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Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 26
Richtlinien für die Förderung landwirtschaftlicher Wohnbauten (abgeändert mit Beschluss Nr. 34 vom 02.02.2024)

Anlage

Richtlinien für die Förderung landwirtschaftlicher Wohnbauten

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beihilfen für den Bau und die Wiedergewinnung landwirtschaftlicher Wohngebäude gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung.

Artikel 2
Zielsetzungen

1. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Beihilfen haben das Ziel, einen zeitgemäßen Wohnraum für die bäuerliche Familie als Voraussetzung für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes zu schaffen, das Verbleiben dieser Familien am Hof zu sichern und eine Abwanderung aus dem ländlichen Gebiet zu verhindern.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Kernfamilie“, die Familiengemeinschaft laut Artikel 7/ter Absatz 1 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung,

b) „Wiedergewinnungsarbeiten“, die außerordentlichen Instandhaltungsmaßnahmen, die Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen, die Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung von mindestens 25 Jahre altem Bestandsvolumen. Die zulässige Kubaturerweiterung darf, bezogen auf das geförderte Vorhaben, nicht höher als 20 Prozent sein. Der Abbruch und Wiederaufbau gelten nicht als Wiedergewinnung,

c) „Mischbetriebe“, landwirtschaftliche Unternehmen, die Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen der landwirtschaftlichen Primärproduktion ausüben und gleichzeitig eine der Mindestvoraussetzungen laut Artikel 5 Absatz 1 aufweisen,

d) „Sonderkulturen“, der erwerbsmäßige Anbau von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen im Freiland, welche zur Kulturartengruppe Ackerbau (AA) gehören. Es werden die Definitionen laut Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen angewandt,

e) „Erschwernispunkte“, das Maß für die natürlichen Erschwernisse eines landwirtschaftlichen Unternehmens, geregelt im Sinne des Artikels 13 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22,

f) „EEVE“, die einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung und „FWL“, der Faktor wirtschaftliche Lage als Maß für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kernfamilie: Definitionen laut Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung,

g) „Mindestumsatz Mehrwertsteuerbuchhaltung“, der Mindestumsatz, welcher den landwirtschaftlichen Betrieb zur Führung der Mehrwertsteuerbuchhaltung verpflichtet, wobei ausschließlich der Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen berücksichtigt wird,

h) „Erstwohnung“, Wohnung für den Grundwohnbedarf des Antragstellers/der Antragstellerin mit seiner/ihrer Familie, wo sich auch der meldeamtliche Hauptwohnsitz befindet.

i) „Beginn der Arbeiten“: Beginn der Bauarbeiten für die Umsetzung der Maßnahme oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung, welche die Investition für die Maßnahme unumkehrbar macht. Nicht als Beginn der Arbeiten gelten der Ankauf von Grundstücken sowie Vorarbeiten wie das Einholen von Genehmigungen, die Vorbereitung der Antragsunterlagen und die Erstellung von Machbarkeitsstudien.

2. In Umsetzung des Artikels 4 Absatz 3 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, wird für die Leistungen dieser Richtlinien die 1. Bewertungsebene angewandt.

3. In Abweichung von den Bestimmungen laut Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, gelten folgende Sonderregelungen:

a) wenn der Antragsteller den landwirtschaftlichen Betrieb erst übernommen hat oder die Mindestvoraussetzungen laut Artikel 7 Absatz 1 zum Zeitpunkt der Erstellung der EEVE noch nicht erfüllt und in der EEVE noch kein entsprechendes Einkommen aufscheint, wird die EEVE mit dem landwirtschaftlichen Einkommen, bezogen auf Jahresbasis und auf der Grundlage der betrieblichen Situation zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages, ergänzt,

b) das Immobiliarvermögen wird für die Berechnung des FWL nicht berücksichtigt,

c) das Mobiliarvermögen im Sinne des Artikels 25 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, wird berücksichtigt, sofern es bei antragstellenden Einzelperson 150.000 Euro und bei einer Familiengemeinschaft 250.000 Euro überschreitet,

d) der Artikel 17 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, kommt erst zur Anwendung, wenn es sich um mehrjährige Ausnahmesituationen handelt.

