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1. Die Ärztinnen und Ärzte, die Tierärztinnen und Tierärzte, die Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Biologinnen und Biologen, die Chemikerinnen und Chemiker, die Apothekerinnen und Apotheker, die Physikerinnen und Physiker, die Psychologinnen und Psychologen, welche regulär im zweiten Jahr der Fachausbildung an einer italienischen Universität eingeschrieben sind, sind zu den Wettbewerbsverfahren für den Zugang zur sanitären Leitung des Sanitätsstellen-planes zugelassen, wenn sie mindestens im Besitz Zweisprachigkeitsnachweises „B2“ des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ sind und können, gemäß Artikel 1 Absatz 547 des Gesetzes vom 30. Dezember 2018, Nr. 145, in geltender Fassung, auf befristete Zeit aufgenommen werden, wenn die Rangliste der Geeigneten im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweis „C1“ des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ erschöpft ist. Bei Erwerb des betreffenden Fach(arzt)titels müssen diese gemäß Artikel 1 Absatz 547, des Gesetzes vom 30. Dezember 2018, Nr. 145, in geltender Fassung, zwecks der unbefristeten Einstufung im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises „C1“ des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ sein. Das Fehlen des Nachweises führt zum Verlust des Rechts auf Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und zur Streichung aus der entsprechenden Rangliste.