(1) Um den Auftragnehmern von öffentlichen Bauaufträgen, die auf der Grundlage von bis zum 31. Dezember 2021 eingereichten Angeboten vergeben wurden, die ihnen entstandenen höheren Kosten auszugleichen, zahlen die Autonome Provinz Bozen und ihre Inhouse-Gesellschaften diesen Beträge aus, die vom Bauleiter/von der Bauleiterin festgelegt und von dem/der einzigen Verfahrensverantwortlichen bestätigt werden, und zwar für den Zeitraum und in dem Ausmaß, die von Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzesdekrets vom 17. Mai 2022, Nr. 50, in geltender Fassung, durch Gesetz vom 15. Juli 2022, Nr. 91, mit Änderungen zum Gesetz erhoben, vorgesehen sind. Nach einer eventuellen Übertragung der Mittel zum Ausgleich der Preissteigerungen bei öffentlichen Bauaufträgen durch den Staat sorgen die genannten Körperschaften dafür, dass diese Mittel als Einnahmen verbucht werden, um die Mindereinnahmen zu decken, die sich aus den genehmigten und nicht aufgenommenen Schulden ergeben.
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 31.930.817,61 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025.