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In folgenden Fällen kann die Unbedenklichkeitserklärung erlassen werden:
1. Bei Abtrennung und Veräußerung an die/den Ehepartner/in und/oder Verwandte des Eigentümers bis zum 3. Grad in direkter Linie, an Verschwägerte bis zum 2. Grad in der Seitenlinie und an Verwandte in der Seitenlinie bis zum 2. Grad gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch;
2. Bei einer Abtrennung und Veräußerung zwecks Erhaltung eigenständiger Betriebseinheiten gemäß Artikel 2, Artikel 3, Absätze 1, 3, 4 und 5, Artikel 4, Artikel 5 und/oder Artikel 6 des Landesgesetzes Nr.58 vom 14. Dezember 1988 in geltender Fassung;
3. Wenn ein Teil der Liegenschaft zur Finanzierung von baulichen Investitionen des Betriebes im Rahmen einer „sale and lease back Operation an ein Leasingunternehmen veräußert wird, wobei weder der Besitz noch die tatsächliche Innehabung an der Liegenschaft und am Betrieb übertragen werden;
4. Bei geringfügigen Flächenberichtigungen und/oder Korrekturen auch mittels Flächentausch und jedenfalls unter 150m2;
5. Bei Vorliegen außergewöhnlicher, durch höhere Gewalt verursachte Gründe;
6. Die Ansuchen für den Erlass der Unbedenklichkeitserklärung sind bei der Abteilung Tourismus, welche für die Bearbeitung derselben zuständig ist, einzubringen.