In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss Nr. 2209 vom 07.09.2009
Individuelle Weiterbildungsmaßnahmen zu Gunsten von Beschäftigten ( Gesetze 53/2000, 236/93 und nachfolgende Durchführungsdekrete): Abänderung der Beschlüsse Nr. 2855 vom 11/08/2006 und Nr. 2958 vom 25/08/2008 sowie Genehmigung der Kriterien zur Vergabe der entsprechenden Beiträge

Anlage
Die nachstehenden Kriterien regeln die Vergabe von Beiträgen an Einzelpersonen, welche berufliche Weiterbildungsmaßnahmen besuchen (individuelle Bildungspläne).
Die Autonome Provinz Bozen-Südtirol stellt mittels eigenen Ausschreibungen die Geldmittel zur Finanzierung dieser Weiterbildungsmaßnahmen bereit.
 

Art. 1

Allgemeine Zielsetzungen

Mit der vorliegenden Initiative wird die Aus- und Weiterbildung von beschäftigten und arbeitslosen Personen unterstützt. Individuelle Fähigkeiten werden durch differenzierte Weiterbildungsangebote gefördert.
Die Landesabteilungen für Berufsbildung garantieren Frauen und Männern dieselben Möglichkeiten, in den Genuss von individuellen Beiträgen oder Bildungsgutscheinen (nachfolgend mit „Voucher  bezeichnet) zu kommen.
 

Art. 2

Zielgruppe

Die Personen, welche zu den individuellen Weiterbildungsmaßnahmen zugelassen bzw. davon ausgeschlossen sind, werden von den jeweiligen Ausschreibungen bestimmt. Die Autonome Provinz Bozen sorgt für die periodische Veröffentlichung dieser Ausschreibungen.
Die Antragsteller/innen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs die von der jeweiligen Ausschreibung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Außerdem müssen sie in Südtirol ansässig sein oder ihre Arbeitsleistung in einem Betrieb in Südtirol erbringen.
Zur Zielgruppe „Arbeitslose  gehören jene Personen, welche seit mindestens 3 Monaten arbeitslos sind (nachweislich) und in Vergangenheit bereits bei einem/r privaten Arbeitgeber/in beschäftigt waren.

Art. 3

Vorrangigkeiten

Folgende Anträge gelten für die Landesabteilungen für Berufsbildung als vorrangig:

a)  Anträge von Arbeitnehmern/innen, die in die ordentliche und außerordentliche Lohnausgleichskasse und/oder in Mobilitätslisten eingetragen sind. Weiters Anträge von Personen, welche seit mindestens 3 (drei) Monaten arbeitslos sind und in Vergangenheit bereits bei einem/r privaten Arbeitgeber/in beschäftigt waren;

b)  Anträge von Arbeitnehmern/innen, welche älter als 45 Jahre sind und denen wegen veralteter Berufskenntnisse der Ausschluss vom Arbeitsmarkt droht;

c)  Anträge von Arbeitnehmern/innen, die ausschließlich einen Pflichtschulabschluss und/oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können und Schwierigkeiten haben an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen;

d)  Anträge von Menschen mit Behinderung, die Schwierigkeiten haben an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

 

Art. 4

Zugelassene Weiterbildungsmaßnahmen

Zur Finanzierung zugelassen sind Weiterbildungsmaßnahmen, welche auf die Verbesserung der beruflichen Kompetenzen der Arbeitnehmer/innen in den Bereichen Soziales, Wissenschaft/Technologie, Organisation/ Management, Wirtschaft/Recht, Arbeitssicherheit und Umwelt abzielen.
Die Bildungsmaßnahmen zielen ab auf:

>Qualifizierung

>Berufliche Fortbildung

>Umschulung

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Weiterbildungsmaßnahmen zur Finanzierung zugelassen werden können:

a) bei Umschulungen muss das Weiterbildungsprojekt eine auf Landesebene anerkannte Berufstätigkeit betreffen;

b) keine anderweitige direkte Co/Finanzierung durch öffentliche Mittel;

