(1) In Artikel 3 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2022, Nr. 16, werden die Wörter „die Höchstausgabe von 8.000.000,00 Euro für das Jahr 2023” durch die Wörter “die Höchstausgabe von 15.000.000,00 Euro für das Jahr 2023“ ersetzt.“
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 7.000.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfond „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025.