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Im Sinne von Artikel 127, Absatz 2, des Landesraumordnungsgesetzes, Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, abgeändert mit Artikel 51, Absatz 3, des Landesgesetzes vom 9. April 2009, Nr. 1, ist die Erweiterung von bestehenden Gebäuden gemäß dieser Richtlinien zulässig, sofern das gesamte Gebäude energetisch auf Klimahausstandard C saniert wird oder diesen Standard bereits erfüllt:
1. Die Erweiterung ist für bestehende Gebäude zulässig, die am 12. Jänner 2005 eine rechtmäßig bestehende oder mit Baukonzession genehmigte Baumasse über Erde von wenigstens 300 m³ aufwiesen, welche zu mehr als 50 Prozent für Wohnzwecke bestimmt ist. Für die Berechnung dieses Prozentsatzes wird die Baumasse gemäß Artikel 108 des Landesraumordnungsgesetzes nicht als Baumasse für Wohnzwecke herangezogen.
2. Die Erweiterung ist im Waldgebiet und im alpinen Grün nicht zulässig.
3. Der Gemeinderat kann innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieser Richtlinien weitere Gebiete festlegen, in welchen die Erweiterung nicht zulässig ist, und den für Wohnzwecke bestimmten Prozentsatz laut Punkt 1 auf bis zu 75 % anheben. In Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern können die vorgenannten Festlegungen vom Gemeindeausschuss getroffen werden.
4. Die Erweiterung ist bei Abbruch und Wiederaufbau nicht zulässig, es sei denn der Wiederaufbau erfolgt im Klimahausstandard A, wobei in diesem Fall die Anhebung der Baumasse für die Erhöhung der Energieeffizienz im Sinne des Beschlusses der Landesregierung Nr. 2299/08 nicht gewährt wird. Im Falle eines Teilabbruches ist die Erweiterung zulässig, wenn nicht mehr als 50 % der bestehenden Baumasse über Erde laut Punkt 1 abgebrochen wird.
5. Die Erweiterung ist zur Gänze für Wohnung oder konventionierte Wohnung laut Artikel 75 Absatz 2 des Landesraumordnungsgesetzes zweckbestimmt.
6. Falls eine bereits konventionierte oder laut Wohnbauförderungsgesetz geförderte Wohnung erweitert wird, werden die für die bestehende Wohnung geltenden Verpflichtungen hinsichtlich Konventionierung laut Artikel 79 des Landesraumordnungsgesetzes und Sozialbindung laut Artikel 62 des Wohnbauförderungsgesetzes, einschließlich deren Gültigkeitsdauer, auf die erweiterte Wohnung übertragen. Falls eine eigenständige Wohnung geschaffen wird unterliegt diese der Konventionierungspflicht laut Artikel 79 des Landesraumordnungsgesetzes.
7. Die Erweiterung kann, mit besonderer Rücksichtnahme auf den Schutz des städtebaulichen, historischen, architektonischen und Umwelt-Kontextes, im Rahmen folgender Vorschriften genehmigt werden:
a) Von den Beschränkungen der Baumasse und der Gebäudehöhe kann unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen des Landesraumordnungsgesetzes, der Verordnungen und urbanistischen Planungsinstrumente abgewichen werden.
b) Das bestehende Gebäude kann um maximal 200 m³ Baumasse über Erde erweitert werden.
c) Die zulässige Gebäudehöhe kann um bis zu 1 m überschritten werden.
d) Die Erweiterung von Gebäuden, die dem Denkmalschutz oder dem Landschaftsschutz unterstehen, kann nur in Übereinstimmung mit einem Gutachten der zuständigen Behörde genehmigt werden.
e) Für Gebäude, die unter Ensembleschutz oder in A-Zonen stehen, sind die besonderen Merkmale, die zu dieser Unterschutzstellung und Widmung geführt haben, zu beachten.
f) Dachgeschosse, die rechtmäßig bestehen aber bisher nicht als Baumasse berechnet wurden, werden als bestehende Baumasse anerkannt, wenn sie durch hinzufügen der Baumasse laut Buchstabe b) für Wohnnutzung wiedergewonnen werden. Die Konzessionsgebühren gemäß Gemeindeverordnung sind auch für die bewohnbar gemachten Teile der Gebäude geschuldet.
8. Die Erweiterung erfolgt unabhängig und ohne Inanspruchnahme von anderen gültigen Baurechten und ist kumulierbar mit anderen Baurechten, die auch gleichzeitig verwirklicht werden können. Nicht kumulierbar mit der Erweiterung sind die Baurechte im Sinne von Artikel 108 und Artikel 128/ter des Landesraumordnungsgesetzes.
9. Die Erweiterung unterliegt dem Erlass der Baukonzession. Dem Antrag um die Baukonzession muss die von einem autorisierten Techniker erstellte Berechnung der Erreichung der Energieeffizienz zumindest als Klimahaus C laut Dekret des Landeshauptmanns Nr. 34 vom 29. September 2004 für das gesamte Gebäude beigelegt werden. Dem Antrag um Benutzungsgenehmigung muss das Zertifikat der Klimahausagentur hinsichtlich der Erreichung zumindest dieses Standards der Energieeffizienz für das gesamte Gebäude beigelegt werden.
10. In der Baukonzession muss dieser Beschluss explizit erwähnt sein und die Baukonzessionen für die Erweiterungen müssen von der Gemeinde in einem eigenen Verzeichnis registriert werden.
11. Übergangsbestimmungen
a) Die Gesuche um Erweiterung, die vor In-Kraft-Treten dieses Beschlusses eingereicht wurden, sind als am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Beschlusses eingebracht zu betrachten.
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.