Als zulässig gelten Gesuche

>bei denen festgestellt wird, dass der Antragsteller/die Antragstellerin in Südtirol ansässig ist, oder ihre/seine Arbeitsleistung in einem Betrieb in Südtirol erbringt;

>welche von Personen eingereicht werden, die laut Art. 2 der vorliegenden Kriterien zu den individuellen Weiterbildungsmaßnahmen zugelassen sind;

>welche auf dem von den Berufsbildungsabteilungen des Landes vorbereiteten und von der Ausschreibung vorgesehenen Formular abgefasst worden sind;

Nicht finanzierbar sind in der Regel jene Weiterbildungsmaßnahmen, die bereits durch das Aus- und Weiterbildungsangebot der Landesberufs- und Fachschulen in Südtirol abgedeckt sind.
Von der Finanzierung ausgeschlossen sind:

a) Sprachkurse,

b) Kurse zur Erlangung von Führerscheinen oder einer Berufsbefähigung,

c) der Besuch von regulären Schulausbildungen und Laureatsstudiengängen

d) Kurse zum Nachholen einzelner Schuljahre bzw. Studientitel, die von privaten Schulen und Einrichtungen angeboten werden.

Auch für gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungswege (z.B. Lehre) kann keine individuelle Weiterbildungsförderung (Voucher) vergeben werden.
 

Art. 5

Dauer und Finanzierung der Kurse

Die Bildungsmaßnahmen müssen innerhalb des von der geltenden Ausschreibung festgelegten Zeitraumes bzw. innerhalb der festgelegten Fälligkeiten durchgeführt und abgeschlossen werden.
Der maximale Beitrag, welcher gewährt werden kann sowie der Prozentsatz der öffentlichen Co - Finanzierung, werden durch die jeweils geltenden Ausschreibungen der Autonomen Provinz Bozen festgelegt.
Diese legen auch fest, wie hoch die Kosten für eine individuelle Bildungsmaßnahme mindestens sein müssen, damit ein Beitrag gewährt werden kann.
Jede/r Beschäftigte erhält pro Ausschreibung nur eine Förderung.
 

Art. 6

Bestätigungen und Bildungsguthaben

Der Weiterbildungskurs der Antragstellerin oder des Antragstellers muss zumindest mit einer Teilnahmebestätigung enden.
Der/die Beitragsempfänger/in ist auf jeden Fall verpflichtet, mindestens 80% der vorgesehenen Unterrichtsstunden zu besuchen, sofern er/sie nicht nachweislich durch schwerwiegende Gründe verhindert ist. Im Falle von Kursen in Einzelunterricht, müssen 100% der im Antrag vorgesehenen Unterrichtsstunden besucht werden.
 

Art. 7

Information, Fachberatung und Berufsorientierung

Bei den Landesabteilungen für Berufsbildung  wurden eigene Informations- und Beratungsschalter eingerichtet, welche auch die erforderlichen Vordrucke aushändigen.
Um den Kunden die Auswahl der  Weiterbildungsmaßnahmen zu erleichtern, haben die Landesabteilungen für Berufsbildung den so genannten Online – Katalog (INFO – Weiterbildung) erstellt; siehe www.provinz.bz.it/voucher. Der Katalog enthält das Kursangebot jener Weiterbildungsorganisationen/Körperschaften, für welches um eine Weiterbildungsförderung (Voucher) angesucht werden kann.
Der Online – Katalog garantiert die Qualität der Weiterbildungsorganisationen und der angebotenen Kurse. Vor der Aufnahme in den Katalog werden sowohl die Weiterbildungsorganisationen als auch deren Kurse einer Bewertung durch eine eigene Kommission unterworfen; diese wird von den Landesabteilungen für Berufsbildung ernannt. Im Online – Katalog gibt es ein breites Angebot an Kursen, welche in Südtirol, Italien oder auch im europäischen Ausland durchgeführt werden.
Die GesuchstellerInnen können sich selbstverständlich auch für den Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme entscheiden, welche nicht im Online-Katalog (INFO – Weiterbildung) aufscheint. In diesem Falle ist es aber erforderlich, den Berufsbildungsabteilungen des Landes alle Informationen zu liefern, welche für die Bewertung der Qualität der Weiterbildungsorganisation und der ausgewählten Kurse dienlich sind.
Interessenten können sich auch an die Berufsberatungsstellen wenden: Beratungsschalter für Erwachsene bei der Italienischen Berufsbildung, Abt 21, St. Gertraudweg 3 – Bozen - Te l. 0471/413804 – oder für die Deutsche und Ladinische Berufsbildung das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung, Abt. 40, A.-Hofer-Str. 18 – Bozen – Te l. 0471/413350.
 

