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Beschluss vom 9. Dezember 2008, Nr. 4617
Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der "Urlaub auf dem Bauernhof" Tätigkeit (abgeändert mit Beschluss Nr. 526 vom 10.04.2012, Beschluss Nr. 222 vom 31.03.2020 und Beschluss Nr. 261 vom 16.03.2021)

Anlage

Voraussetzungen für die Ausübung der „Urlaub auf dem Bauernhof“ - Tätigkeit

Vorliegende Bestimmungen regeln die Vorgangsweise für die Feststellung der Vorraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeiten laut Artikel 2, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19.09.2008 Nr. 7, in Folge Landesgesetz genannt, seitens der landwirtschaftlichen Unternehmer, die „Urlaub auf dem Bauernhof“ ausüben.

1) Verbindung zur Landwirtschaft

Für die Bewertung des Verhältnisses zwischen „Urlaub auf dem Bauernhof“ und landwirtschaftlicher Tätigkeit laut Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes gelten folgende Kriterien:

1.1 Für die Ausübung der Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes muss der landwirtschaftliche Unternehmer/die landwirtschaftliche Unternehmerin mindestens 0,5 Hektar Obst- oder Weinfläche oder 1,0 Hektar Wiesen, Ackerfutterbauflächen oder Sonderkulturen bewirtschaften. Die Verfügbarkeit von Flächen, die nicht Eigentum des landwirtschaftlichen Unternehmers/der landwirtschaftlichen Unternehmerin, des Ehegatten/der Ehegattin oder der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person oder der im landwirtschaftlichen Betrieb kontinuierlich mitarbeitenden Familienmitglieder sind, muss durch einen gültigen Pachtvertrag nachgewiesen werden.

1.2 Für reine Futterbaubetriebe wird die effektive Haltung von mindestens 0,5 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar Futterfläche vorausgesetzt. Auf jeden Fall muss das landwirtschaftliche Unternehmen die Haltung von insgesamt mindestens 1,5 GVE nachweisen, wobei es sich im Detail um Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Geflügel handelt. Das Vieh muss an der eigenen Hofstelle gehalten werden. Bei landwirtschaftlichen Unternehmen, die im Rahmen der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeiten oder auch gemäß anderer Bestimmungen Reittätigkeit oder Kutscherdienst anbieten, wird von der Mindesthaltung von 1,5 GVE an Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder Geflügel abgesehen, wenn sie mindestens 5 Pferde oder Ponys halten.

1.3 Unbeschadet der in den Punkten 1.1 und 1.2 festgelegten Mindestvoraussetzungen wird die landwirtschaftliche Tätigkeit als überwiegend betrachtet, wenn die Beherbergungs- und Schanktätigkeit jeweils nicht mehr als 10 Betten bzw. nicht mehr als 10 Sitzplätze umfasst.

1.4 Für landwirtschaftliche Unternehmen, die den Rahmen laut Punkt 1.3 überschreiten, wird das Überwiegen der landwirtschaftlichen Tätigkeit gegenüber der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit wie folgt berechnet:

a) für Unternehmen, die eine Beherbergungstätigkeit mit über 10 Betten oder eine Schanktätigkeit mit über 10 Sitzplätzen ausüben, sind die jährlichen Arbeitstage für die reine landwirtschaftliche Tätigkeit anhand der Tabelle B zu ermitteln. Wird damit der Schwellenwert laut Tabelle A erreicht oder überschritten, dann überwiegt die landwirtschaftliche Tätigkeit. Wird die Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt, so ist der Schwellenwert im Verhältnis zu reduzieren,

b) bei Ausübung von „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeiten, die nicht in der Tabelle A angeführt sind, oder in all jenen Fällen, in denen die darin angegebenen Schwellenwerte nicht zur Anwendung kommen oder nicht erreicht werden, muss der Betreiber/die Betreiberin einen geeigneten Nachweis darüber erbringen, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit, vom Zeitaufwand her, über die „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit überwiegt.

1.5 Die Richtwerte laut Tabellen A und B gelten ausschließlich zur Bewertung des Verhältnisses zwischen der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit und der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes.

1.6 Die landwirtschaftlichen Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Bestimmungen in den Gemeindeverzeichnissen der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betreiber/Betreiberinnen eingetragen sind, müssen sich innerhalb von zwei Jahren den Bestimmungen laut den Punkten 1.1 und 1.2 anpassen.

