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Beschluss vom 17. Dezember 2007, Nr. 4415
Festlegung der Kriterien zur Gewährung des Beitrages für die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieselöl (Artikel 16/bis vom Landesgesetz 17. Februar 2000, Nr. 7) (abgeändert mit Beschluss Nr. 192 vom 28.01.2008, Beschluss Nr. 1065 vom 14.04.2009 und Beschluss Nr. 784 vom 13.10.2020)

…omissis…

1. die in der Anlage „A“, wesentlicher Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses, angeführten Kriterien, die anlässlich der Preisreduzierung beim Ankauf von Benzin und Dieselöl, im Sinne von Absatz 3, Buchstaben b), c), d), e), f) und g) des Artikel 16/bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, Anwendung finden, zu genehmigen;

2. die Regelungen für die Gemeinden, die Tankstellenpächter und die Bürger zu genehmigen; die Regelungen sind in den Anlagen “B”, “C” e “D” enthalten und sind wesentlicher Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses;

3. zur Kenntnis zu nehmen, dass die Anlagen „A“, “B”, “C” e “D”, wesentliche Bestandteile des gegenständlichen Beschlusses, als Ergänzung des Beschlusses vom 3. Dezember 2007, Nr. 4120, gelten;

4. den vorliegenden Beschluss im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.

Anlage A

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Diesel

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beiträgen für die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Diesel gemäß Artikel 52 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, „Handelsordnung“. Konkret wird in Durchführung von Absatz 3 dieses Artikels Folgendes bestimmt:

a) das Ausmaß des Beitrages,

b) die Vorgangsweise bei der Erhebung der Durchschnittspreise für Treibstoff in den grenznahen Gemeinden und im entsprechenden angrenzenden Gebietstreifen der Schweiz oder Österreichs,

c) die Modalitäten für die Inanspruchnahme der Begünstigung,

d) die an die Gemeinde delegierten Befugnisse und die diesbezügliche finanzielle Verrechnung,

e) die Pflichten und Aufgaben der Tankstellenbetreiber/-betreiberinnen,

f) die Vorgangsweise bei der Kontrolle über die korrekte Inanspruchnahme der Begünstigungen.

Art. 2
Ausmaß des Beitrages

1. Die Höhe des Beitrages stützt sich auf nachstehende Ermäßigungen:

a) Zone 1: 95 Prozent der Differenz zwischen den Durchschnittspreisen für Treibstoff in den betroffenen Gemeinden und den Durchschnittspreisen im entsprechenden angrenzenden Gebietsstreifen der Schweiz oder Österreichs,

b) Zone 2: 70 Prozent der Differenz zwischen den Durchschnittspreisen für Treibstoff in den betroffenen Gemeinden und den Durchschnittspreisen im entsprechenden angrenzenden Gebietsstreifen der Schweiz oder Österreichs.

Art. 3
Vorgangsweise bei der Erhebung der Preise

1. Um der allgemeinen Regel zu entsprechen, wonach der Verkaufspreis für Treibstoff nicht geringer als im Grenzgebiet der Schweiz und Österreichs sein darf, wird eine systematische Überwachung durchgeführt.

2. Für Südtirol werden die Durchschnittspreise für Benzin und Dieselöl in den betroffenen Gemeinden herangezogen. Für Österreich und die Schweiz wird der Durchschnittspreis im jeweils angrenzenden Gebiet herangezogen.

3. Die österreichischen Durchschnittspreise werden über die Internetseite des österreichischen Automobilclubs und die Schweizer Durchschnittspreise durch direkte Kontakte mit den Verkaufsstellen an der Grenze ermittelt.

4. Kommt es zwischen Südtirol und den angrenzenden Staaten zu einer Preisdifferenz von mehr als 25 Prozent, ist der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Wirtschaft befugt, die Änderung der Ermäßigungen anzuordnen.

Art. 4
Modalitäten für die Inanspruchnahme der Begünstigung

1. Der Beitrag kann von Bürgern und Bürgerinnen nur an den Tankstellen in den Gemeinden beansprucht werden, für welche die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieselöl zutreffen, so wie von der Landesregierung festgelegt. Der/Die Begünstigte hat seiner/ihrer Zonenzugehörigkeit entsprechend Anrecht auf die Preisreduzierung.

2. Die Höchstmenge beim Auftanken von Benzin und Dieselöl pro Person und Fahrzeug, für die ein Preisnachlass vorgesehen ist, wird wie folgt festgelegt:

a) 60 Liter am Tag,

b) 210 Liter im Monat.

3. Für die Aktivierung der „Preisreduzierungskarte“ müssen sich die Begünstigten an die Wohnsitzgemeinde wenden. Hierfür können sie die Karte der Steuernummer oder des Gesundheitsdienstes verwenden.

4. Nach Erhalt des Geheimcodes (PIN) können sie gleich die Preisreduzierung an den Tankstellen in den betroffenen Gemeinden in Anspruch nehmen.

5. Die Begünstigten müssen die Regelung für die Bürger laut Anlage D, welche die Fristen, Bedingungen und Modalitäten für die Inanspruchnahme der Begünstigung beinhaltet, unterzeichnen.

