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Beschluss Nr. 1196 vom 27.04.2009
Maßnahmen zugunsten der Unternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistung (abgeändert mit Beschluss Nr. 1644 vom 15.06.2009)

Anlage A

Vereinfachung und Entbürokratisierung

Artikel 1

Aufhebung und Vereinfachung von Bestimmungen

1. Die Bestimmungen, enthalten in den Richtlinien, die mit den unten angeführten Beschlüssen genehmigt wurden und welche Strafen vorsehen, wie den Ausschluss für die nächsten vier Jahre für die Einreichung weiterer Förderungsanträge oder das Verbot für die Verwaltung, den Beitrag auszuzahlen, wenn die durchgeführten Investitionen nicht mindestens 50% bzw. 70% der zugelassenen Investitionen erreichen, sind aufgehoben:

Beschlüsse Nr. 5040/1998, Nr. 5403/1999, Nr. 5404/1999, Nr. 1317/2000, Nr. 4732/2000, Nr. 4607/2001, Nr. 3093/2002, Nr. 4007/2002, Nr. 2180/2003, Nr. 2597/2003, Nr. 3350/2003, Nr. 4052/2005 und Nr. 3250/07, jeweils in geltender Fassung.

2. Für die aufliegenden und noch nicht genehmigten Anträge sowie für jene, für die das Beitragsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können auch nicht ursprünglich im Förderungsantrag vorgesehene Investitionen zugelassen werden, vorausgesetzt, dass diese gemäß den entsprechenden Richtlinien förderfähig sind.

 

Artikel 2

Änderung von Bestimmungen

1. Folgende Bestimmungen der jeweiligen Richtlinien zur Anwendung des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 3250/07, in geltender Fassung, sind wie folgt abgeändert:

a) Buchstabe c) des 3. Absatzes des Artikels 6 ist wie folgt abgeändert:

“Rechnungen und/oder Honorarnoten in Original, ausgestellt nach Einreichung des Antrages und versehen mit ordnungsgemäßen Zahlungsbelegen, wie von den einschlägigen nationalen oder EU-Normen vorgeschrieben. In Alternative kann die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und Ankäufe auch mit einem Begehungs- und Abnahmeprotokoll des Bauleiters oder eines anderen qualifizierten Technikers erfolgen, der

sich dabei auf eine detaillierte Endstandsabrechnung stützt.

Im Falle von telematischer Übermittlung der Ausgabendokumentation oder in anderen begründeten Ausnahmefällen kann das Original vom telematisch übermittelten Dokument bzw. von einer beglaubigten Fotokopie oder einer bestätigten Abschrift ersetzt werden.

Der Betrag der Rechnungen kann zur Gänze oder teilweise auch mittels ordnungsgemäß dokumentierten Tauschgeschäften bezahlt werden;”

b) Buchstabe d) des 3. Absatzes des Artikels 6 ist wie folgt abgeändert:

“Kauf- oder Leasingvertrag in Original, beglaubigter Kopie oder einer bestätigten Abschrift, unterzeichnet nach Einreichung des Antrages. Sind vor Ausstellung dieser Verträge bereits Rechnungen oder Honorarnoten ausgestellt worden, gilt hinsichtlich Gewährung der Förderung das Datum des Vertrages;”

c) Punkt 7 der Anlage 1 ist wie folgt abgeändert:

7. Neues Unternehmen: Unternehmen oder Konsortien zwischen Unternehmen, die in den letzten 24 Monaten (diese Begrenzung ist auf fünf Jahre ab Aufnahme der Tätigkeit für Selbständige und/oder, falls günstiger, ab Eintragung im Berufsverzeichnis für Freiberufler gemäß Buchstabe e) des Artikels 3, Abschnitt I, dieser Richtlinien, erhöht) vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages die Tätigkeit aufgenommen haben.

Nicht als neues Unternehmen eingestuft wird:

1. jenes, dessen Inhaber (oder die Freiberufler/Selbstständige) oder, im Falle von Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter, insgesamt mehr als 25% der Quoten besitzen, oder, im Falle von einfacher Kommanditgesellschaft, mehr als ein Drittel der Komplementäre, und im Falle von Personengesellschaften, mehr als ein Drittel der Gesellschafter, in den fünf Jahren vor Beginn der neuen Tätigkeit bereits eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben. Diese Beschränkungen gelten nicht für die Konsortien zwischen Unternehmen;

2. die Übernahme samt Übertragung des Eigentums eines bestehenden Unternehmens, die Betriebsnachfolge samt Übertragung des Eigentums oder die bloße Änderung der Betriebsbezeichnung;

3. die Betriebsauflösung und die darauf folgende Gründung eines neuen Betriebes durch dieselbe Person oder durch die Mehrheit der Inhaber, die betriebliche Änderung (z.B. Austritt eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft und gleichzeitige Gründung einer Einzelfirma, Umänderung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft u. Ä.), wenn der entsprechende Förderungsantrag später als 24 Monate ab Tätigkeitsbeginn des vorhergehenden Unternehmens eingereicht wird.“

d) Die Höchstgrenze des Beitrages laut Spalte I sowie die Höchstgrenzen im Dreijahreszeitraum laut Spalte III der Tabelle unter Artikel 15 der Anwendungsrichtlinien, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 3250/07 in geltender Fassung, sind wie folgt abgeändert:

Categoria di impresa

Unternehmenskategorie

Colonna I - Spalte I

Colonna III - Spalte III

Imprese di vicinato e quelle con attività tradizionali

Nahversorgungsunternehmen und Unternehmen mit traditionellen Handwerksberufen

450.000

1.300.000

Piccole imprese fino a due addetti

Kleinunternehmen mit bis zu zwei Beschäftigten

450.000

1.300.000

Piccole imprese con più di due e meno di 10 addetti

Kleinunternehmen mit mehr als zwei und weniger als 10 Beschäftigten

520.000

2.000.000

Piccole imprese con 10 e  meno di 30 addetti

Kleinunternehmen mit 10 und weniger als 30 Beschäftigten

1.000.000

3.250.000

Piccole imprese con 30 e meno di 50 addetti

Kleinunternehmen mit 30 und weniger als 50 Beschäftigten

2.000.000

5.200.000

Medie e grandi imprese

Mittlere und Großunternehmen

3.000.000

6.500.000

Artikel 3

Wirksamkeit und Anwendung

1. Die vorliegenden Bestimmungen finden für die Anträge Anwendung, die ab dem Tag ihrer Genehmigung eingereicht werden, sowie, sofern günstiger, für jene aufliegenden und noch nicht genehmigten Anträge.

2. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 des Artikels 1 finden für die Anträge Anwendung, die ab dem Tag ihrer Genehmigung eingereicht werden, sowie, sofern günstiger, für jene aufliegenden Anträge, für die das Beitragsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

3. Die Bestimmungen, welche in den genehmigten Richtlinien gemäß der im Artikel 1 angeführten Beschlüsse enthalten sind, die einen vierjährigen Ausschluss von der Einreichung von weiteren Förderungsanträgen vorsehen, sind auch für jene Anträge aufgehoben, für die das Beitragsverfahren bereits abgeschlossen ist. Die aufgrund der bisher geltenden Richtlinien vollzogenen Ausschlüsse sowie die bereits verfügten Ablehnungen von Förderungsanträgen sind aufgehoben."

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