekurskommission laut Absatz 1 entscheidet über die Beschwerde und übermittelt den entsprechenden Bescheid dem Dienst für Rechtsmedizin, der seinerseits den Bescheid der Rekurskommission dem Rekurssteller oder den Rechtsinhabern mittels Einschreibebrief mit Rückantwort übermittelt.
4. Bei Annahme der Beschwerde übermittelt der Dienst für Rechtsmedizin Kopie des Bescheides an das für die Auszahlung der Entschädigung zuständigen Landesamt für Menschen mit Behinderung und Zivilinvaliden. Der Mitteilung an den Interessierten wird eine beglaubigte Abschrift des Protokolls und sofern die Zulage vorgesehen ist, das Verzeichnis der notwendigen Unterlagen und Daten für die Auszahlung des Betrages beigelegt, die beim Landesamt für Menschen mit Behinderung und Zivilinvaliden einzureichen sind.
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