Art. 5
An die Gemeinden delegierte Befugnisse und diesbezügliche finanzielle Verrechnung

1. Folgende Befugnisse werden an die Gemeinde delegiert:

a) die Entgegennahme der Anträge auf Aktivierung der „Preisreduzierungskarte“,

b) Überprüfung und Bestätigung des Rechts des Antragstellers/der Antragstellerin auf die Förderung,

c) Erfassung der persönlichen Daten der Bürger und Bürgerinnen und deren Fahrzeuge und Eingabe in eine eigene Karteikarte durch eine eigens dafür bestimmte Software,

d) Eingabe von Änderungen und Löschung von Daten der Bürger/Bürgerinnen und Fahrzeuge,

e) Aktivierung der „Preisreduzierungskarte“ und Bereitstellung des Geheimcodes (PIN) an die Antragsteller/Antragstellerinnen,

f) Aussetzung und Annullierung der „Preisreduzierungskarte“,

g) Kontrolle und Aufsicht über die rechtmäßige Beanspruchung der Begünstigungen vor Ort,

h) Überwachung, Kontrolle und Sanktionen.

2. Die Gemeinden teilen der Landesabteilung Wirtschaft etwaige Unregelmäßigkeiten mit, die sowohl im Hinblick auf die Begünstigten als auch auf die Tankstellenbetreiber/-betreiberinnen festgestellt wurden.

3. Die Gemeinden, die von der Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieselöl betroffen sind, müssen die Regelung für die Gemeinden laut Anlage B, welche die Fristen, Bedingungen und Modalitäten für die Inanspruchnahme der Begünstigung beinhaltet, unterzeichnen.

4. Das Land gewährt den Gemeinden einen Betrag, der aufgrund der Anzahl der aktivierten Preisreduzierungskarten festgelegt wird und sich auf 7,50 Euro pro Karte beläuft.

Art. 6
Pflichten und Aufgaben der Tankstellenbetreiber/ Tankstellenbetreiberinnen,

1. Die Betreiber/Betreiberinnen der Tankstellen in den betroffenen Gemeinden erhalten eigene (POS-)Geräte zur Erkennung der aktiven und gültigen Preisreduzierungskarten.

2. Der Tankstellenbetreiber/Die Tankstellenbetreiberin:

a) überprüft die Übereinstimmung zwischen der Preisreduzierungskarte und dem Kennzeichen des Fahrzeugs mittels Überprüfung des POS-Belegs am Ende der Transaktion,

b) gibt die Daten zum Transaktionsbetrag korrekt ein,

c) macht die angewandten Preise, die im POS-Terminal registriert werden müssen, sowie die Zugehörigkeitszone der Gemeinde, in der sich die Tankstelle befindet, der Öffentlichkeit zugänglich,

d) übermittelt die Daten der durchgeführten Transaktion online mittels eigens dafür bestimmten Informationssystems.

3. Da die Tankstellenbetreiber/-betreiberinnen den Begünstigten die Preisreduzierungsbeträge beim Verkauf von Benzin und Diesel vorstrecken, muss das Landesamt für Handel und Dienstleistungen wöchentlich zu deren Gunsten Zahlungsaufträge über die Differenzbeträge ausstellen.

4. Die Betreiber/Betreiberinnen der Tankstellen in den betroffenen Gemeinden müssen die Regelung für die Geschäftsführer der Tankstellen laut Anlage C, welche die Fristen, Bedingungen und Modalitäten für die Inanspruchnahme der Begünstigung beinhaltet, unterzeichnen.

Art. 7
Art der Kontrollen über die korrekte Inanspruchnahme der Begünstigungen

1. Die Aufsicht über die vorschriftsmäßige Inanspruchnahme der Begünstigungen obliegt der Gemeinde und wird über die entsprechenden Kontrollorgane durchgeführt.

2. Das Land übt die Aufsicht mittels der IT-Instrumente aus, die für die Auszahlung der Beiträge eingesetzt werden.

3. Die Tankstellenbetreiber/-betreiberinnen beaufsichtigen die rechtmäßige Verwendung der Preisreduzierungskarte seitens der Bürger und Bürgerinnen.

Art. 8
Schutzklausel

1. Die Förderungen werden im Rahmen der Bereitstellungen der entsprechenden Aufgabenbereiche des Landeshaushaltes gewährt.

Anlage B

REGELUNG FÜR DIE GEMEINDEN

1) VERPFLICHTUNGEN VON SEITEN DER GEMEINDEN

Der Gemeinde werden nachstehende Befugnisse delegiert:

Sammlung der Anträge hinsichtlich der Aktivierung der „Preisreduzierungskarte“, im nachstehenden Text als „Karte bezeichnet;

Überprüfung und Bestätigung der Berechtigung des Antragstellers auf Erhalt der Förderung;

Anforderung und Eingabe der persönlichen Daten der Bürger sowie der Fahrzeuge in eine eigene Karteikarte, mittels Benutzung eines eigens dafür bestimmten Softwares;

Eingabe der Abänderungen und/oder der Löschungen von Daten, welche die Bürger sowie die Fahrzeuge betreffen;

Aktivierung der Karte und Bereitstellung des Geheimcode (PIN-Code) für den Antragsteller;

Aussetzung und Annullierung der Karte“;

Kontrolle und Überwachung der rechtmäßigen Anwendung der Begünstigungen;

Aufsicht, Kontrolle und Sanktionen.

Die Gemeinden sind angehalten der Landesverwaltung etwaige Unregelmäßigkeiten mitzuteilen, die sowohl im Hinblick auf die Begünstigten, als auch im Hinblick auf die Pächter festgestellt wurden.