Art. 8

Einreiche- und Finanzierungsmodalitäten betreffend die Beitragsgesuche

Das Gesuch muss auf dem der Ausschreibung beiliegenden Formular abgefasst/von der Antragsteller/in unterzeichnet und entweder per Post oder persönlich bei einer der beiden Landesabteilungen für Berufsbildung eingereicht werden.
Jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin bzw. jede arbeitslose Person darf je Ausschreibung nur ein Gesuch einreichen.
Der Eingang der persönlich abgegebenen oder mit der Post zugesandten Weiterbildungsprojekte wird mittels Eingangsdatum von den Landesabteilungen für Berufsbildung bestätigt. Letztere vermerken auf den Anträgen auch die dazugehörige Protokollnummer.
Die Weiterbildungsprojekte müssen – innerhalb der von der Ausschreibung genannten Abgabetermine -  bei den Landesabteilungen für Berufsbildung eingehen; nach einer entsprechenden Überprüfung und Genehmigung werden die Beiträge bis zur Erschöpfung der Geldmittel gewährt.
Nach der Begutachtung weisen die Landesabteilungen für Berufsbildung den Begünstigten der genehmigten Projekte den Finanzierungsbeitrag oder den Bildungsgutschein für die individuelle Weiterbildungsmaßnahme zu.
Der/die Beitragsempfänger/in hat folgende Wahlmöglichkeiten:

1.  individueller Beitrag, der gegen entsprechende Spesenbelege über die angefallenen Kosten direkt ausgezahlt wird. Dieser Beitrag wird als Einkommen angesehen und unterliegt als solcher der Besteuerung gemäß Art. 50, Absatz 1, Buchstabe c des TUIR (Testo unico delle imposte sui redditi) (D.P.R. 917 vom 22.12.1986).

2.  Zuweisung eines "Bildungsgutscheins". In diesem Fall bezahlt die Landesverwaltung den entsprechenden Betrag direkt an den Kursveranstalter und zwar nach Abschluss der Weiterbildung und gegen Vorlage der Rechnung und der entsprechenden Dokumentation des Veranstalters.

Der individuelle Beitrag und der Bildungsgutschein werden ausschließlich nach entsprechender Kontrolle der regulären Abwicklung des Kurses und der effektiven Teilnahme des/der Arbeitnehmers/in an mindestens 80% der Unterrichtsstunden - außer im Falle von nachweislich schwerwiegenden Gründen des Fehlens - ausbezahlt. Im Falle von Kursen in Einzelunterricht müssen 100% der im Antrag vorgesehenen Unterrichtsstunden besucht werden.
Zum Zeitpunkt der Abrechnung muss der Antragsteller/die Antragstellerin die private Co-Finanzierung belegen, damit die vollständige Realisierung der Bildungsmaßnahme gewährleistet wird.
 

