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Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 219
Richtlinien für die Finanzierung von Investitionsausgaben der Trägerkörperschaften der Sozialdienste

Anlage A

Richtlinien für die Finanzierung von Investitionsausgaben der Trägerkörperschaften der Sozialdienste

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Finanzierung von Investitionsausgaben der Trägerkörperschaften der Sozialdienste, in der Folge Trägerkörperschaften genannt, die für die Ausübung der übertragenen Aufgaben im Sinne von Artikel 29 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, notwendig sind.

Art. 2
Gegenstand der Finanzierung

1. Finanziert werden die Ausgaben der Trägerkörperschaften zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung.

2. Außerdem werden die Ausgaben für den Ankauf von beweglichen Sachen, für die Einstufungsteams laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung finanziert. Die Finanzierung beschränkt sich auf die Güter, gemäß jeweils geltender Vereinbarung betreffend die Zusammenarbeit für die Umsetzung des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, „Maßnahmen zur Sicherung der Pflege“, zwischen den Trägern der Sozialdienste und der Autonomen Provinz Bozen.

3. Nicht finanziert werden Investitionen, für die gemäß Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, ein Beitragsantrag gestellt werden kann. Ebenso nicht finanziert werden Investitionen für die Außenstellen der Tagesstätten der Hauspflege. Finanziert werden dagegen die ordentlichen Tagesstätten, und zwar eine pro Sprengel.

Art. 3
Förderfähige Investitionen

1. Folgende Investitionen werden finanziert:

a) Investitionen für den Verwaltungssitz: Ankauf, Neu- oder Umbau oder komplette Neueinrichtung,

b) Investitionen für den Ankauf, Neu- oder Umbau von unbeweglichen Sachen, für den Ankauf von Nutzungsrechten oder für die komplette Neueinrichtung,

c) Investitionen für den Ankauf von beweglichen Sachen.

2. Für die Planung der Investitionen laut Absatz 1 Buchstaben a) und b) wird eine einmalige Finanzierung für die Machbarkeitsstudie oder das Ausführungsprojekt gewährt. Sollte die entsprechende Investition nicht innerhalb von fünf Jahren zumindest teilweise umgesetzt worden sein, muss die Finanzierung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Auszahlungsdatum gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, zurückgezahlt werden.

Art. 4
Höchstbeträge der zulässigen Ausgaben

1. Für die zulässigen Ausgaben gelten folgende Höchstbeträge ohne MwSt.:

a) Ankauf von unbeweglichen Gütern: der Betrag laut dem von der Trägerkörperschaft vorgelegten beeideten Schätzungsgutachten. Falls notwendig, überprüft das zuständige Landesamt, ob die vorgelegte Schätzung angemessen ist,

b) Einrichtung für einzelne Büroräume: 6.500,00 Euro für jeden neuen, vollständig ausgestatteten Arbeitsplatz; davon ausgenommen sind technische Hilfsmittel wie EDV-Anlagen, Telefonzentralen usw.; für jeden weiteren zusätzlichen Arbeitsplatz: 3.500,00 Euro,

c) EDV:

- Computer (inklusive Standardausstattung Software) und Zubehör: 2.000,00 Euro,

- Laptop (inklusive Standardausstattung Software): 2.000,00 Euro,

d) Ankauf Fuhrpark:

- 20.000,00 Euro je Dienstauto,

- je Kleinbus (maximal 9 Sitze):

1) für den Ankauf: 35.000,00 Euro,

2) für den behindertengerechten Umbau: je nach Bedarf,

- Fahrzeuge, die für die Ausübung der in der jeweiligen teilstationären Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen und Abhängigkeitserkrankungen vorgesehen Tätigkeit notwendig sind: 35.000,00 Euro,

- 35.000,00 Euro je Elektrofahrzeug,

e) Einrichtung Schlafzimmer:

1) Für ein Bett samt Zubehör (inklusive Einrichtung Zimmer): 4.000,00 Euro,

2) Für jedes Zusatzbett samt Zubehör: 1.800,00 Euro,

3) Für ein Pflegebett samt Zubehör (inklusive Einrichtung Zimmer): 6.500,00 Euro,

4) Für jedes zusätzliche Pflegebett samt Zubehör: 4.000,00 Euro.

f) Kücheneinrichtung: im Verhältnis zur Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer; als Richtwert gelten 10.000,00 Euro für eine Wohnküche mit sechs Sitzplätzen, ausgestattet mit Küchenblock und Küchengeräten.