2) VORAUSSETZUNGEN FüR DIE VERWENDUNG DER KARTE VON SEITEN DER BÜRGER

Der Beitrag zur Reduzierung des Verkaufspreises auf die Treibstoffe Benzin und Dieselöl mittels der Karte kann den Bürgern gewährt werden, die über nachstehende Voraussetzungen verfügen:

– in einer Gemeinde ansässig sind, welche von der Reduzierung des Verkaufspreises auf die Treibstoffe Benzin und Dieselöl betroffen ist;

– als Inhaber eines oder mehrerer Fahrzeuge aufscheinen, für welche die Pflicht zur Eintragung in die öffentlichen Register besteht.

Davon ausgeschlossen sind Fahrzeuge für den Berufsgebrauch, bzw. Fahrzeuge die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit verwendet werden. Unter Fahrzeug für den Berufsgebrauch versteht man ein Fahrzeug für welches der Inhaber (physische oder juristische Person) in den Genuss der gesetzlich vorgesehen Steuerabzüge kommt. Außerdem sind davon jene Fahrzeugeausgeschlossen, die sich im Besitz von öffentlichen Körperschaften befinden. Der Ausschluss ist damit begründet, dass besagte Fahrzeuge nicht für den Gebrauch des Eigentümers, einer physischen Person, bestimmt sind.

Begünstigungsberechtigt sind nachstehende Fahrzeugkategorien:

Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die für den Personentransport bestimmt sind und über maximal neun Plätze, einschließlich jenem des Fahrers, verfügen;

Motorräder: Fahrzeuge mit zwei Rädern die für den Personentransport, zwei Personen einschließlich dem Fahrer, bestimmt sind.

Inhaber von Fahrzeugen gemeinschaftlichen Besitzes bzw. Fahrzeuge die auf mehreren Personen zugelassen sind, können auch die Preisreduzierung in Anspruch nehmen.

3) AKTIVIERUNG DER KARTE

Um in den Genuss des Beitrages zu kommen, der an den Tankstellen gewährt wird die sich in den, von der Karte betroffenen Gemeinden, befinden, bedarf es der Karte der Steuernummer und/oder der Gesundheitskarte des Begünstigten. Die Aktivierung erfolgt durch die Wohnsitzgemeinde.

Der Besitz der Voraussetzungen wird über ein eigenes Formular bestätigt, welches im Rahmen der Aktivierung auszufüllen ist. Zu diesem Zweck müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

a) ein gültiger Identitäts- und Erkennungsausweis;

b) die Eigentumsbescheinigung eines Fahrzeuges oder die Zulassungsbescheinigung der auf den Namen des Begünstigten ausgestellt ist;

c) die Karte der Steuernummer und/oder die Gesundheitskarte.

1. Dateneingabeverfahren und Aktivierung:

MELDEAMTLICHEN DATEN: die Karte wird vom cardreader gelesen und die Übernahme der persönlichen Daten erfolgt automatisch. Der zuständige Gemeindebedienstete ist angehalten, die Daten auf ihre Korrektheit hin zu überprüfen;

FAHRZEUGDATEN: die auf der Zulassungsbescheinigung angegebenen Daten müssen händisch eingegeben werden.

2. Aktivierung des PIN –Code

Der Bürger entscheidet selbst wie er den Geheimkode (PIN–Code) übermittelt haben möchte, entweder mittels direkter Aushändigung des entsprechenden Ausdruckes über den zuständigen Gemeindebediensteten oder mittels einer Kurzmitteilung (SMS) auf dem Mobiltelefon des Bürgers.

4) ANNULLIERUNG DER KARTE

Sollte der Begünstigte die Voraussetzungen für den Gebrauch der Karte verlieren, ist die Wohnsitzgemeinde des Betroffenen für die Annullierung der Karte zuständig. Die häufigsten Tatbestände, die mit dem Verlust der Voraussetzungen einhergehen, sind:

1. Änderung des Wohnsitzes von einer Gemeinde der begünstigten Zone in eine Gemeinde die nicht in Zone der Begünstigungen fällt;

2. Inhaberschaft keines Fahrzeuges mehr zu sein;

3. Ableben des Berechtigten.

Bei Wiedererlangung der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen kann sich der Bürger an seine Wohnsitzgemeinde wenden, die dafür Sorge tragen wird die Karte neu zu aktivieren. Das Verfahren entspricht jenem das sub „Punkt 3) für die Aktivierung der karte vorgesehen ist. Dem Bürger wird ein neuer Geheimkode (PIN-Code) zugeteilt.

5) AUSSETZUNG DER KARTE

In besonders schwerwiegenden Fällen, bei Rückfälligkeit oder bei wiederholter Übertretung verfügt die zuständige Behörde die Aussetzung der dem Betroffenen gewährten Begünstigungen für die Dauer eines Jahres. Nach Ablauf dieser Zeitspanne wird dem Berechtigten das Recht der Begünstigung wieder zuerkannt.

6) SPERRUNG DER KARTE

Die Karte kann bei Verlust oder Diebstahl der Karte gesperrt werden.

Nach fünfmaliger falscher Eingabe des Geheimkode (PIN-Code) wird die Karte automatisch gesperrt.

Der zuständige Gemeindebedienstete wird, auf Antrag des Berechtigten, die neue Aktivierung der Karte, sowie die Zuweisung eines neuen Geheimkode (PIN-Code) vornehmen. Das Verfahren entspricht jenem das sub „Punkt 3) für die Aktivierung der karte vorgesehen ist.

7) ÄNDERUNGEN

A) Änderungen für welche die Pflicht besteht bei der Wohnsitzgemeinde Vorstellig zu Werden:

Änderung der Fahrzeugdaten (z.B. bei Verkauf): Fahrzeugkennzeichen und Treibstoffart desselben.