Artikel 4
Anspruchsberechtigte

1. Anspruchsberechtigte der Beihilfen laut diesen Richtlinien sind landwirtschaftliche Unternehmer/Unternehmerinnen, die gemäß Artikel 31 des Gesetzes vom 26. Mai 1965, Nr. 590, direkt den Betrieb in der Eigenschaft als Eigentümer/Eigentümerin oder Pächter/Pächterin bewirtschaften und im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind.

2. Der Betrieb des Antragstellers/der Antragstellerin muss einer der folgenden vier Kategorien angehören:

a) Obst- und Weinbaubetriebe und Betriebe, die Sonderkulturen anbauen,

b) Viehhaltungsbetriebe mit bis zu 39 Erschwernispunkten,

c) Viehhaltungsbetriebe mit 40 und mehr Erschwernispunkten,

d) Mischbetriebe.

Artikel 5
Zugelassene Vorhaben

1. Beihilfefähig sind der Bau und die Wiedergewinnung der landwirtschaftlichen Erstwohnung für die Antragsteller und deren Kernfamilien, sofern es sich nicht um Gebäude handelt, welche nach Abschluss der Arbeiten in die Katasterkategorien A1, A8 und A9 eingestuft werden.

Artikel 6
Ausschluss von der Förderung und Bedingungen

1. Von der Beihilfe ausgeschlossen sind:

a) die Antragstellenden mit einem FWL der Kernfamilie, der die vierte Beitragsstufe laut Artikel 9 Absatz 2 übersteigt,

b) die Antragstellenden, die zwischen 5 und 10 GVE halten oder zwischen 1 und 2 Hektar Obst- oder Weinbaufläche bewirtschaften, wenn mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht der Mindestumsatz für die Mehrwertsteuerbuchhaltung erreicht wird. Kein Ausschluss erfolgt, wenn der FWL der Kernfamilie in der ersten Beitragsstufe, liegt. Ebenfalls kein Ausschluss erfolgt, wenn der Betrieb mindestens 40 Erschwernispunkte hat und gleichzeitig der FWL der Kernfamilie die zweite Beitragsstufe nicht überschreitet,

c) die Antragstellenden, die zusätzlich zur landwirtschaftlichen oder mit der Landwirtschaft verbundenen Tätigkeit eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, wenn mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht der Mindestumsatz für die Mehrwertsteuerbuchhaltung erreicht wird,

d) die Antragstellenden mit den Voraussetzungen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c), wenn der Mindestumsatz für die Registerführung im Bereich Mehrwertsteuer nicht erreicht wird,

e) Der Pächter/die Pächterin als Antragstellende, wenn das Förderobjekt oder die Mindestvoraussetzungen laut Artikel 7, Absatz 1, Gegenstand eines Pachtvertrages sind, der zwischen den Mitgliedern der Kernfamilie der Antragstellenden oder mit Personen innerhalb des 2. Verwandtschaftsgrades mit den Mitgliedern dieser Kernfamilie abgeschlossen wurde.

Artikel 7
Voraussetzungen

1. Die Antragstellenden müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen, wobei auf die im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen enthaltenen Daten Bezug genommen wird:

a) fünf Großvieheinheiten (GVE) am eigenen Betrieb halten oder,

b) einen Hektar Obst- oder Weinbau bewirtschaften oder,

c) zwei Hektar Sonderkulturen bewirtschaften.

2. Im Falle von Vieh haltenden Betrieben ist der Höchstviehbesatz laut beiliegender Tabelle 1 einzuhalten. Die Berechnung des durchschnittlichen Viehbesatzes erfolgt gemäß geltender Fassung des Handbuches für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen. Davon ausgenommen sind Mischbetriebe mit höchstens drei GVE.

3. Für die Zulassung zur Wohnbauförderung und für die Bemessung der Beihilfe wird das bereits vorhandene Wohnungseigentum der Antragstellenden und ihrer Kernfamilien unter Bezugnahme auf dessen Ausmaß und baulichen Zustand in Form eines entsprechenden Abzuges mitberücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden Wohnungen, die amtlich als unbewohnbar erklärt wurden, Wohnungen, die seit mindestens einem Jahr vor Antragstellung für Urlaub auf dem Bauernhof benutzt werden und Wohnungen, die mit einem grundbücherlich eingetragenem Wohn- oder Fruchtgenussrecht belastet und auch besetzt sind. Bezüglich Alter und Erhaltungs- und Instandhaltungszustand werden die Berichtigungskoeffizienten laut den Artikeln 3 und 4 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 15. September 1999, Nr. 51, angewandt.

