6.1 Für die Verwirklichung der zuschussfähigen Vorhaben wird ein Kapitalbeitrag in folgender Höhe gewährt:
a) bis zu 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten zugunsten von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten, die 40 oder mehr Erschwernispunkte aufweisen, wie sie gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22, festgelegt sind, sowie zugunsten der Begünstigten laut Punkt 2.2 für Vorhaben auf Grünland- und Futterbauflächen.
b) bis zu 30 Prozent der zuschussfähigen Kosten zugunsten aller anderen landwirtschaftlichen Unternehmen,
c) bis zu 30 Prozent der zuschussfähigen Kosten für Beitragsgesuche, die seitens Gärtnereibetrieben, bzw. Baum- oder Rebschulen eingereicht werden. Für Gärtnereibetriebe mit mehr als 2.000 m² Gewächshausfläche wird der genannte Kapitalbeitrag um 10 Prozentpunkte herabgesetzt,
6.2 Die unter Punkt 6.1, Buchstabe a) genannten Beihilfesätze werden um 10 Prozentpunkte herabgesetzt für die laut Punkt 2.1 begünstigten Unternehmen:
- mit mehr als 100 GVE,
- mit mehr als 8 ha Obst-, Wein- oder Gemüsebau,
- deren Inhaber/in und/oder dessen/ren Ehegattin/e oder Lebensgefährtin/e ein gemeinsames Einkommen aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielen, welches den Betrag der vierten Einkommensstufe gemäß Art. 58 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, übersteigt,
- deren Inhaber/in und/oder dessen/ren Ehegattin/e oder Lebensgefährtin/e eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben mit mehr als zwei Vollzeitangestellten oder saisonalen Angestellten im analogen Gesamtzeitumfang.