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Rundschreiben vom 19. Mai 2000, Nr. 5
Dienstabwesenheiten - Anwendung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.7.1999

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8. Disziplinarordnung (Artikel 37 bis 48 des BÜKV)

Die neue Disziplinarordnung sieht folgende Disziplinarstrafen vor:

a) den Verweis;

b) die Gehaltskürzung;

c) die zeitweilige Enthebung vom Dienst;

d) die Entlassung mit Kündigung;

e) die Entlassung ohne Kündigung.

Die Regelung über die für das Disziplinarverfahren und die Verhängung der Disziplinarstrafen zuständigen Organe bleibt unverändert. Der Verweis liegt in der Zuständigkeit des vorgesetzten Direktors, der das Disziplinarverfahren laut Art. 44 des BÜKV einhalten muß.