4. Die Förderung wird gewährt, wenn auf dem betroffenen Betrieb für eine landwirtschaftliche Wohnung unter Bezugnahme auf eine Nettowohnfläche von 110 Quadratmeter im Verlauf der letzten 20 Jahre nicht bereits der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben erreicht wurde. In Fällen höherer Gewalt kann von der Begrenzung auf 20 Jahre abgesehen werden. Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Kosten im Laufe der 20 Jahre kann auch dadurch erreicht werden, dass die zuschussfähigen Kosten der eingereichten Beihilfeanträge in diesem Zeitraum summiert werden; in diesem Falle werden die früher gewährten Beiträge aufgrund der Indexziffern der Baukostenpreise eines Wohngebäudes für Bozen aufgewertet.

5. Die im Absatz 4 festgesetzte Frist von 20 Jahren kann unter folgenden Voraussetzungen halbiert werden:

a) das Vorhaben, das Gegenstand des Beihilfeantrages ist, befindet sich an der Hofstelle eines geschlossenen Hofes, der in den vergangenen fünf Jahren einen Eigentumswechsel erfahren hat,

b) bei den Begünstigten handelt es sich um Jungbauern/Jungbäuerinnen welche innerhalb von fünf Jahren ab erfolgter Erstniederlassung im Sinne der geltenden EU-Bestimmungen ein Beihilfegesuch stellen,

c) es handelt sich um das erstmalige Ansuchen der Anspruchsberechtigten um eine Beihilfe für den landwirtschaftlichen Wohnbau,

d) die Wohnung, worauf sich die im Verlauf der vergangenen 20 Jahre gewährte Beihilfe bezieht, ist mit einem im Grundbuch verankerten Nutzungsrecht zugunsten des Hofübergebers / der Hofübergeberin belastet,

e) die Wohnung laut Buchstabe d) wird tatsächlich von den Inhabern dieses Rechts als Hauptwohnung besetzt, und es ist keine weitere Wohnung zu Gunsten dieser Rechtsinhaber im Eigentum oder als Nutzungsrecht vorhanden,

f) die Begünstigten verfügen über keine zusätzliche Wohnfläche, welche für Urlaub auf dem Bauernhof oder andere gewerbliche Tätigkeiten genutzt wird.

Artikel 8
Beihilfefähigen Ausgaben

1. Die beihilfefähige Mindestausgabe beträgt 10.000,00 Euro.

2. Die beihilfefähigen Kosten werden, soweit darin vorgesehen, aufgrund des jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, genehmigten Preisverzeichnisses für Arbeiten im Bereich Land- und Forstwirtschaft berechnet. Der Höchstbetrag der beihilfefähigen fähigen Kosten ergibt sich aus dem Produkt aus den Quadratmetern Nettowohnfläche bis höchstens 110 m² und den Baukosten je Quadratmeter, wie sie von der Landesregierung gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, für das Halbjahr festgesetzt werden, in dem der Gewährungsakt ausgestellt wird. Die tatsächliche Wohnfläche des Fördergegenstandes kann auch größer sein.

3. Der Betrag der zuschussfähigen Kosten laut Absatz 2 kann:

a) für Abbrucharbeiten, Felsaushub, der Bau von statisch erforderlichen Stützmauern oder von Piloten sowie von weiteren externen Sicherungsmaßnahmen aufgrund von im Projekt klar definierter und dokumentierter Maßnahmen um bis zu 30 Prozent erhöht werden. Diese Zusatzmaßnahmen müssen mit dem betroffenen Gebäude in Verbindung stehen,

b) im Falle der Wiedergewinnung von denkmal- oder ensemblegeschützten Wohngebäuden um bis zu 30 Prozent erhöht werden. Die höheren Kosten sind im Kostenvoranschlag und in der Abrechnung getrennt auszuweisen. Im Falle einer Erweiterung eines denkmal- oder ensemblegeschützten Gebäudes wird der Zuschlag im Sinne dieses Absatzes lediglich auf die Kosten für bauliche Maßnahmen in der Bestandskubatur gewährt.

