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Rundschreiben vom 19. Mai 2000, Nr. 5
Dienstabwesenheiten - Anwendung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.7.1999

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11. Dienstanerkennung

Zu Gunsten für das am 31.8.1999 oder im vorhergehenden Jahr im Dienst stehende Personal besteht weiterhin die Möglichkeit der Dienstanerkennung gemäß den bisherigen Bestimmungen. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Personals und gilt für die weitere Laufbahnentwicklung.

Diese Anerkennung erfolgt entweder mit der Ernennung auf unbefristete Zeit oder, und dies ist eine Neuerung, zum Zeitpunkt der Erlangung der Eignung in einem öffentlichen Auswahlverfahren (vgl. Art. 84 des BÜKV).

Für die Neuaufnahmen ab 1.9.1999 sind sämtliche Bestimmungen aufgehoben, welche die Anerkennung von vorher geleisteten Diensten vorgesehen haben.