(1) Nach Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Zu den in Absatz 1 genannten Aufgaben der aktiven Verwaltungstätigkeit gehören der Abschluss von Verträgen unter dem EU-Schwellenwert und von Verträgen über dem EU-Schwellenwert, die nicht von besonderer Bedeutung sind, sowie die Genehmigung der Vormerkung in den Buchungsunterlagen der Ausgabenzweckbindung und der Flüssigmachungsverfügung.“
(2) Nach Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Zu den in Absatz 1 genannten Aufgaben der aktiven Verwaltungstätigkeit gehören der Abschluss von Verträgen unter dem EU-Schwellenwert sowie die Genehmigung der Vormerkung in den Buchungsunterlagen der Ausgabenzweckbindung und der Flüssigmachungsverfügung.“
(3) Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„2. Mit Kollektivvertrag wird gewährleistet, dass das Ergebnisgehalt der betroffenen Führungskraft bei vollständiger Erreichung der vereinbarten Ergebnisse mindestens 20 Prozent der Gesamtentlohnung, bestehend aus der Grundentlohnung, dem fixen Teil des Positionsgehalts und dem variablen Teil des Positionsgehalts, beträgt, wobei die allfällige Anhebung des Ergebnisgehalts auf der Grundlage von Artikel 20 nicht berücksichtigt wird.“