c) in Abhängigkeit von der Summe der Erschwernispunkte für die Entfernung und für die Zufahrt im Ausmaß von 5 Prozent bis 30 Prozent erhöht werden. Dieser Zuschlag entspricht 5 Prozentpunkten beim Erreichen von 5 Erschwernispunkten und steigt dann um jeweils einen Prozentpunkt pro zusätzlichem Erschwernispunkt an,

d) in Abhängigkeit der Höhenlage des Baustandortes im Ausmaß von zwei Prozent pro 100 zusätzlichen Höhenmetern mit Beginn ab einer Höhenlage von 1000 m Meereshöhe, erhöht werden.

4. Die Zuschläge laut Absatz 3 sind kumulierbar und können auch zusätzlich zum Höchstbetrag laut Absatz 2 gewährt werden.

5. Bei Brandfällen, durch höhere Gewalt verursachte Schäden, Enteignungen und Verkauf von Wohngebäuden darf die Summe aus Beitrag und Erlösen aus Versicherungen, Enteignungen oder Verkauf die anerkannten Kosten nicht überschreiten. Falls die anerkannten Kosten für den Fördergegenstand, berechnet anhand des Preisverzeichnisses gemäß Absatz 2, höher sind als der Höchstbetrag der zuschussfähigen Kosten im Sinne desselben Absatzes, gilt bezüglich Kumulierung eine Obergrenze vom Eineinhalbfachen dieses Höchstbetrages; es werden die Erlöse der letzten fünf Jahre vor der Beitragsgewährung berücksichtigt.

Artikel 9
Art und Höhe der Beihilfen

1. Die Förderung wird in Form eines Kapitalbeitrags gewährt.

2. Für jede Kategorie von Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 2 sind auf der Grundlage des Faktors der wirtschaftlichen Lage (FWL), vier Beitragsstufen vorgesehen:

a) die erste Beitragsstufe entspricht einem FWL bis 3,24,

b) die zweite Beitragsstufe entspricht einem FWL von 3,25 bis 4,46,

c) die dritte Beitragsstufe entspricht einem FWL von 4,47 bis 5,07,

d) die vierte Beitragsstufe entspricht einem FWL von 5,08 bis 5,48.

3. Die Anpassung der FWL-Werte laut Absatz 2 an die Lebenshaltungskosten erfolgt analog den Bestimmungen für die Förderung des allgemeinen Grundwohnbedarfes im Rahmen der Wohnbauförderung der Autonomen Provinz Bozen.

4. Für die verschiedenen Kategorien von Anspruchsberechtigten beträgt der Beitragssatz auf die zuschussfähigen Kosten:

a) für Betriebe mit Obstbau, Weinbau oder Sonderkulturen, von 30 Prozent bis 15 Prozent,

b) für Viehhaltungsbetriebe mit bis zu 39 Erschwernispunkten, von 45 Prozent bis 30 Prozent,

c) für Viehhaltungsbetriebe mit 40 oder mehr Erschwernispunkten, von 50 Prozent bis 35 Prozent,

d) für Mischbetriebe:

1) Beitragssätze laut Buchstabe a), wenn in der EEVE das landwirtschaftliche Einkommen aus der pflanzlichen Produktion mehr als dreimal so hoch ist wie das aus der Viehhaltung,

2) Beitragssätze laut den Buchstaben b) oder c), wenn in der EEVE das landwirtschaftliche Einkommen aus der Viehhaltung höher ist wie jenes aus der pflanzlichen Produktion,

3) Beitragssätze von 40 Prozent bis 25 Prozent für alle anderen Mischbetriebe.

5. Die im Absatz 4 angeführten Beitragssätze werden auf die Weise abgestuft, dass mit dem Ansteigen des FWL um eine Stufe laut Absatz 2, der Beitragssatz um jeweils 5 Punkte sinkt.