Art. 9

Bewertung der Beitragsgesuche

Die Genehmigung der von den Beschäftigten und Arbeitslosen eingereichten Gesuche erfolgt nach sachgemäßer Bewertung einer Kommission, welche von den Landesabteilungen für Berufsbildung ernannt wird.
Die Kommission beurteilt, ob die gewählte Bildungsmaßnahme und die angegebenen Voraussetzungen, Begründungen und Berufsaussichten des Antragstellers/der Antragstellerin zusammenpassen und vereinbar sind. Zur Feststellung dieser Übereinstimmung wird der im Vordruck enthaltene Lebenslauf des/der Antragstellers/in überprüft.
Falls die gewählte/n Weiterbildungsmaßnahme/n nicht im Online – Katalog (INFO – Weiterbildung) enthalten ist/sind, bewertet die Kommission auch folgende Aspekte:

1. Qualität des Weiterbildungsprojektes

2. Angemessenheit der Kosten

3. Qualifikation des Veranstalters

Die Kommission entscheidet von Fall zu Fall, ob ein Einzelunterricht sinnvoll und angemessen ist.
Bei der Endbewertung wird außerdem jenen GesuchsstellerInnen der Vorrang gegeben, welche sich in prioritären Situationen laut Art. 3 der vorliegenden Kriterien befinden.
Projektanträge, welche nicht positiv bewertet wurden, können nachträglich ergänzt bzw. abgeändert werden. Sie können vom Antragsteller/von der Antragstellerin bei einem der nächsten Termine ein einziges Mal erneut eingereicht werden.
Die Bewertung wird mit der Genehmigung der finanzierbaren Gesuche und der Erstellung der monatlichen Ranglisten abgeschlossen. Die Gesuche werden nach Priorität und nach dem chronologischen Eingang genehmigt.
Die monatlichen Ranglisten werden von den zuständigen AbteilungsdirektorInnen genehmigt und an den Amtstafeln der Abteilungen 20 und 21 veröffentlicht.
 

Art. 10

Veranstalter der Weiterbildungsmaßnahme

Falls die vom Begünstigten gewählte/n Weiterbildungsmaßnahme/n nicht im Online – Katalog enthalten ist/sind, muss der betreffende Kursveranstalter:

>den Teil des Gesuchsformulars ausfüllen, welcher Angaben zu seiner Einrichtung und zur vom Begünstigten ausgewählten Maßnahme beinhaltet;

>das ausgefüllte Datenblatt (mit dem er sich gleichzeitig präsentiert) und eine Erklärung über die Richtigkeit der angegebenen Daten unterzeichnen.

Die Bildungsmaßnahmen, für welche ein individueller Beitrag oder „Bildungsgutschein  beantragt wird, können nur von jenen öffentlichen oder privaten Einrichtungen/Gesellschaften durchgeführt werden, die in ihrer Satzung die berufliche Weiterbildung als Zielsetzung vorgesehen haben.
Für die Teilnahme an der jeweiligen Ausschreibung müssen die Kursveranstalter in der Regel für berufliche Weiterbildung akkreditiert sein bzw. über eine ISO-, EFQM - Zertifizierung usw. verfügen.
Die Berufsbildungsabteilungen behalten sich das Recht vor, alle Unterlagen anzufordern, welche dem ausgefüllten Datenblatt zugrunde liegen.
Der Kursveranstalter bietet seine Weiterbildungsmaßnahmen zu Terminen an, welche bereits im Vorfeld festgelegt wurden. Der Kursbeginn muss im Beitragsgesuch angegeben sein. Das vom Veranstalter beworbene Kursangebot muss unabhängig davon garantiert werden, ob die TeilnehmerInnen dafür einen öffentlichen Beitrag erhalten oder nicht.
 

Art. 11

Genehmigung der Weiterbildungsmaßnahmen

Nach der Genehmigung der Bildungsmaßnahme teilen die Landesabteilungen für Berufsbildung den betroffenen Arbeitnehmern/innen in einem Schreiben die Beitragszuweisung mit und geben Hinweise zu den Umsetzungsmodalitäten der Bildungsmaßnahme.
Dem/der Beitragsempfänger/in ist es nicht gestattet, die betreffende Weiterbildungsmaßname ohne Genehmigung der Landesabteilungen für Berufsbildung zu beginnen.
Innerhalb von 45 (fünfundvierzig) Tagen ab obgenannter Mitteilung/Genehmigung muss der/die Beitragsempfänger/in den Landesabteilungen für Berufsbildung den Beginn der gewählten Weiterbildungsmaßnahme bestätigen und den aktualisierten Kurskalender zusenden.
Die Nichteinhaltung dieser Bedingungen führt zum Widerruf der Beitragsgewährung. Der entsprechende Betrag wird anderen Personen zugewiesen.
 