2. Das zuständige Landesamt darf nur dann zur Überschreitung der Höchstbeträge ermächtigen, wenn besondere Erfordernisse im Hinblick auf die Leistungserbringung vorliegen, auf der Grundlage einer entsprechenden Begründung der jeweiligen Trägerkörperschaft.

Art. 5
Antragstellung und Zweckbindung

1. Der Antrag auf Finanzierung der Investitionen wird auf den vom Landesamt für Senioren und Sozialsprengel bereitgestellten Formularen verfasst, wobei zwischen Einjahres- und Mehrjahresinvestitionen unterschieden wird. Der Antrag muss digital von der gesetzlichen Vertreterin/vom gesetzlichen Vertreter der Körperschaft unterzeichnet werden.

2. Der Antrag muss jährlich bis spätestens 31. Juli des Jahres vor dem jeweiligen Bezugsjahr vorgelegt werden.

3. Bei Mehrjahresinvestitionen muss auch ein vollständig ausgefüllter, digital unterzeichneter Zeitplan vorgelegt werden. Dieser Zeitplan darf in den darauffolgenden Jahren nur in außerordentlichen, entsprechend begründeten Fällen, höchstens jedoch zweimalig, geändert und erneut vorgelegt werden. Die Änderungen dürfen nur die Jahre nach dem Jahr des Abänderungsantrages betreffen.

4. Kein Antrag muss für die Finanzierung der Investitionen laut Artikel 2 Absatz 2 gestellt werden. Der Funktionsbereich Dienst für Pflegeeinstufung übermittelt dem zuständigen Landesamt eine entsprechende Bedarfsmeldung für die Zweckbindung dieser Finanzmittel.

5. Werden Finanzierungsanträge für dieselben Investitionsvorhaben auch bei anderen Institutionen eingereicht, besteht die Pflicht, dies dem zuständigen Landesamt mitzuteilen.

6. Nachdem die zuständige Landesabteilung das Investitionsprogramm genehmigt hat, müssen die Trägerkörperschaften zur Zweckbindung der Ausgaben für die zugelassenen Investitionsvorhaben, ausgenommen jene bis zu einem Höchstbetrag von 40.000,00 Euro ohne MwSt., folgende Unterlagen vorlegen:

a) den Antrag auf Zweckbindung von Finanzmitteln für Investitionsausgaben samt Erklärung darüber, dass alle einschlägigen Bestimmungen eingehalten wurden und sämtliche vorgesehenen technischen und verwaltungsmäßigen Gutachten vorliegen,

b) eine detaillierte Aufstellung der vorgesehenen Investitionen,

c) den Grundsatzbeschluss des zuständigen Organs der Trägerkörperschaft, mit dem das Investitionsprogramm genehmigt wurde,

d) zusätzlich für die Investitionen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c): den Kostenvoranschlag,

e) zusätzlich für die Investitionen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b):

1) eine detaillierte Beschreibung der zu realisierenden oder anzukaufenden Objekte,

2) das von den zuständigen Stellen genehmigte Ausführungsprojekt oder, bei Investitionen für Ankäufe, die Schätzung einer/eines Sachverständigen,

3) eine detaillierte Kostenaufstellung einer/eines Sachverständigen,

f) zusätzlich für die Investitionen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a):

1) den im Antragsjahr geltenden Beschluss der Trägerkörperschaft über die prozentuelle Aufteilung der Kosten der Zentralverwaltung auf die verschiedenen verwalteten Bereiche,

2) zusätzliche Unterlagen, sofern vom zuständigen Landesamt angefordert.

7. Die Unterlagen laut Absatz 6 müssen innerhalb der Frist vorgelegt werden, welche die zuständige Landesabteilung mit Rundschreiben festlegt, andernfalls werden die entsprechenden Ausgaben aus dem Investitionsprogramm gestrichen. Die dadurch wieder verfügbar gewordenen Beträge werden mit einer Änderung des Investitionsprogramms neu verteilt.

8. Die neuen Finanzierungsanträge für die Neuverteilung der Ausgaben laut Absatz 7 und die Unterlagen laut Absatz 6 für die Zweckbindung der neu zugelassenen Investitionen müssen innerhalb der von der zuständigen Landesabteilung jeweils dafür festgelegten Frist vorgelegt werden.

9. Für Investitionen, die nicht ins von der zuständigen Landesabteilung genehmigte Investitionsprogramm aufgenommen wurden, in deren Fall aber weiterhin die Notwendigkeit der Ausführung oder Umsetzung besteht, muss für das darauf folgende Jahr ein neuer Antrag gestellt werden.

10. Für Mehrjahresinvestitionen, deren Finanzierung bereits zugesichert wurde, muss hingegen nicht jedes Jahr ein Antrag gestellt werden.

Art. 6
Investitionen bis zu einem Höchstbetrag von 40.000,00 Euro ohne MwSt.

1. Für Investitionen bis zu einem Höchstbetrag von 40.000,00 Euro ohne MwSt. weist die zuständige Landesabteilung den einzelnen Trägerkörperschaften jährlich im Rahmen der Genehmigung des Investitionsprogramms von Amts wegen, einen Betrag zu, der unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl und des Bedarfs berechnet wird, der aus den in den Vorjahren effektiv verwendeten Geldmittel hervorgeht.

Art. 7
Finanzierung

1. Bei Investitionen, die ausschließlich Sozialdienste betreffen, werden die zugelassenen Ausgaben zu 100 Prozent finanziert, wenn es sich um übertragene Dienste oder um Investitionen laut Artikel 2 Absatz 2 handelt.

2. Die Investitionen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) werden in der für die Sozialdienste festgelegten prozentuellen Höhe finanziert, gemäß Beschluss der Trägerkörperschaft über die prozentuelle Aufteilung der Kosten der Zentralverwaltung auf die verschiedenen verwalteten Bereiche. Der im Antragsjahr gültige Höchstprozentsatz im Bereich des Sozialwesens beträgt maximal 75 Prozent. Bei Mehrjahresinvestitionen gilt der anerkannte Prozentsatz für den gesamten Finanzierungszeitraum.

3. Der zuständige Abteilungsdirektor/Die zuständige Abteilungsdirektorin nimmt die Zweckbindung der Ausgaben vor.

Art. 8
Soziale Zweckbindung

1. Für den Ankauf, den Bau, den Umbau oder den Teilumbau von Liegenschaften unterliegt die gesamte Investition einer Zweckbindung von dreißig Jahren zugunsten der Sozialdienste, für die Ausübung der diesen übertragenen Aufgaben laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung.

2. Für den Ankauf von Einrichtungsgegenständen oder anderen beweglichen Gütern unterliegt die Investition einer Zweckbindung von zehn Jahren beziehungsweise bis zum Ende der normalen Lebensdauer des Gutes zugunsten der Sozialdienste, für die Ausübung der diesen übertragenen Aufgaben laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung.

3. Für den eventuellen Verkauf oder eine Änderung der Zweckbestimmung der Investitionen laut den Absätzen 1 und 2 ist die Ermächtigung der zuständigen Landesrätin/des zuständigen Landesrates notwendig.

4. Wird die vorgesehene Zweckbindung nicht eingehalten, so muss die Finanzierung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Auszahlungsdatum gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, zurückgezahlt werden, unter Berücksichtigung des Zeitraums, in dem das Gut effektiv für soziale Zwecke verwendet wurde.

Art. 9
Abrechnung und Auszahlung

1. Für die Auszahlung der vom zuständigen Landesamt zweckgebundenen Finanzmittel für Investitionsausgaben, mit Ausnahme jener bis zu einem Höchstbetrag von 40.000,00 Euro ohne MwSt., sind folgende Unterlagen einzureichen:

a) der Antrag auf Auszahlung von Finanzmitteln für Investitionsausgaben samt Erklärung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters der Trägerkörperschaft darüber, dass die genannten Tätigkeiten, Lieferungen bzw. Arbeiten ordnungsgemäß im Bezugsjahr erfolgt sind und die betreffenden Ausgaben getätigt wurden,

b) der Ausgabenbeleg und die Zahlungsbestätigung,

c) die Erklärung über die Mehrwertsteuerposition der Trägerkörperschaft,

d) die Erklärung bezüglich des Vorsteuereinbehaltes,

e) zusätzliche Unterlagen, sofern vom zuständigen Landesamt angefordert.

2. Zusätzlich zu den Unterlagen laut Absatz 1 müssen für die Auszahlung im Fall von Bauarbeiten folgende Unterlagen eingereicht werden:

a) eine Ausgabenaufstellung mit Bezug zur Kostenstelle und zur Position im von der zuständigen Landesabteilung genehmigten Investitionsprogramm,

b) eine Erklärung der Trägerkörperschaft, aus der hervorgeht, dass für den bereits ausgezahlten Betrag entsprechende Ausgabenbelege vorliegen, und dass die genannten Tätigkeiten, Lieferungen bzw. Arbeiten ordnungsgemäß im Bezugsjahr erfolgt sind und die betreffenden Ausgaben getätigt wurden,

c) falls notwendig, die Abnahmebescheinigung oder, wenn nicht erforderlich, die von der Bauleitung ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten, wenn für eine Mehrjahresinvestition der letzte Auszahlungsantrag eingereicht wird.

