(1) Die Überschrift von Artikel 20 des Landeskollektivvertrages für die Schuldirektoren/innen der Provinz Bozen vom 16. Mai 2003 erhält folgende Fassung:
„Änderung des Führungsauftrages“
(2) Artikel 20 Absätze 2, 3, 4 und 5 des Landeskollektivvertrages für die Schuldirektoren/innen der Provinz Bozen vom 16. Mai 2003 erhalten folgende Fassung:
„2. Der/Der Schuldirektor/in kann während der Laufzeit des bestehenden Führungsauftrages um die Änderung des Auftrages ansuchen. Jedenfalls kann die Auftragsänderung ausschließlich aufgrund der gemäß Artikel 19 des GvD Nr. 165/2001 und Artikel 19 Absatz 1 des vorliegenden Vertrags angeführten Kriterien erfolgen.
3. Der/Die Schuldirektor/in, der/die die Auftragsänderung gemäß Absatz 2 erhalten hat, darf während der gesamten Dauer des neuen Auftrages keine derartigen Anträge mehr einreichen.
4. In Abweichung von den Kriterien gemäß Absatz 3 ist die Änderung des Auftrages für freie Stellen ausnahmsweise in den folgenden besonders dringenden Fällen und bei familiären Bedürfnissen zulässig: a) Krankheiten, die Behandlungen in Gesundheitseinrichtungen notwendig machen, die es nur in den angestrebten Dienstsitzen gibt, b) Versetzung des Ehepartners nach Erhalt des individuellen Führungsauftrages, c) andere schwerwiegende Fälle, die von Sonderbestimmungenen vorgesehen sind.
5. 10% der insgesamt verfügbaren Stellen werden für die externe Mobilität vorbehalten.“