B) Änderungen für welche keine Pflicht besteht bei der Wohnsitzgemeinde Vorstellig zu Werden

Der Bürger ist nicht verpflichtet der Gemeinde die Änderung seiner Wohnsitzanschrift mitzuteilen, sofern die Änderung in der gleichen Gemeinde stattfindet.

C) Trennung zwischen Fahrzeug und Begünstigtem

Dieser Tatbestand ereignet sich, sofern im Zuge der Aktivierung der Karte festgestellt wird, dass für das betroffene Fahrzeug bereits eine Karte zu Gunsten eines anderen Bürgers aktiviert worden ist. Wenn sich das Fahrzeug nicht in gemeinschaftlichen Besitze befindet, nimmt der Gemeindebedienstete die Trennung zwischen Fahrzeug und Begünstigtem vor. Wenn das Fahrzeug auf einen Begünstigten eingetragen ist, der seinen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde hat, wird mittels E-Mail eine Mitteilung an die betroffene Gemeinde übermittelt.

Die Trennung muss vom begünstigten Inhaber auch im Fall von Verkauf oder Verschrottung des Fahrzeuges vorgenommen werden.

8) VERLUST- UND DIESBSTAHLMELDUNG DER KARTE VON SEITEN DES BÜRGERS

Bei Verlust oder Diebstahl der aktivierten Karte muss diese gesperrt werden um zu verhindern, dass un-rechtmäßig Treibstoff getankt wird. Die entsprechende Mitteilung erfolgt an die Wohnsitzgemeinde.

Die Sperrung der Karte wird innerhalb von 24 Stunden ab erfolgter Mitteilung vorgenommen.

Der Inhaber der Karte ist verpflichtet der Wohnsitzgemeinde eine anschließende schriftliche Mitteilung zu übermitteln.

Der Berechtigte kann sich im Anschluss daran an seine Wohnsitzgemeinde wenden, die dafür Sorge tragen wird die Karte neu zu aktivieren. Das Verfahren entspricht jenem das sub „Punkt 3) für die Aktivierung der karte vorgesehen ist.

9) MELDUNG EINER NICHT FUNKTIONIERENDEN ODER BESCHÄDIGTEN KARTE VON SEITEN DES BÜRGERS

Sollte die Karte in ihrer Bedienung beeinträchtigt sein, muss sich der Inhaber an die zuständige Gemeinde wenden, um die Karte auf die Korrektheit der angegebenen Daten hin überprüfen zu lassen. Eine Karte könnte auch infolge Entmagnetisierung oder Beschädigung des Datenträgers nicht funktionieren. In diesem Fall ist die Ausstellung einer neuen Karte von Seiten der betreffenden Behörde erforderlich.

Der technische Bereitschaftsdienst für die POS-Geräte, dessen Software und die entsprechenden Telefonlinien, wird von der Firma Argentea AG wahrgenommen. Die Meldungen, die andere Aspekte des Projektes betreffen sind an die Abteilung 35 – Amt für Handel und Dienstleistungen zu richten (siehe Punkt 12) „Kontakte“).

10) AUSKUNFTSERTEILUNG AN DEN BÜRGER HINSICHTLICH DER BENÜTZUNG DER KARTE UND DES GEHEIMCODE PIN

Die Bürger müssen über nachstehende Punkte in Kenntnis gesetzt werden:

Den Geheimkode (PIN–Code) persönlich einzugeben;

Den Geheimkode (PIN–Code) Dritten nicht mitzuteilen;

Den Geheimkode (PIN–Code) auf keinen Fall auf der Karte zu vermerken damit ein unrechtmäßiger Gebrauch vermieden werden kann;

Bei Fehlen einer der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen die Karte nicht zu benutzen;

Die Karte niemand Anderem zu übertragen;

Die Versorgung nur mit dem berechtigten Treibstoff vorzunehmen;

Die Karte nicht dem Pächter der Vertrauenstankstelle in Verwahrung geben.

Um zu bestätigen, dass der Bürger die obgenannten Bedingungen „zur Kenntnis genommen hat“, ist es erforderlich, dass die Gemeinde sich vom Begünstigten eine Kopie der „Regelung für die Bürger“ unterzeichnen lässt.

11) VERWALTUNGSTRAFEN

In Anlehnung an Artikel 16/bis, Absätze 4 und 5 des Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7 “Handelsordnung” sind die Gemeinden für die Überwachung der normgerechten Nutznießung der Begünstigungen, sowie für die Verhängung der Verwaltungsstrafen bei Nichtbeachtung der Bestimmungen zuständig.

12) KONTAKTE

Für weitere Auskünfte wenden sie sich an das Amt für Handel und Dienstleistungen – Bereich „Preisreduzierung für Benzin und Dieselöl – 39100 Bozen, Raiffeisenstrasse 5, Tel. 0471 413737 oder 0471 413755, Fax 0471 413791, E-Mail: Tankstellen@provinz.bz.it, Website:www.provinz.bz.it/wirtschaft/handel

Der Bürgermeister/Il sindaco

_______________________________

Stempel und Unterschrift / timbro e firma

Anlage C

REGELUNG FÜR DIE GESCHÄFTSFÜHRER DER TANKSTELLEN

1.VORGANG FÜR DIE TRANSAKTIONEN BEI DER „PREISREDUZIERUNG FÜR BENZIN UND DIESELÖL“

Für die Inanspruchnahme des Beitrages betreffend „Preisreduzierung beim Ankauf von Benzin und Dieselöl bei den Tankstellen die sich in den betroffenen Gemeinden befinden, wird die Karte der Steuernummer oder die Sanitätskarte des Begünstigten benutzt. Die Aktivierung erfolgt bei der Gemeinde wo der Begünstigte ansässig ist.

Nach erfolgter Betankung durch den Tankwart ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:

a) Der Begünstigte informiert den Tankwart, dass er Anrecht auf die Preisreduzierung hat;

b) Auf einem eigens dazu bestimmten POS-Gerät wird vom Tankwart der effektiv geschuldete Betrag eingegeben und die entsprechende durchgezogen;

c) Der Begünstigte gibt seinen Geheimkode (PIN-Code) ein der sich aus vier Ziffern zusammensetzt;

d) Der Tankwart überprüft die weiteren Informationen, die vom POS-Gerät wiedergegeben werden. Sofern die Mitteilung positiv ist und der Begünstigte mehrerer Fahrzeuge ist, ersucht er denselben die Kenntafel des entsprechenden Fahrzeuges zu bestätige;

e) der Tankwart verfolgt auf dem POS-Gerät den weiteren Verlauf der Transaktion (1);

1. positiv durchgeführte Transaktion; Überprüfung zwecks Übereinstimmung des Fahrzeugkennzeichens mit jenem des Beleges;

2. falls das Fahrzeugkennzeichen nicht übereinstimmt, kann die Rückbuchung vorgenommen werden;

3. Fehlermeldung: benachrichtigt den Begünstigten das die Preisreduzierung nicht gewährt werden kann;

f) Der Tankwart lässt sich vom Begünstigten den Beleg der positiven Transaktion unterzeichnen und überlasst ihm eine Kopie desselben;

g) Der Begünstigte bezahlt den reduzierten Preis, wie er vom Beleg zu entnehmen ist;

h) Der Begünstigte und der Tankwart sind ersucht die Belege für allfällige Kontrollen aufzubewahren.

(1) Fehlermeldungen:

Nicht berechtigte Karte: der Begünstigte verfügt nicht über die Voraussetzungen um Treibstoff zu einem reduzierten Preis zu erhalten (falls der Begünstigte in einer Gemeinde wohnt, die vom Projekt „Preisreduzierung betroffen ist, ist es erforderlich bei der Wohnsitzgemeinde die Aktivierung der Karte zu beantragen).

Falscher Geheimkode (PIN-Code): der Begünstigte kann höchstens fünf Mal den Geheimkode (PIN-Code) eingeben. Nach dem fünften Mal wird die Karte gesperrt. Für die Reaktivierung ist der Begünstigte verpflichtet sich an die Gemeinde zu wenden.

Gesperrte Karte: falls die Karte verloren oder gestohlen wurde. Die Reaktivierung wird von der Wohnsitzgemeinde des Begünstigten vorgenommen.

Karte mit Aussetzung: falls der Begünstigte der „Preisreduzierungskarte infolge irregulärer Benutzung einer Einschränkung unterzogen wurde. Nach Ablauf der vorgesehenen Zeit, werden dem Bürger die Rechte wieder zuerkannt.

Annullierte Karte: falls die Voraussetzungen für den Benutzung der Preisreduzierungskarte nicht mehr gegeben sind.

Die Beweggründe, die üblicherweise zutreffen sind folgende:

1. Änderung des Wohnsitzes von einer Gemeinde der begünstigten Zone in eine Gemeinde die nicht in Zone der Begünstigungen fällt;

2. Fehlen der Inhaberschaft eines Fahrzeuges;

3. Ableben des Begünstigten.

Falls die Voraussetzungen wieder gegeben sein sollten, kann sich der Bürger zur Gemeinde begeben wo er ansässig ist und die Reaktivierung der Karte beantragen.

Erreichte Höchstmengen: falls der Begünstigte die tägliche bzw. Die monatliche Höchstmenge erreicht hat und somit auf die Preisreduzierung nicht mehr Anrecht hat.

2. Rückbuchung der Letzten Transaktion

Es besteht die Möglichkeit die letzte mit positivem Ergebnis abgeschlossene Transaktion zu widerrufen.

Die Rückbuchung erfolgt unter Anwendung der im Menu des POS-Gerätes enthaltenen Anweisungen (siehe Benutzerhandbuch des POS-Gerätes).

3. Änderung der Persönlichen und Sachlichen Daten

Der Tankstellenpächter ist verpflichtet dem Amt für Handel und Dienstleistungen alle persönlichen und sachlichen Änderungen der Daten mitzuteilen. Es handelt sich um:

A. Persönliche Daten

Wechsel in der Tankstellenführung;

Änderung der Gesellschaftsform;

Änderung der Bankkoordinaten für die Auszahlung der der vorgestreckten Beträge.

B. Sachliche Daten

Schließung der Tätigkeit;

Zeitweilige Schließung der Tankstelle zwecks Umstrukturierung.

4. Wöchentliche Auszahlungen

Die Auszahlungen erfolgen wöchentlich nach Überprüfung durch das Amt für Handel und Dienstleitungen der von den verschiedenen Tankstellen durchgeführten Transaktionen. Stichprobenartig werden auch die Bewegungen der Begünstigte geprüft.

Sollten Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, wird die Auszahlung aufgeschoben.

5. Allgemeine Hinweise

Der Tankstellenpächter ist verpflichtet:

dem Bürger für jede Treibstoffversorgung mit Preisreduzierung eine vom POS-Gerät ausgedruckte Kopie des Beleges auszuhändigen;

zu kontrollieren, dass das Fahrzeugkennzeichen des betankten Fahrzeuges mit dem des Beleges übereinstimmt;

die Belege des POS-Gerätes aufzubewahren;

die Betankung mit Benzin und Dieselöl nur für jenes Fahrzeug vorzunehmen, das auf der „Preisreduzierungskarte aufscheint; die Abgabe von ermäßigtem Benzin und Dieselöl in Kanister öder andere ähnliche Behälter ist deshalb strengstens untersagt;

den Geheimkode (PIN-Code) ausschließlich vom Inhaber der Karte eingeben zu lassen;

dem Begünstigten nach Abschluss des Vorgangs die Karte rück zu erstatten; die Aufbewahrung der Preisreduzierungskarte der üblichen Kunden beim Tankstellenpächter ist demzufolge nicht zugelassen;

zu überprüfen, dass der im POS-Gerät verzeichnete Preis, den effektiv angewandten und öffentlich kundgemachten Preisen entspricht (für die Eingabe siehe Benutzerhandbuch des POS-Gerätes);

die Öffnungs- und Schließungszeiten der Tankstelle einzuhalten.

5. Verwaltungsstrafen

Laut Artikel 16/bis, Absatz 4 und 5 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7 „Neue Handelsordnung wird die Nichtbeachtung der Bestimmungen durch Handlungen, die eine widerrechtliche oder nicht korrekte Nutznießung der vorgesehenen Begünstigungen zur Folge haben, oder durch Nichteinhaltung der Auflagen laut Absatz 3 Buchstabe f) des obgenannten Artikels, mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 250,00 Euro bis 1.500,00 Euro geahndet.

In besonders schwerwiegenden Fällen, bei Rückfälligkeit oder bei wiederholter Übertretung werden der Mindest- und der Höchstbetrag verfünffacht und die zuständige Behörde verfügt die Aussetzung der dem Betroffenen gewährten Begünstigungen für die Dauer eines Jahres oder die Einstellung der Betriebstätigkeit der betreffenden Tankstelle für die Dauer von 60 Tagen.

Folgende Übertretungen können die Aussetzung der Betriebstätigkeit bewirken:

1. Fälschung der Daten der Transaktion;

2. Fälschliche Nutzung der Karte und des Geheimkodexes (PIN-Code);

3. Ausfall der Kontrolle bezüglich Übereinstimmung der eingegebenen Daten und des Fahrzeugkennzeichens des betankten Fahrzeuges;

4. Wiederverkauf von Treibstoff durch Umfüllung auf anderes Fahrzeug.

6. Kontakte und Mitteilung betreffend Datenschutzgesetz

Für eventuelle Auskünfte wenden sie sich an das Amt für Handel und Dienstleistungen – Bereich „Preisreduzierung für Benzin und Dieselöl – 39100 Bozen, Raiffeisenstraße 5, Tel. 0471 413737 oder 0471 413755, Fax 0471 413791, E-Mail: Tankstellen@provinz.bz.it, Webseite: RLINK "http://www.provinz.bz.it/wirtschaft/handel "www.provinz.bz.it/wirtschaft/handel

Mitteilung gemäß Datenschutzgesetz (Gesetzesvertretender Rechtsordnung Nr. 196/2003)

Rechtsinhaber der Daten ist die Autonome Provinz Bozen. Die übermittelten Daten werden von der Landesverwaltung, auch in elektronischer Form, für die Erfordernisse des Landesgesetzes Nr. 79/73 verarbeitet. Verantwortlich für die Verarbeitung ist der Direktor des Amtes für Handel und Dienstleistungen 35.3.

Die Daten müssen bereitgestellt werden, um die angeforderten Verwaltungsaufgaben abwickeln zu können. Bei Verweigerung der erforderlichen Daten können die vorgebrachten Anforderungen oder Anträge nicht bearbeitet werden.

Der/die Antragsteller/in erhält auf Anfrage gemäß Artikel 7-10 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung Nr. 196/2003 Zugang zu seinen/ihren Daten, Auszüge und Auskunft darüber und kann deren Aktualisierung, Löschung, Anonymisierung oder Sperrung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, verlangen.

Der Pächter

_______________________

Stempel und Unterschrift / timbro e firma

Anlage D

Regelung für die Bürger

1) Voraussetzungen zur Anwendung der “Preisreduzierung beim Ankauf von Benzin und Dieselöl“

Der Beitrag für die Preisreduzierung beim Ankauf von Benzin und Dieseltreibstoff mittels der Preisreduzierungskarte wird jenen Bürgern zuerkannt, die zugleich folgende Voraussetzungen besitzen:

– Ansässig in einer der Gemeinden, der vom Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieseltreibstoff betroffen sind, sein;

– Inhaber eines oder mehrerer Fahrzeuge, für welche die Pflicht zur Eintragung in die öffentlichen Register besteht, sein.

2) Aktivierung der “Preisreduzierungskarte für Benzin und Dieselöl”

Für die Inanspruchnahme der Preisreduzierung bei den Tankstellen, die sich in den betroffenen Gemeinden befinden, wird die Karte der Steuernummer bzw. die Gesundheitskarte des begünstigten Bürgers benutzt.

Zwecks Aktivierung der Karte ist es erforderlich sich zur Wohnsitzgemeinde zu begeben und nachweisen, dass man die Voraussetzungen für die Begünstigung besitzt. Dies erfolgt durch Vorlage:

1. eines gültiger Identitäts- und Erkennungsausweis;

2. der Eigentumsbescheinigung eines Fahrzeuges oder die Zulassungsbescheinigung desselben;

3. der Karte der Steuernummer oder Gesundheitskarte.

Der beauftragte Gemeindebeamte wird die Aktivierung der Karte vornehmen und dem Bürger den Geheimkode (PIN-Code) in Druckform oder mittels Zusendung einer Kurzmitteilung SMS aushändigen.

3) Vorgang für die Transaktionen bei der „Preisreduzierung für Benzin und Dieselöl“

Nach erfolgter Betankung durch den Tankwart ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:

a) Der Begünstigte informiert den Tankwart, dass er Anrecht auf die Preisreduzierung hat;

b) Auf einem eigens dazu bestimmten POS-Gerät wird vom Tankwart der effektiv geschuldete Betrag eingegeben und die entsprechende durchgezogen;

c) Der Begünstigte gibt seinen Geheimkode (PIN-Code) ein der sich aus vier Ziffern zusammensetzt;

d) Der Tankwart überprüft die weiteren Informationen, die vom POS-Gerät wiedergegeben werden. Sofern die Mitteilung positiv ist und der Begünstigte mehrerer Fahrzeuge ist, ersucht er denselben die Kenntafel des entsprechenden Fahrzeuges zu bestätige;

e) der Tankwart verfolgt auf dem POS-Gerät den weiteren Verlauf der Transaktion;

1. positiv durchgeführte Transaktion; Überprüfung zwecks Übereinstimmung des Fahrzeugkennzeichens mit jenem des Beleges;

2. falls das Fahrzeugkennzeichen nicht übereinstimmt, kann die Rückbuchung vorgenommen werden;

3. Fehlermeldung: benachrichtigt den Begünstigten das die Preisreduzierung nicht gewährt werden kann;

f) Der Tankwart lässt sich vom Begünstigten den Beleg unterzeichnen (unabhängig ob die Transaktion einen positiven oder negativen Abschluss hatte) und überlasst ihm eine Kopie desselben;

g) Der Begünstigte bezahlt den reduzierten Preis, wie er vom Beleg zu entnehmen ist;

h) Der Begünstigte ist ersucht die Belege für allfällige Kontrollen aufzubewahren.

4) Verlust der Voraussetzungen

Die häufigsten Fälle für den Verlust der Voraussetzungen sind:

Änderung des Wohnsitzes von einer Gemeinde der begünstigten Zone in eine Gemeinde die nicht in Zone der Begünstigungen fällt;

Inhaberschaft keines Fahrzeuges mehr zu sein;

Ableben des Berechtigten.

Falls der Bürger die geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, stehen im die Begünstigungen beim Ankauf von Benzin und Dieseltreibstoff nicht mehr zu. Das widerrechtliche Verhalten ist im Sinne der geltenden Bestimmungen verfolgbar (siehe Punkt „8) Verwaltzungsstrafen“).

Der Verlust der Voraussetzungen für die Verwendung der „Preisreduzierungskarte soll deshalb seitens des Bürgers rechtzeitig der Wohnsitzgemeinde mitgeteilt werden, um die Annullierung der Karte vorgenommen werden kann. Die Mitteilung kann auch mittels Fax, welcher eine Kopie des persönlichen Erkennungsausweises beizulegen ist, erfolgen.

Bei Wiedererlangung der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen kann sich der Bürger an seine Wohnsitzgemeinde wenden, die dafür Sorge tragen wird die Karte neu zu aktivieren. Das Verfahren entspricht jenem das sub „Punkt 2) für die Aktivierung der Preisreduezierungskarte vorgesehen ist.

4) Änderungen

A. Änderungen für welche die Pflicht besteht bei der Wohnsitzgemeinde Vorstellig zu werden:

Änderung der Fahrzeugdaten (z.B. bei Verkauf eines Fahrzeuges): Fahrzeugkennzeichen und Treibstoffart desselben.

B. Änderungen für welche keine Pflicht besteht bei der Wohnsitzgemeinde Vorstellig zu werden

Der Bürger ist nicht verpflichtet der Gemeinde die Änderung seiner Wohnsitzanschrift mitzuteilen, sofern die Änderung in der gleichen Gemeinde stattfindet.

6) Verlust und Diebstahl der Karte

Bei Verlust oder Diebstahl der berechtigten Karte muss die Sperrung erfolgen, um ein missbräuchliches Auftanken zu vermeiden. Die Meldung ist der Wohnsitzgemeinde zu übermitteln.

Die Sperrung der Karte wird innerhalb von 24 Stunden ab erfolgter Mitteilung vorgenommen.

Der Inhaber der Karte ist verpflichtet der Wohnsitzgemeinde eine anschließende schriftliche Mitteilung, auch mittels Fax, zu übermitteln.

Der Berechtigte kann sich im Anschluss daran an seine Wohnsitzgemeinde wenden, die dafür Sorge tragen wird die Karte wieder zu aktivieren. Das Verfahren entspricht jenem das sub „Punkt 2) für die Aktivierung der Preisreduzierungskarte vorgesehen ist.

7) Sperre der Karte

Die Karte kann bei Verlust oder Diebstahl der Karte gesperrt werden.

Nach fünfmaliger falscher Eingabe des Geheimkode (PIN-Code) wird die Karte automatisch gesperrt.

Der Inhaber einer gesperrten Karte kann bei der Wohnsitzgemeinde, die Wieder-Aktivierung der Karte. Demzufolge erhält der Inhaber eine neuen Geheimkode (PIN-Code) und der Restbestand des noch zustehenden Treibstoffes zum Zeitpunkt des Sperrvorganges wird auf die Karte übertragen.

8) Meldung einer Nicht Funktionierenden oder Beschädigten Karte

Sollte die Karte in ihrer Bedienung beeinträchtigt sein, muss sich der Inhaber an die zuständige Gemeinde wenden, um die Karte auf die Korrektheit der angegebenen Daten hin überprüfen zu lassen. Eine Karte könnte auch infolge Entmagnetisierung oder Beschädigung des Datenträgers nicht funktionieren. In diesem Fall ist die Ausstellung einer neuen Karte von Seiten der betreffenden Behörde erforderlich.

Der technische Bereitschaftsdienst für die POS-Geräte, dessen Software und die entsprechenden Telefonlinien, wird von der Firma Argentea AG wahrgenommen. Die Meldungen, die andere Aspekte des Projektes betreffen sind an die Abteilung 35 – Amt für Handel und Dienstleistungen zu richten (siehe Punkt 12) „Kontakte“).

9) Verwaltungsstrafen

Laut Absatz 4 und 5 von Artikel 16/bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7 „Neue Handelsordnung wird die Nichtbeachtung der Bestimmungen durch Handlungen, die eine widerrechtliche oder nicht korrekte Nutznießung der vorgesehenen Begünstigungen zur Folge haben, mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 250,00 Euro bis 1.500,00 Euro geahndet. In besonders schwerwiegenden Fällen, bei Rückfälligkeit oder bei wiederholter Übertretung werden der Mindest- und der Höchstbetrag verfünffacht und die zuständige Behörde verfügt die Aussetzung der dem Betroffenen gewährten Begünstigungen für die Dauer eines Jahres.

Dies betrifft insbesondere folgenden Handlungen:

1. die Benutzung der Karte in Ermangelung einer der gesetzliche Voraussetzungen;

2. die Überlassung der Karte an ein anderes Subjekt;

3. das Auftanken mit einem nicht berechtigten Treibstoff.

10) Allgemeine Informationen

1. Die „Preisreduzierungskarte für Benzin und Dieselöl ist nicht übertragbar und kann nur für das Auftanken des zugelassenen Fahrzeuges benutzt werden.

2. Der verbilligte Treibstoff darf ausschließlich vom eigenen zur Begünstigung zugelassenen Fahrzeug verfahren werden; die Umladung bzw. die Abgabe von ermäßigtem Benzin und Dieselöl in Kanister öder andere ähnliche Behälter ist deshalb strengstens untersagt.

3. Die „Preisreduzierungskarte muss vom Inhaber derselben aufbewahrt werden; es ist verboten die Preisreduzierungskarte beim Pächter der üblichen Tankstelle aufzubewahren.

4. Für jeden preisreduzierten Tankvorgang ist der Pächter der Tankstelle verpflichtet dem Inhaber der Karte eine Kopie des vom POS-Gerät ausgedruckten Beleges auszuhändigen.

5. Der vom POS-Gerät ausgedruckte Beleg soll inhaltlich sorgfältig geprüft werden, um auf diese Weise die vom Tankstellepächter durchgeführten Vorgänge zu bestätigen.

6. Der vom POS-Gerät ausgedruckte Beleg ermöglicht dem Inhaber den Tages- und Monatsrestbestand des preisreduzierten Auftankens zu kennen und etwaige Verschiedenheiten oder Abweichungen zu melden.

7. Anweisungen für eine korrekte Benutzung des Geheimkode (PIN-Code):

Der Geheimkode (PIN-Code) muss vom Inhaber der „Preisreduzierungskarte selbst aufbewahrt werden;

Der Geheimkode (PIN-Code) darf Dritten nicht mitgeteilt werden;

Der Geheimkode (PIN-Code) muss ausschließlich vom Inhaber der „Preisreduzierungskarte eingetippt werden;

der Geheimkode (PIN-Code) darf nicht auf die „Preisreduzierungskarte vermerkt werden um zu vermeiden, dass dieser Dritten bekannt wird damit ein unrechtmäßiger Gebrauch vermieden werden kann.

11) Kontakte

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

das bei der Wohnsitzgemeinde für den Dienst „Preisreduzierung für Benzin und Dieselöl zuständige Personal,

das Amt für Handel und Dienstleistungen – Bereich „Preisreduzierung für Benzin und Dieselöl – 39100 Bozen, Raiffeisenstrasse 5, Tel. 0471 413737 oder 0471 413755, Fax 0471 413791, E-Mail: Tankstellen@provinz.bz.it, Website: www.provinz.bz.it/wirtschaft/handel

Mitteilung gemäß Datenschutzgesetz ( Gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 196/2003)

Rechtsinhaber der Daten ist die Autonome Provinz Bozen. Die übermittelten Daten werden von der Landesverwaltung, auch in elektronischer Form, für die Erfordernisse des Landesgesetzes Nr. 79/73 verarbeitet. Verantwortlich für die Verarbeitung ist der Direktor der Abteilung Handwerk, Industrie und Handel.

Die Daten müssen bereitgestellt werden, um die angeforderten Verwaltungsaufgaben abwickeln zu können. Bei Verweigerung der erforderlichen Daten können die vorgebrachten Anforderungen oder Anträge nicht bearbeitet werden.

Der/die Antragsteller/in erhält auf Anfrage gemäß Artikel 7-10 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung Nr. 196/2003 Zugang zu seinen/ihren Daten, Auszüge und Auskunft darüber und kann deren Aktualisierung, Löschung, Anonymisierung oder Sperrung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, verlangen.

Der Nutznießer / Il beneficiario

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