2) Party – Service

2.1 Die im Rahmen eines Party-Service laut Artikel 2, Absatz 3, Buchstabe b) des Landesgesetzes angebotenen Speisen und Getränke sind:

a) selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte oder Produkte von landwirtschaftlichen Betrieben des umliegenden Gebietes im Sinne von Art. 2, Abs. 5 des Landesgesetzes,

b) für Südtirol traditionelle Produkte, die im nationalen Verzeichnis gemäß Ministerialdekret vom 8. September 1999, Nr. 350, aufgelistet sind,

c) andere typische lokale Gerichte und Getränke.

Die Prozentsätze betreffend die Herkunft der Produkte gemäß Artikel 6, Absatz 1 des Landesgesetzes müssen eingehalten werden.

3) Berufliche Ausbildung

3.1 Der Nachweis über die angemessene berufliche Ausbildung des Betriebsleiters oder eines im Betrieb kontinuierlich mitarbeitenden Familienmitglieds gilt, im Sinne von Artikel 11 des Landesgesetzes, als erbracht:

a) durch den erfolgreichen Abschluss einer Schule oder eines Studiums in den Bereichen Land-, Forst-, Hauswirtschaft, Wirtschaft und Tourismus,

b) oder durch die Eintragung in das Verzeichnis der Gastgewerbetreibenden der Handelskammer,

c) oder durch den erfolgreich abgeschlossenen Besuch eines entsprechenden Kurses.

3.2 Der Kurs laut Buchstabe c) des vorhergehenden Punktes 3.1 umfasst mindestens 85 Stunden und besteht aus einem allgemeinen und einem spezifischen Teil. Der allgemeine Teil beträgt höchstens die Hälfte der Gesamtstundenanzahl; der spezifische Teil ist auf die jeweils ausgeübte „Urlaub auf dem Bauernhof“ - Tätigkeit abgestimmt. Die Kurse werden von den Fachschulen für Land- und Hauswirtschaft oder von den seitens der Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung eigens dafür ermächtigten Weiterbildungseinrichtungen organisiert und durchgeführt.

3.3 Hat der Betriebsleiter oder eines der am Betrieb mitarbeitenden Familienmitglieder einen Schulabschluss, der keinem der oben angeführten Schulen entspricht, so können durch die Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung für den allgemeinen Teil des Kurses folgende Fächer im Ausmaß von maximal 19 Stunden anerkannt werden:

- EDV,

- Arbeitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz und auf dem Bauernhof, Brandschutz.

3.4 Bei Umschreibung der Tätigkeit auf den Hofübernehmer im Falle von Hofübergabe oder im Erbwege an ein am Hof kontinuierlich mitarbeitendes Familienmitglied, muss der Nachweis der Ausbildung im Sinne des vorhergehenden Absatzes 1 innerhalb von zwei Jahren ab Datum der Hofübergabe erbracht werden. Andernfalls erfolgt die Einstellung der Tätigkeit durch Anordnung des Bürgermeisters.

3.5 Für die Tätigkeit des Lehrbauernhofs ist in jedem Fall der erfolgreiche Abschluss eines spezifischen Lehrgangs im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erforderlich.

3.6 Für die Tätigkeit der Betreuung von Personen am Betrieb kann der Nachweis der angemessenen beruflichen Ausbildung, in Abweichung vom vorhergehenden Punkt 3.1, Buchstabe a), auch durch den erfolgreichen Abschluss der Lehranstalt für Soziales erfolgen.

3.7 Für die Ausübung von Tätigkeiten laut Artikel 2, Absatz 3, Buchstabe c des Landesgesetzes Nr. 7 vom 19.09.2008 können auch andere Lehrgänge, wie zum Beispiel für Wanderführer, als geeignete Ausbildung anerkannt werden.

Tabelle A

„Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeiten

attività agrituristiche

Schwellenwerte in mindestens notwendigen Arbeitstagen für landwirtschaftliche Tätigkeiten

valori soglia in giornate lavorative minime necessarie per le attività agricole

Nur Ferienwohnungen bei mehr als 10 Betten

solo appartamenti per ferie con più di 10 posti letto

80

Ferienwohnungen und Zimmer mit Frühstück bei mehr als 10 Betten

appartamenti per ferie e camere con colazione con più di 10 posti letto

90

Nur Zimmer mit Frühstück mit mehr als 10 Betten

solo camere con colazione con più di 10 posti letto

100

Halbpension mit mehr als 10 Betten

mezza pensione con più di 10 posti letto

200

Vollpension mit mehr als 10 Betten

pensione completa con più di 10 posti letto

250

Verabreichung von Speisen und Getränken mit 11 - 30 Sitzplätzen

somministrazione di pasti e bevande  con 11 - 30 posti a sedere

180

Verabreichung von Speisen und Getränken mit 31 - 50 Sitzplätzen

somministrazione di pasti e bevande  con 31 - 50 posti a sedere

180+2 für jeden Sitzplatz über 30

180 + 2 per ogni posto a sedere oltre i 30

Verabreichung von Speisen und Getränken mit mehr als 50 Sitzplätzen

somministrazione di pasti e bevande con  più di 50 posti a sedere

220 + 1 für jeden Sitzplatz über 50

220 + 1 per ogni posto a sedere oltre i 50

 