Art. 12

Ausgabenposten und zulässige Kosten

Ausgabenposten
Unter diese Posten fallen ausschließlich die Teilnahmegebühren für die vom/von der Antragsteller/in gewählten und angegebenen Kurse sowie alle anderen von der Ausschreibung zugelassenen Kosten.
Ausgaben, welche nicht unmittelbar mit der Weiterbildungsmaßnahme zusammenhängen, werden nicht anerkannt.
Spesenbelege
Beitragsempfänger/in ist der/die Antragsteller/in.
Diese/r muss für alle abgerechneten Spesen entsprechende quittierte Originalunterlagen besitzen, die der Endabrechnung beizulegen sind.
Im Rahmen der Endabrechnung müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

Rechnungen und/oder Belege über die bezahlte Einschreibegebühr sowie die dazu gehörende Banküberweisung. Die Belege müssen sich eindeutig auf den genehmigten Kurs beziehen.

alle weiteren rechtmäßigen Spesenbelege;

Kopie der Anwesenheitslisten/register;

Kopie der Teilnahmebestätigung;

Andere Dokumente, welche kursrelevante Daten enthalten und von den Berufsbildungs-abteilungen angefordert werden.

Vorschüsse
Für individuelle Bildungsmaßnahmen ist keinerlei Vorschuss auf den zugewiesenen Beitrag vorgesehen.
 

Art. 13

Durchführungsbestimmungen

Die Abwicklung der in den Kriterien und der jeweils geltenden Ausschreibung beschriebenen Tätigkeiten wird durch jene Klauseln geregelt, welche im Genehmigungsschreiben der Berufsbildungs-abteilungen angegeben sind. Dieses Schreiben muss zum Zeichen der Annahme vom/von der  Beitragsempfänger/in gegengezeichnet und zurückgesandt werden.
Änderungen während der Weiterbildungsmaßnahme
Die Berufsbildungsabteilungen teilen den Begünstigten die Genehmigung der Weiterbildungsmaßnahme, die Beitragshöhe und die vorgesehenen Verwaltungsmaßnahmen mit. Die Begünstigten verpflichten sich, das genehmigte Weiterbildungsprojekt nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis von Seiten der Landesverwaltung abzuändern.
Änderungen des Kurstitels, der Dauer, des Lehrprogramms und der diesbezüglichen Kosten sind nicht zulässig. Bei besonderen Bedürfnissen der Teilnehmer/innen sind ausschließlich Änderungen am Kurskalenders und/oder am Stundenplan erlaubt.
Abschluss der Weiterbildungsmaßnahem und Abrechnung
Innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme muss der/die Beitragsempfänger/in oder der Kursveranstalter den erfolgten Kursabschluss schriftlich mitteilen und den Berufsbildungsabteilungen die Dokumentation gemäß Punkt 12 „Spesenbelege  der vorliegenden Kriterien zum Zwecke der Abrechnung und der darauf folgenden Beitragsauszahlung übermitteln.
Beitragsauszahlung
Nach Überprüfung der eingereichten Abrechnungsunterlagen und der vorschriftsgemäßen Durchführung der Weiterbildungskurse sorgen die Landesabteilungen für Berufsbildung für die Auszahlung der anerkannten Kosten bis zum Höchstausmaß des gewährten Beitrages (inkl. Mehrwertsteuer, sofern geschuldet).
 