3. Bei Mehrjahresinvestitionen erfolgt die Auszahlung in jedem Fall unter Berücksichtigung des vorgelegten Zeitplans.

4. Zusätzlich zu den Unterlagen laut Absatz 1 ist für die Auszahlung des Betrags im Fall des Ankaufs von Liegenschaften oder der entgeltlichen Bestellung von anderen dinglichen Rechten folgende Unterlage erforderlich:

a) registrierter Kaufvertrag oder andere registrierte Übertragungsakte.

5. Zusätzlich zu den Unterlagen laut Absatz 1 muss für die Auszahlung im Fall beweglicher Güter und im Fall aller anderen finanzierbaren Investitionsvorhaben, mit Ausnahme jener bis zu einem Höchstbetrag von 40.000,00 Euro ohne MwSt., folgende Unterlage eingereicht werden:

a) Aufstellung, aus der die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen, aufgeschlüsselt nach Kostenstelle mit Bezug auf die jeweilige Position im Investitionsprogramm, das die zuständige Landesabteilung genehmigt hat.

6. Für Investitionen bis zu einem Höchstbetrag von 40.000,00 Euro ohne MwSt. muss die Trägerkörperschaft das dafür vorgesehene, Formular vollständig ausfüllen und beim zuständigen Landesamt vorlegen.

7. Zusätzlich zu den Unterlagen laut Absatz 1 müssen für die Auszahlung der Beträge im Fall der der Planung der Investitionen laut Artikel 3 Absatz 2 die entsprechenden Ausgabenbelege vorgelegt werden.

Art. 10
Formulare

1. Zur Vorlage der Aufstellungen und Anträge laut diesen Richtlinien verwenden die Trägerkörperschaften ausschließlich der Formulare, die das zuständige Landesamt dafür zur Verfügung stellt. Andernfalls können die Anträge auf Finanzierung oder Auszahlung nicht berücksichtigt werden.

2. Auch unvollständige Anträge und Anträge, bei denen die erforderlichen Unterlagen ganz oder teilweise fehlen, werden nicht berücksichtigt. Der Antrag verfällt, wenn er nicht innerhalb der in der entsprechenden Aufforderung genannten Frist von maximal 30 Tagen berichtigt bzw. vervollständigt wird.

3. Der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen muss über die zertifizierte elektronische Post übermittelt werden. Falls dies nicht möglich ist, können die Unterlagen auch auf CD oder USB-Stick übermittelt werden, stets unter Beachtung der vorgesehenen Frist.

4. Die antragstellende Trägerkörperschaft muss dem zuständigen Landesamt umgehend jede wichtige Änderung im Hinblick auf den eingereichten Antrag mitteilen.

Art. 11
Abrechnungsfristen

1. Die begünstigten Trägerkörperschaften müssen die Ausgaben für Investitionen bis zum 31. Dezember des Jahres abrechnen, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgaben, falls diese nicht zugleich vorgenommen wird. Derselbe Termin gilt auch für Investitionen laut Artikel 9, Absatz 6.

2. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann der Trägerkörperschaft auf begründeten Antrag, der bis 15. Dezember vor Fristablauf laut Absatz 1 einzureichen ist, eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.

3. Die zuständige Abteilungsdirektorin/Der zuständige Abteilungsdirektor kann eine Fristverlängerung um höchstens ein weiteres Jahr gewähren. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Finanzierung der Investition oder der jeweiligen Mehrjahressrate automatisch als widerrufen.

4. Erstreckt sich die Realisierung eines Baus oder einer Anlage oder die Tätigung von Investitionsausgaben über mehrere Jahre, so sind die für jedes Jahr getätigten Ausgaben für Investitionen, wie sie im Zeitplan angeführt sind, innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist abzurechnen.

Art. 12
Übergangsbestimmungen

1. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinien gelten für alle Investitionsansuchen, die ab dem Tag der Genehmigung des vorliegenden Beschlusses gestellt werden, als auch für bereits eingereichte und noch nicht abgerechnete oder ausgezahlte Ansuchen.

 

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