1. Die Auszahlung des Beitrags erfolgt nach Durchführung der Investition auf der Grundlage der Endabrechnung und sofern das durchgeführte Vorhaben mit jenem laut Antrag übereinstimmt.
2. Der Auszahlungsantrag muss innerhalb der Frist laut Absatz 8, zusammen mit den Ausgabenbelegen im PDF-Format, ausschließlich online über den E-Government-Service der Landesverwaltung eingereicht werden, wobei die von den einschlägigen Bestimmungen vorgeschriebenen Modalitäten zu beachten sind.
3. Dem Antrag laut Absatz 2 müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
a) Rechnungen, versehen mit ordnungsgemäßen Zahlungsbelegen, wie von den einschlägigen nationalen und EU-Bestimmungen vorgeschrieben. Bei Ankauf von Lastenfahrrädern muss der Steuerbeleg die Marke, das Modell und die Rahmennummer anführen,
b) Langzeitmiete- oder Leasingvertrag,
c) Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt,
d) Kopie des Fahrzeugscheins, wo vorgesehen,
e) Kopie der Eigentumsbescheinigung für das Fahrzeug, wo vorgesehen,
f) Konformitätserklärung/Typengenehmigung für das Lastenfahrrad.
4. Aus den Ausgabenbelegen für Ankauf der Fahrzeuge laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) muss der vom Händler gemäß diesen Richtlinien gewährte Preisnachlass hervorgehen.
5. Die geförderten Güter, mit Ausnahme der Investitionen bezüglich Langzeitmiete- und Leasingverträge oder Kaufverträge mit Eigentumsvorbehalt, müssen im Register der abschreibbaren Güter eingetragen werden.
6. Ausgleichszahlungen sind nicht zulässig.
7. Zur Begutachtung der Unterlagen kann das zuständige Landesamt technische Gutachten und Schätzungen einholen.
8. Die Abrechnung der Ausgabe muss beim zuständigen Amt bis zum Ende des Jahres eingereicht werden, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt.
9. Wird die Endabrechnung nicht fristgerecht eingereicht, so wird der Beitrag widerrufen.
10. Es werden in der Regel keine Verlängerungen dieser Frist gewährt. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann das zuständige Amt eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewähren; ist diese Frist erfolglos abgelaufen, gilt der Beitrag automatisch als widerrufen.
11. Wird das Unternehmen in der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Auszahlung des Beitrags übertragen oder einverleibt, geht die Förderung auf den Rechtsnachfolger über.
12. Der Rechtsnachfolger muss die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Beitrags besitzen und die wirtschaftliche Tätigkeit in Südtirol fortführen.
13. Der Rechtsnachfolger muss die vorgesehenen Pflichten übernehmen und einhalten.
14. Der Direktor/Die Direktorin des zuständigen Amtes verfügt die Auszahlung des Beitrags.