In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Rundschreiben vom 19. Mai 2000, Nr. 5
Dienstabwesenheiten - Anwendung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.7.1999

Visualizza documento intero

7. Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Bediensteten und Einhaltung der Kündigungsfrist (Art. 15 des BÜKV)

Die vom Personal einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt 30 Tage und läuft ab 1. bzw. 16. Tag des Monates (siehe nächster Absatz).

Erhält die Verwaltung in der ersten Monatshälfte Kenntnis vom Rücktritt vom Vertrag, läuft die Kündigungsfrist ab dem 16. desselben Monats; erhält sie in der zweiten Monatshälfte davon Kenntnis, läuft die Kündigungsfrist ab dem 1. des darauffolgenden Monats.

Die Kenntnisnahme der Mitteilung über den Rücktritt von seiten der Verwaltung kann mit den allgemeinen Beweismitteln (Protokollstempel, Postrückschein, Fax- und E-Mailbestätigung, Bestätigung über die erfolgte Aushändigung durch die vorgesetzten Direktoren oder durch die Personalabteilung) bewiesen werden.

In der Mitteilung über den Rücktritt (bisher: freiwilliger Dienstaustritt) vom Arbeitsvertrag ist der letzte Tag des Dienstverhältnisses anzuführen.

Während der Probezeit sowie im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichen der bei der Landesregelung geltenden Höchstaltersgrenzen besteht keine Pflicht zur Einhaltung der Kündigungsfrist.

Für den Rücktritt können die verschiedenen Übermittlungsformen verwendet werden (Postdienst, Fax, E-Mail, Telegramm, Aushändigung an die vorgesetzten Direktoren oder an die Personalabteilung).

Wird die Kündigungsfrist vom Personal nicht eingehalten, behält die Verwaltung einen Betrag ein, welcher der Besoldung für den Zeitraum der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist entspricht.

Der bereits angereifte ordentliche Urlaub kann auch während der Kündigungsfrist beansprucht werden. Wird er nicht gewährt, steht die Ersatzvergütung zu. Die Urlaubsverweigerung muß durch ein rechtzeitig vorgelegtes Urlaubsgesuch nachgewiesen werden.