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A) Die Richtlinien gemäß Artikel 107, Absatz 8, des Landesraumordnungsgesetzes sind wie folgt genehmigt:
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Dem Antrag um die Genehmigung von Bienenständen ist ein Gutachten des Südtiroler Imkerbundes beizulegen.
1.2 Im Falle, dass der Antragsteller nicht Eigentümer des entsprechenden Grundstücks ist, muss die Verfügbarkeit über das Grundstück für mindestens 10 Jahre nachgewiesen werden.
1.3 Bienenstände bzw. Lehrbienenstände dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Sobald die Bienenhaltung aufgelassen wird, ist das Bauwerk abzubrechen.
2. Bienenstände
2.1 Bienenstände dürfen im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grünland oder im Waldgebiet errichtet werden, einschließlich jener Flächen, welche unter besonderem landschaftlichen Schutz stehen.
2.2 Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt des Bauantrages mindestens 10 Bienenvölker besitzen und betreuen, diese ordnungsgemäß beim Überörtlichen Tierärztlichen Dienst gemeldet haben und über folgende fachliche Qualifikation verfügen:
a) Nachweis über den Besuch eines Imker-Grundkurses, oder
b) Nachweis einer mindestens 3-jährigen Imkertätigkeit
2.3 Der Bienenstand, welcher mit Ausnahme des Unterbaues in Holz erstellt werden muss, darf folgende Höchstausmaße nicht überschreiten:
Bruttofläche: 20 m²
höchste Höhe: 2,5 m, gemessen vom umgebenden Gelände zum höchsten Punkt des Daches
3. Lehrbienenstände
3.1 Lehrbienenstände sind vorrangig im landwirtschaftlichen Grün zu errichten.
3.2 Lehrbienenstände dienen Demonstrations- und Schulungszwecken und der Bienenhaltung und können von Imkervereinigungen (Imkervereinen oder Imkerbezirken), denen mindestens 20 Imker angehören, errichtet werden.
3.3 Lehrbienenstände müssen folgende Charakteristiken aufweisen:
Bruttofläche von maximal 50 m²
Gebäudehöhe von maximal 3,50 m
Sanitärraum (Nasszelle) von mindestens 3 m²
getrennter Bereich innerhalb des Gebäudes für mindestens 10 Bienenvölker
4. Wanderbienenstände
4.1 Der Wanderbienenstand kann aus mehreren Bienenstöcken, die auf einer Plattform angeordnet sind, oder aus einem Bienenstand bestehen, der auf einem für den Verkehr zugelassenen Anhänger aufgebaut ist; eine Regenschutzvorrichtung ist ebenfalls zulässig. Es ist keine Baukonzession erforderlich.
B) Artikel 29 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 5, sowie die Beschlüsse der Landesregierung vom 08.09.2008, Nr. 3236, und vom 11.05.2009, Nr. 1307, sind aufgehoben.
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.