6. Für die Wiedergewinnung werden die Beitragssätze laut Absatz 4 um jeweils 7 Punkte erhöht.

7. Der Beitragssatz auf die zugelassenen Ausgaben beträgt 65 Prozent für die Begünstigten, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachfolgende Bedingungen erfüllen:

- die Haltung von fünf bis höchstens 25 Großvieheinheiten,

- der für die Mehrwertsteuerbuchhaltung erforderliche Mindestumsatz ist erreicht,

- ihr Betrieb weist mindestens 75 Erschwernispunkte auf,

- mindestens zwei Personen sind steuerlich zu Lasten lebend,

- der FWL der Kernfamilie beträgt maximal 1,5.

Artikel 10
Antragstellung

1. Die Beihilfeanträge sind bei der Landesabteilung Landwirtschaft auf dem vom zuständigen Amt erstellten Vordruck vor Beginn der Arbeiten einzureichen und müssen von den Antragstellenden unterzeichnet sein.

2. Die Anträge enthalten Angaben und Erklärungen betreffend:

a) das vorhandene und/oder in den letzten fünf Jahren verkaufte oder enteignete Wohnungseigentum,

b) zusätzlich beantragte Vergünstigungen für dasselbe Vorhaben bei anderen öffentlichen Verwaltungen,

c) die Abgabe der EEVE für sich und seine Kernfamilie,

d) die Registerführung im Bereich Mehrwertsteuer,

e) den Zeitpunkt der Hofübernahme.

3. Dem Antrag muss Folgendes beigelegt werden:

a) das von der Gemeinde genehmigte Projekt zusammen mit der Baugenehmigung oder anderem gültigen Baurechtstitel und allenfalls damit zusammenhängenden Auflagen sowie dem technischen Bericht,

b) die Kubaturberechnung bei Erweiterung der Wohnkubatur,

c) ein detaillierter Kostenvoranschlag oder alternativ für Neubauten ein summarischer Kostenvoranschlag mit Pauschalkosten pro Kubikmeter Wohnvolumen oder pro Quadratmeter Wohnfläche, der von einem befähigten Freiberufler/einer befähigten Freiberuflerin zu unterzeichnen ist,

d) eine Erklärung zur geplanten Finanzierung des Bauvorhabens mit über 150.000 Euro zur Finanzierung zugelassenen Kosten,

e) der zeitliche Ablaufplan der Arbeiten.

Artikel 11
Bearbeitung der Anträge

1. Das zuständige Amt bestätigt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde oder ersucht um die Ergänzungen gemäß Absatz 2. Zusammen mit der Bestätigung wird auch der für das eingereichte Vorhaben angeforderte einheitliche Projektkodex (CUP), welcher auf sämtlichen für die Abrechnung vorgelegten Unterlagen laut Artikel 14 aufscheinen muss, mitgeteilt.

2. Unvollständige Anträge oder Anträge, welche nicht die Voraussetzungen laut Artikel 7, soweit zutreffend, erfüllen, müssen innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen ab schriftlicher Aufforderung des zuständigen Amtes vervollständigt werden. Nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.

3. Für die Einstufung in die Beitragskategorie werden EEVE, der FWL und die Erschwernispunkte zum Zeitpunkt der Antragstellung berücksichtigt.

4. Zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung muss die Einhaltung der Bestimmungen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) überprüft und sämtliche Voraussetzungen laut Artikel 7 erfüllt sein.

Artikel 12
Genehmigung

1. Genehmigt und zur Förderung zugelassen werden die eingereichten und vollständigen Beihilfeanträge unter Berücksichtigung des Einreichdatums und des vorgelegten Zeitplans bis zur Erschöpfung der auf den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel.

Artikel 13
Vorschüsse

1. Nach Meldung des Baubeginns können die Begünstigten auf der Grundlage des zeitlichen Ablaufplanes einen Vorschuss bis maximal 50 Prozent der für das jeweilige Jahr gewährten Förderung beantragen.

Artikel 14
Abrechnung und Auszahlung

1. Die Begünstigten müssen die Ausgaben bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf jenes der Gewährungsmaßnahme folgt oder auf jenes der Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten abgerechnet wurde, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Frist um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden; nach erfolglosem Ablauf dieser verlängerten Frist gilt der Beitrag automatisch als widerrufen. Eine mögliche Fristverlängerung muss von den Begünstigten vor der Fälligkeit und in schriftlicher Form beantragt werden. Erstreckt sich die Durchführung der Arbeiten über mehrere Jahre, muss der Begünstigte die Abrechnung der Ausgaben bis zum Ende des Jahres vorlegen, das auf das Bezugsjahr der einzelnen Tätigkeiten laut Zeitplan folgt.

