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Beschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 117
Richtlinien für die Gewährung von Förderungen zur Entwicklung der Elektromobilität in Südtirol

Anhang A

Richtlinien für die Gewährung von Förderungen zur Entwicklung der Elektromobilität in Südtirol

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln in Durchführung von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“, in geltender Fassung, die Gewährung von Förderungen zur Entwicklung der nachhaltigen Mobilität und insbesondere der Elektromobilität in Südtirol.

2. Die Förderungen werden in Form eines Beitrags gewährt, welcher mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Wettbewerbsrecht) und mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 352/1 vom 24.12.2013) vereinbar ist.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Fahrzeugklassen: Klasse M1 zur Personenbeförderung und Klassen N1 und N2 zur Güterbeförderung gemäß Anhang II Teil A zur Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie),

b) fabrikneue Fahrzeuge: neu hergestellte Fahrzeuge oder motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, wenn die Übergabe innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder wenn das Fahrzeug höchstens 6.000 km zurückgelegt hat, gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem,

c) CO2-Emissionen je km: die Emissionen, die zum Zeitpunkt der Typgenehmigung festgelegt wurden und unter Punkt V.7 des Fahrzeugscheins überprüft werden können,

d) Lastenfahrrad: ein Fahrrad bzw. ein Fahrzeug mit einem elektrischen Hilfsmotor der EU-Fahrzeugklasse L1e-A und einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 150 kg, das ausschließlich für den Transport von Material und Waren konzipiert ist,

e) De-minimis-Beihilfen: Beihilfen laut Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 352/1 vom 24.12.2013).

Artikel 3
Anspruchsberechtigte

1. Die Beiträge laut diesen Richtlinien können Unternehmen in Anspruch nehmen, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften im Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen sind, sowie Freiberuflerinnen/Freiberufler und Selbstständige. Die Anspruchsberechtigten müssen in Südtirol eine wirtschaftliche Tätigkeit laut ATECO-Klassifikation 2007 ausüben.

2. Es können auch Konsortien, Kooperationen sowie nach geltendem Recht gegründete Zusammenschlüsse zwischen zwei oder mehreren Unternehmen gefördert werden, die eine der zugelassenen Tätigkeiten laut Absatz 1 ausüben.

3. Von den Förderungen laut diesen Richtlinien ausgeschlossen sind:

a) Unternehmen, die folgende Tätigkeiten laut ATECO-Klassifikation 2007 ausüben:

- Abschnitt A: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei,

- Kode 55.20.52: Urlaub auf dem Bauernhof,

- Kode 92: Spiel-, Wett- und Lotteriewesen,

b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt nicht nachgekommen sind,

c) Unternehmen, die Beihilfen nicht zurückgezahlt bzw. nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt haben, die die öffentliche Körperschaft gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 zurückfordern muss.

Artikel 4
Förderfähige Investitionen

1. Es sind ausschließlich Investitionen förderfähig, die die nachstehenden fabrikneuen Fahrzeuge und fabrikneuen Geräte betreffen, und zwar:

a) der Ankauf oder die Miete folgender Fahrzeuge zur Personenbeförderung der Klasse M1 sowie zur Güterbeförderung der Klassen N1 und N2:

a1) reine Batterieelektrofahrzeuge BEV (Battery Electric Vehicles), H2- Brennstoffzellenfahrzeuge FCEV (Fuel Cell Electric Vehicles) und Batterieelektrofahrzeuge mit Range Extender (BEV mit REX) mit einer Batteriekapazität von mindestens 15 kWh; diese letzten Fahrzeuge dürfen nicht mehr als 70 g CO2-Emissionen pro km erzeugen,

a2) „Plug-in-Hybridfahrzeuge“ PHEV (Plug-In- Hybrid Electric Vehicles); diese Fahrzeuge dürfen nicht mehr als 70 g CO2-Emissionen pro km erzeugen,