Art. 14

Widerruf des Beitrags

Die Nichtbeachtung der in den Artikeln 11 „Genehmigung der Weiterbildungsmaßnahmen  und 13 „Durchführungsbestimmungen  der geltenden Kriterien angeführten Bedingungen ist mit dem Widerruf des Beitrages verbunden.
Sollten die genehmigten Weiterbildungsmaßnahmen nur teilweise durchgeführt worden sein oder es werden Unregelmäßigkeiten in didaktischer, organisatorischer oder verwaltungsmäßiger Hinsicht festgestellt, können die Landesabteilungen für die Berufsbildung die Beitragsgenehmigung sofort widerrufen.
 

Art. 15

Kontrolle, Monitoring und Überprüfung der Weiterbildungsmaßnahmen

Die Landesabteilungen für Berufsbildung sorgen für angemessene Kontroll- und Monitoringmaßnahmen zur Überprüfung der Wirksamkeit des individuellen beruflichen Weiterbildungssystems.
Weiters fällt auch die technisch- administrative Kontrolle und Überwachung der Weiterbildungs-maßnahmen in den Kompetenzbereich der Landesabteilungen für Berufsbildung.
Die Kursveranstalter und die Begünstigten der öffentlichen Co-Finanzierung verpflichten sich, die Kontroll- und Überwachungstätigkeit der Berufsbildungsabteilungen zu akzeptieren.
 

Art. 16

Die Bewertungskommission

Die Berufsbildungsabteilungen des Landes ernennen im Auftrag der zuständigen AbteilungsdirektorInnen eine Bewertungs-kommission.
Die Kommission setzt sich aus Beamten der Landesabteilungen für Berufsbildung zusammen und kann sich auch, falls notwendig, der Mitarbeit externe Personen bedienen.
Die Kommission hat folgenden Auftrag:

a) Bewertung der Kursveranstalter, welche in den Online – Katalog (INFO – Weiterbildung) aufgenommen werden wollen und Genehmigungserteilung zur Veröffentlichung;

b) Bewertung des vorgeschlagenen Kursangebotes und Genehmigungserteilung zur Veröffentlichung im Online Katalog
c) Bewertung der Beitragsgesuche und Erstellung der monatlichen Ranglisten.
Die Kommission bereitet spezifische Bewertungskriterien vor.
indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction Beschluss Nr. 2 vom 12.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 74 vom 19.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 135 vom 19.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 189 vom 26.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 278 vom 02.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 331 vom 09.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 333 vom 09.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 478 vom 16.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 625 vom 09.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 755 vom 16.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 829 vom 23.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 922 vom 30.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1150 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1195 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss vom 27. April 2009, Nr. 1181
ActionAction Beschluss Nr. 1196 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2009, Nr. 1257
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2009, Nr. 1264
ActionAction Beschluss Nr. 1273 vom 04.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1274 vom 04.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1438 vom 25.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1440 vom 25.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1508 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1510 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1544 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss vom 8. Juni 2009, Nr. 1572
ActionAction Beschluss vom 15. Juni 2009, Nr. 1600
ActionAction Beschluss Nr. 1588 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1605 vom 15.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1816 vom 06.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1853 vom 13.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1829 vom 13.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1958 vom 27.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1977 vom 13.08.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2049 vom 13.08.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2201 vom 07.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2209 vom 07.09.2009
ActionAction Beschluss vom 14. September 2009, Nr. 2264
ActionAction Beschluss Nr. 2321 vom 21.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2325 vom 21.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2398 vom 28.09.2009
ActionAction Beschluss vom 28. September 2009, Nr. 2406
ActionAction Beschluss Nr. 2510 vom 19.10.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2717 vom 09.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2740 vom 09.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2756 vom 16.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2780 vom 16.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2789 vom 16.11.2009
ActionAction Delibera N. 2800 del 23.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2913 vom 14.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2916 vom 14.12.2009
ActionAction Beschluss vom 14. Dezember 2009, Nr. 2978
ActionAction Beschluss vom 21. Dezember 2009, Nr. 3088
ActionAction Beschluss Nr. 3167 vom 30.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 3197 vom 30.12.2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis