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Beschluss vom 17. Dezember 2007, Nr. 4415
Festlegung der Kriterien zur Gewährung des Beitrages für die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieselöl (Artikel 16/bis vom Landesgesetz 17. Februar 2000, Nr. 7) (abgeändert mit Beschluss Nr. 192 vom 28.01.2008, Beschluss Nr. 1065 vom 14.04.2009 und Beschluss Nr. 784 vom 13.10.2020)

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Regelung für die Bürger

1) Voraussetzungen zur Anwendung der “Preisreduzierung beim Ankauf von Benzin und Dieselöl“

Der Beitrag für die Preisreduzierung beim Ankauf von Benzin und Dieseltreibstoff mittels der Preisreduzierungskarte wird jenen Bürgern zuerkannt, die zugleich folgende Voraussetzungen besitzen:

– Ansässig in einer der Gemeinden, der vom Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieseltreibstoff betroffen sind, sein;

– Inhaber eines oder mehrerer Fahrzeuge, für welche die Pflicht zur Eintragung in die öffentlichen Register besteht, sein.

2) Aktivierung der “Preisreduzierungskarte für Benzin und Dieselöl”

Für die Inanspruchnahme der Preisreduzierung bei den Tankstellen, die sich in den betroffenen Gemeinden befinden, wird die Karte der Steuernummer bzw. die Gesundheitskarte des begünstigten Bürgers benutzt.

Zwecks Aktivierung der Karte ist es erforderlich sich zur Wohnsitzgemeinde zu begeben und nachweisen, dass man die Voraussetzungen für die Begünstigung besitzt. Dies erfolgt durch Vorlage:

1. eines gültiger Identitäts- und Erkennungsausweis;

2. der Eigentumsbescheinigung eines Fahrzeuges oder die Zulassungsbescheinigung desselben;

3. der Karte der Steuernummer oder Gesundheitskarte.

Der beauftragte Gemeindebeamte wird die Aktivierung der Karte vornehmen und dem Bürger den Geheimkode (PIN-Code) in Druckform oder mittels Zusendung einer Kurzmitteilung SMS aushändigen.

3) Vorgang für die Transaktionen bei der „Preisreduzierung für Benzin und Dieselöl“

Nach erfolgter Betankung durch den Tankwart ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:

a) Der Begünstigte informiert den Tankwart, dass er Anrecht auf die Preisreduzierung hat;

b) Auf einem eigens dazu bestimmten POS-Gerät wird vom Tankwart der effektiv geschuldete Betrag eingegeben und die entsprechende durchgezogen;

c) Der Begünstigte gibt seinen Geheimkode (PIN-Code) ein der sich aus vier Ziffern zusammensetzt;

d) Der Tankwart überprüft die weiteren Informationen, die vom POS-Gerät wiedergegeben werden. Sofern die Mitteilung positiv ist und der Begünstigte mehrerer Fahrzeuge ist, ersucht er denselben die Kenntafel des entsprechenden Fahrzeuges zu bestätige;

e) der Tankwart verfolgt auf dem POS-Gerät den weiteren Verlauf der Transaktion;

1. positiv durchgeführte Transaktion; Überprüfung zwecks Übereinstimmung des Fahrzeugkennzeichens mit jenem des Beleges;

2. falls das Fahrzeugkennzeichen nicht übereinstimmt, kann die Rückbuchung vorgenommen werden;

3. Fehlermeldung: benachrichtigt den Begünstigten das die Preisreduzierung nicht gewährt werden kann;

f) Der Tankwart lässt sich vom Begünstigten den Beleg unterzeichnen (unabhängig ob die Transaktion einen positiven oder negativen Abschluss hatte) und überlasst ihm eine Kopie desselben;

g) Der Begünstigte bezahlt den reduzierten Preis, wie er vom Beleg zu entnehmen ist;

h) Der Begünstigte ist ersucht die Belege für allfällige Kontrollen aufzubewahren.

4) Verlust der Voraussetzungen

Die häufigsten Fälle für den Verlust der Voraussetzungen sind:

Änderung des Wohnsitzes von einer Gemeinde der begünstigten Zone in eine Gemeinde die nicht in Zone der Begünstigungen fällt;

Inhaberschaft keines Fahrzeuges mehr zu sein;

Ableben des Berechtigten.

Falls der Bürger die geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, stehen im die Begünstigungen beim Ankauf von Benzin und Dieseltreibstoff nicht mehr zu. Das widerrechtliche Verhalten ist im Sinne der geltenden Bestimmungen verfolgbar (siehe Punkt „8) Verwaltzungsstrafen“).

Der Verlust der Voraussetzungen für die Verwendung der „Preisreduzierungskarte soll deshalb seitens des Bürgers rechtzeitig der Wohnsitzgemeinde mitgeteilt werden, um die Annullierung der Karte vorgenommen werden kann. Die Mitteilung kann auch mittels Fax, welcher eine Kopie des persönlichen Erkennungsausweises beizulegen ist, erfolgen.

Bei Wiedererlangung der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen kann sich der Bürger an seine Wohnsitzgemeinde wenden, die dafür Sorge tragen wird die Karte neu zu aktivieren. Das Verfahren entspricht jenem das sub „Punkt 2) für die Aktivierung der Preisreduezierungskarte vorgesehen ist.

4) Änderungen

A. Änderungen für welche die Pflicht besteht bei der Wohnsitzgemeinde Vorstellig zu werden:

Änderung der Fahrzeugdaten (z.B. bei Verkauf eines Fahrzeuges): Fahrzeugkennzeichen und Treibstoffart desselben.

B. Änderungen für welche keine Pflicht besteht bei der Wohnsitzgemeinde Vorstellig zu werden

Der Bürger ist nicht verpflichtet der Gemeinde die Änderung seiner Wohnsitzanschrift mitzuteilen, sofern die Änderung in der gleichen Gemeinde stattfindet.

6) Verlust und Diebstahl der Karte

Bei Verlust oder Diebstahl der berechtigten Karte muss die Sperrung erfolgen, um ein missbräuchliches Auftanken zu vermeiden. Die Meldung ist der Wohnsitzgemeinde zu übermitteln.

Die Sperrung der Karte wird innerhalb von 24 Stunden ab erfolgter Mitteilung vorgenommen.

Der Inhaber der Karte ist verpflichtet der Wohnsitzgemeinde eine anschließende schriftliche Mitteilung, auch mittels Fax, zu übermitteln.

Der Berechtigte kann sich im Anschluss daran an seine Wohnsitzgemeinde wenden, die dafür Sorge tragen wird die Karte wieder zu aktivieren. Das Verfahren entspricht jenem das sub „Punkt 2) für die Aktivierung der Preisreduzierungskarte vorgesehen ist.

7) Sperre der Karte

Die Karte kann bei Verlust oder Diebstahl der Karte gesperrt werden.

Nach fünfmaliger falscher Eingabe des Geheimkode (PIN-Code) wird die Karte automatisch gesperrt.

Der Inhaber einer gesperrten Karte kann bei der Wohnsitzgemeinde, die Wieder-Aktivierung der Karte. Demzufolge erhält der Inhaber eine neuen Geheimkode (PIN-Code) und der Restbestand des noch zustehenden Treibstoffes zum Zeitpunkt des Sperrvorganges wird auf die Karte übertragen.

8) Meldung einer Nicht Funktionierenden oder Beschädigten Karte

Sollte die Karte in ihrer Bedienung beeinträchtigt sein, muss sich der Inhaber an die zuständige Gemeinde wenden, um die Karte auf die Korrektheit der angegebenen Daten hin überprüfen zu lassen. Eine Karte könnte auch infolge Entmagnetisierung oder Beschädigung des Datenträgers nicht funktionieren. In diesem Fall ist die Ausstellung einer neuen Karte von Seiten der betreffenden Behörde erforderlich.

Der technische Bereitschaftsdienst für die POS-Geräte, dessen Software und die entsprechenden Telefonlinien, wird von der Firma Argentea AG wahrgenommen. Die Meldungen, die andere Aspekte des Projektes betreffen sind an die Abteilung 35 – Amt für Handel und Dienstleistungen zu richten (siehe Punkt 12) „Kontakte“).