Anlage C

Qualitätscharta für die Ausübung der „Schule am Bauernhof“- Tätigkeit

Die vorliegende Qualitätscharta regelt die Vorgehensweise für die Feststellung der Voraussetzungen für die Ausübung von „Schule am Bauernhof-Tätigkeiten“ laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, „Regelung des ‚Urlaub auf dem Bauernhof’“, in der Folge „Landesgesetz“ genannt, seitens der landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer, die „Schule am Bauernhof“ anbieten.

„Schule am Bauernhof“-Betriebe sind laut obgenanntem Landesgesetz Betriebe, die Lehrtätigkeiten und Verkostungen eigener landwirtschaftlicher Produkte und jener des umliegenden Gebietes sowie die Betreuung von Personen aufgrund von Vereinbarungen mit örtlichen Körperschaften zur Aufwertung des ländlichen Gebietes und Kulturgutes organisieren.

Landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer, die eine „Schule am Bauernhof“-Tätigkeit ausüben, empfangen Gäste in erster Linie Kinder und Jugendliche jeder Schulstufe – um sie in methodisch-didaktischer Hinsicht zu unterrichten. Dabei stehen folgende Ziele im Vordergrund:

Förderung des kulturellen Werts der Landwirtschaft und Aufwertung der Rolle des Landwirts als Bildungs- und Informationsträger,

Herstellen einer Verbindung zwischen Produzenten und jungen Konsumenten, mit dem Ziel, den jungen Menschen landwirtschaftliche Produktionsweisen, Qualitätsprodukte und einen gesunden, naturnahen Lebensstil näher zu bringen,

Stärkung der Bindung von jungen Menschen an den ländlichen Raum und Weichenstellung für eine nachhaltige Entwicklung.

Landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer, die eine „Schule am Bauernhof“-Tätigkeit ausüben wollen, sind verpflichtet, die Qualitätscharta einzuhalten, in der folgende Aspekte geregelt sind:

Betriebliche Voraussetzungen

Personelle Anforderungen

Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften

Pädagogisch-didaktisches Angebot

Verkostungen und Jausen

Berufliche Aus- und Weiterbildung

Kontrollplan

1. Betriebliche Voraussetzungen

Die „Schule am Bauernhof“-Tätigkeiten können auf Grundstücken von landwirtschaftlichen Unternehmen sowie in Gebäuden oder Teilen derselben ausgeübt werden, die sich auf den Grundstücken befinden. Die Räumlichkeiten im Innen- und Außenbereich, die für die didaktische Tätigkeit genutzt werden, müssen über geeignete Voraussetzungen hinsichtlich der Stabilität, Sicherheit und Ausstattung verfügen und mit angemessenen sanitären Anlagen ausgestattet sein, die der Art der Tätigkeit und der gemeldeten Aufnahmekapazität entsprechen. Die sanitären Anlagen können sich auch in den privaten Räumlichkeiten des Betriebes befinden. Vorzusehen sind auch eine angemessene Anzahl von Sitzplätzen im Freien und ein Aufenthaltsraum.

2. Personelle Anforderungen

Während der gesamten Anwesenheitszeit von Besuchergruppen im „Schule am Bauernhof“-Betrieb steht den Gästen eine geschulte Betreuungsperson zur Verfügung. Die Gruppengröße ist dabei der Anzahl der am „Schule am Bauernhof“-Betrieb zur Verfügung stehenden Betreuungspersonen angepasst. Eine Betreuungsperson kann sich maximal um 30 Personen kümmern.

3. Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften

Der landwirtschaftliche Unternehmer oder die landwirtschaftliche Unternehmerin, die eine „Schule am Bauernhof“-Tätigkeit ausübt, sorgt für ein gepflegtes, aufgeräumtes Hofbild sowie für die Beseitigung von Gefahren und schließt eine Haftpflichtversicherung ab. Er oder sie muss die geltenden Sicherheitsbestimmungen laut gesetzesvertretendem Dekret Nr. 81/2008, in geltender Fassung, beachten und einen Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs erbringen. Außerdem ist er oder sie verpflichtet, die geltenden Hygienevorschriften einzuhalten und die betriebsinterne Eigenkontrolle (HACCP) entsprechend anzupassen. Zudem ist er oder sie verpflichtet, Lehrpersonen oder Begleitpersonen dazu anzuhalten, ihn oder sie bereits bei der Anmeldung des Besuchs über die Anwesenheit von Gästen mit besonderen Erkrankungen, Behinderungen, Asthma, Insektenstich-, Pollen-, Tier- und Lebensmittelallergien oder -unverträglichkeiten zu informieren, damit dies bei der Gestaltung der Führung sowie bei der Zubereitung von Jausen berücksichtigt werden kann.