b) der Ankauf oder die Miete von zwei-, drei- und vierrädrigen Elektrofahrzeugen der Klassen L1e-B, L2e, L3e, L5e und L6e oder von schweren vierrädrigen Elektrofahrzeugen der Klasse L7e,

c) der Ankauf von Lastenfahrrädern,

d) der Ankauf und die Installation von Heimladestationen für Elektrofahrzeuge oder der Abschluss von Kaufverträgen mit Eigentumsvorbehalt, welche – wenngleich nicht ausschließlich – die Installation einer Ladestation durch den Dienstleistungserbringer zum Gegenstand haben. Diese Verträge haben eine Dauer von höchstens neun Jahren.

2. Die Langzeitmiete- und Leasingverträge für die beweglichen Güter laut Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) müssen eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren haben.

3. Es sind nur Investitionen förderfähig, die im Rahmen der in Südtirol ausgeübten betrieblichen Tätigkeit getätigt werden und sich direkt auf diese auswirken.

4. Nicht förderfähig sind Investitionen, die Objekt einer Handelstätigkeit oder für die Vermietung bestimmt sind.

Artikel 5
Ausmaß des Beitrags

1. Für jede Investition laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) wird folgender Beitrag gewährt:

a) 2.000,00 Euro für die Fahrzeuge laut Buchstabe a1),

b) 1.000,00 Euro für die Fahrzeuge laut Buchstabe a2).

2. Der Beitrag laut Absatz 1 Buchstaben a) und b) wird verdoppelt, falls die Fahrzeuge von „Fahrschulen“ oder Unternehmen mit Tätigkeit „Beförderung in Taxis“ angekauft werden.

3. Im Falle des Erwerbs des Eigentums am beweglichen Gut wird der in Absatz 1 genannte Beitrag unter der Bedingung gewährt, dass der Händler mindestens einen gleich hohen Preisnachlass gewährt.

4. Für jede Investition laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) wird ein Beitrag von 30 Prozent der zugelassenen Ausgabe bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro gewährt.

5. Für jede Investition laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) wird ein Beitrag von 30 Prozent der zugelassenen Ausgabe bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 Euro gewährt.

6. Für jede Investition laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) wird ein Beitrag von 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro gewährt. Der Beitrag im genannten Ausmaß kann auch nur für die Anschluss- und Installationskosten einer oder mehrerer Ladestationen gewährt werden, sofern diese unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

7. Die Förderung wird in Form eines Verlustbeitrags gemäß der De-minimis-Bestimmung laut Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.

Artikel 6
Antragstellung

1. Es kann ein Antrag pro Jahr und Unternehmen eingereicht werden. Der Antrag ist ausschließlich online über den E-Government-Service der Landesverwaltung „Antrag auf Beitrag für betriebliche Investitionen zur Entwicklung der Elektromobilität ( Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4)“ einzureichen.

2. Die Anträge müssen vor Durchführung der zu fördernden Investition eingereicht werden, andernfalls werden sie ausgeschlossen. Die Investition gilt als durchgeführt, wenn die Endrechnungen ausgestellt und die Langzeitmiete- und Leasingverträge bzw. die Kaufverträge mit Eigentumsvorbehalt abgeschlossen sind.

3. Als Einreichdatum gilt der Tag, an dem der Antrag im System registriert wird. Der Antrag gilt als ordnungsgemäß eingereicht, wenn der Antragsteller über das System die entsprechende Eingangsbestätigung erhält. Diese wird unmittelbar nach Versenden des Antrags vom System dem Antragsteller per E-Mail übermittelt. Sämtliche Mitteilungen werden dem Antragsteller übermittelt und auch den Vermittlern, sofern der Antrag über letztere eingereicht wurde. Der Zugriff auf den E-Government-Service durch die Antragsteller erfolgt ausschließlich über das öffentliche System für die digitale Identität (SPID – „Servizio Pubblico di Identità Digitale“).

4. Die Stempelsteuer kann online (digitale Stempelmarke @e.bollo) oder mittels virtueller Stempelmarke bezahlt werden. Als Alternative dazu müssen auf dem Antrag die Nummer und das Datum der Stempelmarke ersichtlich sein. Der Antragsteller erklärt, die genannte Stempelmarke ausschließlich für das betreffende Verwaltungsverfahren zu verwenden.

5. Die Anträge enthalten folgende Angaben:

a) Name und Größe des Unternehmens,

b) Tätigkeit des Unternehmens,

c) geplante Investitionen.

6. Dem Antrag müssen die Kostenvoranschläge für die geplanten Investitionen beigelegt werden.

7. Sämtliche Unterlagen müssen im PDF-Format dem Antrag angehängt werden.

Artikel 7
Bearbeitung der Anträge

1. Die vollständigen Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet.

2. Das zuständige Amt kann zusätzliche Unterlagen anfordern, die es für notwendig hält, und die Antragsteller auffordern, den Antrag oder beigelegte Unterlagen zu vervollständigen oder zu berichtigen. Anträge, die nicht fristgerecht vervollständigt werden, werden von Amts wegen archiviert.

3. Die Gewährung des Beitrags oder die Ablehnung des Antrags erfolgt mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Wirtschaft.

Artikel 8
Auszahlung des Beitrags

1. Die Auszahlung des Beitrags erfolgt nach Durchführung der Investition auf der Grundlage der Endabrechnung und sofern das durchgeführte Vorhaben mit jenem laut Antrag übereinstimmt.

2. Der Auszahlungsantrag muss innerhalb der Frist laut Absatz 8, zusammen mit den Ausgabenbelegen im PDF-Format, ausschließlich online über den E-Government-Service der Landesverwaltung eingereicht werden, wobei die von den einschlägigen Bestimmungen vorgeschriebenen Modalitäten zu beachten sind.

3. Dem Antrag laut Absatz 2 müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Rechnungen, versehen mit ordnungsgemäßen Zahlungsbelegen, wie von den einschlägigen nationalen und EU-Bestimmungen vorgeschrieben. Bei Ankauf von Lastenfahrrädern muss der Steuerbeleg die Marke, das Modell und die Rahmennummer anführen,

b) Langzeitmiete- oder Leasingvertrag,

c) Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt,

d) Kopie des Fahrzeugscheins, wo vorgesehen,

e) Kopie der Eigentumsbescheinigung für das Fahrzeug, wo vorgesehen,

f) Konformitätserklärung/Typengenehmigung für das Lastenfahrrad.

4. Aus den Ausgabenbelegen für Ankauf der Fahrzeuge laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) muss der vom Händler gemäß diesen Richtlinien gewährte Preisnachlass hervorgehen.

5. Die geförderten Güter, mit Ausnahme der Investitionen bezüglich Langzeitmiete- und Leasingverträge oder Kaufverträge mit Eigentumsvorbehalt, müssen im Register der abschreibbaren Güter eingetragen werden.

6. Ausgleichszahlungen sind nicht zulässig.

7. Zur Begutachtung der Unterlagen kann das zuständige Landesamt technische Gutachten und Schätzungen einholen.

8. Die Abrechnung der Ausgabe muss beim zuständigen Amt bis zum Ende des Jahres eingereicht werden, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt.

9. Wird die Endabrechnung nicht fristgerecht eingereicht, so wird der Beitrag widerrufen.

10. Es werden in der Regel keine Verlängerungen dieser Frist gewährt. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann das zuständige Amt eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewähren; ist diese Frist erfolglos abgelaufen, gilt der Beitrag automatisch als widerrufen.

11. Wird das Unternehmen in der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Auszahlung des Beitrags übertragen oder einverleibt, geht die Förderung auf den Rechtsnachfolger über.

12. Der Rechtsnachfolger muss die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Beitrags besitzen und die wirtschaftliche Tätigkeit in Südtirol fortführen.

13. Der Rechtsnachfolger muss die vorgesehenen Pflichten übernehmen und einhalten.

14. Der Direktor/Die Direktorin des zuständigen Amtes verfügt die Auszahlung des Beitrags.

Artikel 9
Pflichten

1. Die Begünstigten sind verpflichtet, die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sie müssen außerdem die Beiträge für die Pensionsvorsorge auch für alle mitarbeitenden Familienmitglieder einzahlen, die nicht anderweitig pensionsversichert sind.

2. Die Begünstigten müssen dem zuständigen Amt sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die es zur Prüfung der Förderungsvoraussetzungen für zweckmäßig erachtet.

3. Die in diesen Richtlinien genannten Pflichten gelten auch dann als erfüllt, wenn die geförderten Güter mit anderen Gütern ausgetauscht werden, welche ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die ursprünglichen. Der Austausch muss innerhalb von 180 Tagen ab Verkauf oder Abtretung der ursprünglichen Güter mit einem mindestens gleichwertigen Gut erfolgen. Die neuen Güter dürfen nicht nochmals gefördert werden und unterliegen den auf den ausgetauschten Gütern lastenden Bindungen.

4. Für die gemäß diesen Richtlinien geförderten Güter verpflichtet sich der Begünstigte, deren wirtschaftliche Zweckbestimmung für zwei Jahre ab Ausstellung des letzten Ausgabenbelegs nicht zu ändern. Ebenso dürfen diese Güter für denselben Zeitraum weder veräußert noch vermietet werden, noch darf die Verfügbarkeit darüber durch die Einräumung dinglicher Rechte übertragen werden; außerdem darf der Betrieb, dem diese Güter gehören, nicht verpachtet werden.

Artikel 10
Kontrollen und Sanktionen

1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen zu prüfen, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 8 Prozent der geförderten Investitionen durch und kontrolliert zusätzlich in allen Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.

2. Die Auswahl der zu prüfenden Investitionen erfolgt durch das Los auf der Grundlage der Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Beiträge.

3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern. Zudem wird damit überprüft, ob die Investitionen jenen Zwecken dienen, für welche der Beitrag gewährt wurde.

4. Das zuständige Amt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen sechs Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.

5. Unbeschadet der einschlägigen Rechtsvorschriften über die unrechtmäßige Inanspruchnahme wirtschaftlicher Begünstigungen hat der festgestellte Verstoß gegen Artikel 9 den Widerruf des Beitrags und die Pflicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zur Folge. Das gesamte Kontrollverfahren samt Verhängung eventueller Sanktionen muss innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen sein.

6. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen laut Artikel 9 und Artikel 4 Absätze 3 und 4 bewirkt den Widerruf des Beitrags im Verhältnis zum Zeitraum, der bis zum Ablauf der vorgesehenen Frist verbleibt.

7. Die festgestellte Übertretung der Bestimmungen laut Artikel 9 Absätze 1 und 2 bewirkt den Widerruf des gesamten Beitrags.

8. Auf begründeten Antrag kann die Landesregierung bei durch Unfall, Brand oder Diebstahl verursachten Schäden am geförderten Gut auf den Widerruf des Beitrags verzichten.

Artikel 11
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Beiträge laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, können die Beitragssätze gekürzt oder die Anträge von Amts wegen archiviert werden.

Artikel 12
Nichtverfügbarkeit des Systems

1. Im Falle der bestätigten Nichtverfügbarkeit des Systems laut Artikel 6 kann der Antrag auf dem vom Amt bereitgestellten Vordruck über PEC-Mail eingereicht werden, vorbehaltlich der Pflicht, den Antrag über das System einzureichen, sobald dieses betriebsbereit ist bzw. wieder betriebsbereit sein wird.

Artikel 13
Anwendung

1. Diese Richtlinien gelten für alle Anträge, die ab Genehmigung derselben und bis zum 31. Dezember 2023 eingereicht werden.

 

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