9) Verwaltungsstrafen

Laut Absatz 4 und 5 von Artikel 16/bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7 „Neue Handelsordnung wird die Nichtbeachtung der Bestimmungen durch Handlungen, die eine widerrechtliche oder nicht korrekte Nutznießung der vorgesehenen Begünstigungen zur Folge haben, mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 250,00 Euro bis 1.500,00 Euro geahndet. In besonders schwerwiegenden Fällen, bei Rückfälligkeit oder bei wiederholter Übertretung werden der Mindest- und der Höchstbetrag verfünffacht und die zuständige Behörde verfügt die Aussetzung der dem Betroffenen gewährten Begünstigungen für die Dauer eines Jahres.

Dies betrifft insbesondere folgenden Handlungen:

1. die Benutzung der Karte in Ermangelung einer der gesetzliche Voraussetzungen;

2. die Überlassung der Karte an ein anderes Subjekt;

3. das Auftanken mit einem nicht berechtigten Treibstoff.

10) Allgemeine Informationen

1. Die „Preisreduzierungskarte für Benzin und Dieselöl ist nicht übertragbar und kann nur für das Auftanken des zugelassenen Fahrzeuges benutzt werden.

2. Der verbilligte Treibstoff darf ausschließlich vom eigenen zur Begünstigung zugelassenen Fahrzeug verfahren werden; die Umladung bzw. die Abgabe von ermäßigtem Benzin und Dieselöl in Kanister öder andere ähnliche Behälter ist deshalb strengstens untersagt.

3. Die „Preisreduzierungskarte muss vom Inhaber derselben aufbewahrt werden; es ist verboten die Preisreduzierungskarte beim Pächter der üblichen Tankstelle aufzubewahren.

4. Für jeden preisreduzierten Tankvorgang ist der Pächter der Tankstelle verpflichtet dem Inhaber der Karte eine Kopie des vom POS-Gerät ausgedruckten Beleges auszuhändigen.

5. Der vom POS-Gerät ausgedruckte Beleg soll inhaltlich sorgfältig geprüft werden, um auf diese Weise die vom Tankstellepächter durchgeführten Vorgänge zu bestätigen.

6. Der vom POS-Gerät ausgedruckte Beleg ermöglicht dem Inhaber den Tages- und Monatsrestbestand des preisreduzierten Auftankens zu kennen und etwaige Verschiedenheiten oder Abweichungen zu melden.

7. Anweisungen für eine korrekte Benutzung des Geheimkode (PIN-Code):

Der Geheimkode (PIN-Code) muss vom Inhaber der „Preisreduzierungskarte selbst aufbewahrt werden;

Der Geheimkode (PIN-Code) darf Dritten nicht mitgeteilt werden;

Der Geheimkode (PIN-Code) muss ausschließlich vom Inhaber der „Preisreduzierungskarte eingetippt werden;

der Geheimkode (PIN-Code) darf nicht auf die „Preisreduzierungskarte vermerkt werden um zu vermeiden, dass dieser Dritten bekannt wird damit ein unrechtmäßiger Gebrauch vermieden werden kann.

11) Kontakte

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

das bei der Wohnsitzgemeinde für den Dienst „Preisreduzierung für Benzin und Dieselöl zuständige Personal,

das Amt für Handel und Dienstleistungen – Bereich „Preisreduzierung für Benzin und Dieselöl – 39100 Bozen, Raiffeisenstrasse 5, Tel. 0471 413737 oder 0471 413755, Fax 0471 413791, E-Mail: Tankstellen@provinz.bz.it, Website: www.provinz.bz.it/wirtschaft/handel

Mitteilung gemäß Datenschutzgesetz ( Gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 196/2003)

Rechtsinhaber der Daten ist die Autonome Provinz Bozen. Die übermittelten Daten werden von der Landesverwaltung, auch in elektronischer Form, für die Erfordernisse des Landesgesetzes Nr. 79/73 verarbeitet. Verantwortlich für die Verarbeitung ist der Direktor der Abteilung Handwerk, Industrie und Handel.

Die Daten müssen bereitgestellt werden, um die angeforderten Verwaltungsaufgaben abwickeln zu können. Bei Verweigerung der erforderlichen Daten können die vorgebrachten Anforderungen oder Anträge nicht bearbeitet werden.

Der/die Antragsteller/in erhält auf Anfrage gemäß Artikel 7-10 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung Nr. 196/2003 Zugang zu seinen/ihren Daten, Auszüge und Auskunft darüber und kann deren Aktualisierung, Löschung, Anonymisierung oder Sperrung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, verlangen.

Der Nutznießer / Il beneficiario

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