4. Didaktisches Angebot

Der landwirtschaftliche Unternehmer oder die landwirtschaftliche Unternehmerin, die eine „Schule am Bauernhof“-Tätigkeit ausübt, plant das didaktische Angebot und legt die Themen und Ziele fest. Das didaktische Angebot ist dabei an das Alter der Kinder angepasst und im Vorfeld mit den Lehrzielen und den Ausbildungsprogrammen abzustimmen. Dabei müssen für die Durchführung der praktischen Übungen genügend Zeit eingeplant und den Besucherinnen und Besuchern die notwendigen Werkzeuge und Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestellt werden.

Für die Vor- und Nachbereitung des Bauernhofbesuchs steht den Lehr- und Begleitpersonen die didaktische Lehrmittelkiste „Mein großer Bauernhof“ (auch in italienischer Sprache vorhanden) zur Verfügung. Sie kann im jeweiligen Schulsprengel, an der Fachschule für Land- und Hauswirtschaft Salern, in der Lernwerkstatt der Fakultät für Bildungswissenschaften in Brixen sowie im deutschen Bildungsressort, Bereich Innovation und Beratung, der Autonomen Provinz Bozen entlehnt werden.

5. Verkostungen und Jausen

Verkostungen und Jausen sollen didaktische Ziele verfolgen und Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit bieten, lokale und regionale landwirtschaftliche Produkte kennen zu lernen. Angeboten werden dürfen nur selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte oder für Südtirol traditionelle Produkte, die im nationalen Verzeichnis laut Ministerialdekret vom 8. September 1999, Nr. 350, aufgelistet sind, sowie andere typische lokale Gerichte und Getränke.

6. Berufliche Aus- und Weiterbildung

Der landwirtschaftliche Unternehmer oder die landwirtschaftliche Unternehmerin, die eine „Schule am Bauernhof“-Tätigkeit ausübt, oder stellvertretend mindestens ein kontinuierlich im Betrieb mitarbeitendes Familienmitglied, muss über eine angemessene berufliche Ausbildung verfügen, um Besucherinnen und Besucher empfangen, betreuen und Lerninhalte vermitteln zu können.

Der Nachweis über die angemessene berufliche Ausbildung gilt laut Artikel 11 des Landesgesetzes als erbracht:

durch den erfolgreichen Abschluss eines spezifischen Lehrgangs. Dieser Lehrgang umfasst mindestens 80 Stunden. Die Lehrgänge werden von den Fachschulen für Land- und Hauswirtschaft organisiert und durchgeführt oder von Weiterbildungseinrichtungen, die von der Landesabteilung land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung dafür ermächtigt sind. Diese kann auch Bildungsguthaben anerkennen.

Außerdem verpflichten sich landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer, die eine „Schule am Bauernhof“-Tätigkeit ausüben, bzw. kontinuierlich im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder dazu, regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen in diesem Bereich zu besuchen.

7. Kontrollplan

Damit „Schule am Bauernhof“-Betriebe in das Gemeindenverzeichnis eingetragen werden können, müssen die landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Meldung des Tätigkeitsbeginns einen ausgefüllten Kontrollplan vorweisen. Dieser Kontrollplan wird von einer Landesfachkommission erarbeitet und anschließend mit Dekret der Amtsdirektorin bzw. des Amtsdirektors des Landesamtes für ländliches Bauwesen genehmigt. Die Fachkommission wird mit Dekret der zuständigen Landesrätin oder des zuständigen Landesrates ernannt und besteht aus einer Fachperson für Arbeitssicherheit, einer Fachperson aus dem Bereich Pädagogik und Didaktik und einer Fachperson aus dem Bereich Hygiene. Die Fachkommission überprüft alle drei Jahre anhand des Kontrollplans die Voraussetzungen für die „Schule am Bauernhof“-Tätigkeit. Unterzieht sich der „Schule am Bauernhof“-Betrieb nicht dieser regelmäßigen Überprüfung, wird die Tätigkeit „Schule am Bauernhof“ eingestellt.

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