2. Für die Auszahlung sind mit dem entsprechenden Ansuchen die Abrechnung eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin oder die ordnungsgemäß quittierten Ausgabenbelege über die effektiv im Bezugsjahr getätigten Arbeiten einzureichen.

3. Für die Auszahlung des Endbetrages sind zusätzlich zu den Unterlagen laut Absatz 2 folgende Unterlagen einzureichen:

a) die Meldung der Bezugsfertigkeit oder die Mitteilung über die Beendigung der Arbeiten,

b) das genehmigte Varianteprojekt zum Bauende, falls erforderlich,

c) der Nachweis über eine abgeschlossene Brandversicherungspolizze, die mindestens 150 Prozent der zuschussfähigen Kosten deckt, mit dem Nachweis der letzten Prämienzahlung.

d) die Endabrechnung.

4. Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach der Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Unterlagen.

5. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe müssen sämtliche Voraussetzungen laut Artikel 7 Absatz 1 und 2 erfüllt sein; für den Viehbesatz gilt eine Toleranz von 0,1 Großvieheinheiten pro Hektar Futterfläche; die Antragstellenden müssen zum Zeitpunkt der Endauszahlung den meldeamtlichen Wohnsitz in der geförderten Wohnung haben.

Artikel 15
Rückzahlung von Vorschüssen, Kürzungen und Widerruf

1. Wird bei der Überprüfung der Ausgabenbelege, die für die Auszahlung der Beihilfe oder des Restbetrages im Falle einer Vorschusszahlung vorgelegt wurden, festgestellt, dass die Gewährungsvoraussetzungen in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, so jener Teil der gewährten Beihilfe widerrufen, der diesen Ausgaben entspricht, und der auszuzahlende Betrag wird verhältnismäßig reduziert.

2. Falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist und gemäß Absatz 1 die Beihilfe mehr reduziert wird als der Restbetrag ausmacht, so muss der Begünstigte die Summe, die dem Teil des Vorschusses entspricht und auf welche sich die Kürzung der Beihilfe auswirkt, samt den gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

3. Sind die Ausgaben geringer als die zugelassenen Kosten, wird die Förderung im Verhältnis zu den effektiv bestrittenen Ausgaben gekürzt.

4. Wird hingegen bei oder nach der Auszahlung der Beihilfe das Fehlen Gewährungsvoraussetzungen festgestellt, so wird die Beihilfe widerrufen und muss, falls bereits ausgezahlt, samt den gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

5. Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Artikel 16
Pflichten und Sanktionen

1. Die Beitragsgewährung verpflichtet die Begünstigten, das geförderte Vorhaben zehn Jahre ab Endauszahlung des Beitrages für den Hauptwohnbedarf für sich und seine Familie zu verwenden. Wird während dieser zehn Jahre das landwirtschaftliche Unternehmen übergeben, so gilt diese Verpflichtung auch als eingehalten, wenn das geförderte Vorhaben als Hauptwohnung für den Hofübernehmer verwendet wird.

2. Für den Zeitraum von 5 Jahren ab Endauszahlung besteht für den Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Unternehmens, zu dem die geförderte landwirtschaftliche Wohnung gehört, die Verpflichtung, eine Mindesttätigkeit laut Artikel 7 Absatz 1 auszuüben.

3. Werden die Verpflichtungen laut den Absätzen 1 und 2 nicht eingehalten, so erfolgt der Widerruf – ausgenommen die Fälle höherer Gewalt – jenes Teiles des Beitrages, welcher der Restdauer des Zehnjahres- oder Fünfjahreszeitraumes entspricht. Die Restdauer wird berechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Eintretens der Umstände, die zum Widerruf der Beihilfe führen bis zum Ablauf der Frist laut den Absätzen 1 oder 2. Der Betrag muss samt den ab Beihilfeauszahlung angereiften gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

4. Bei unrechtmäßig in Anspruch genommenen wirtschaftlichen Vergünstigungen werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

Artikel 17
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führen die für die Abwicklung der Förderungen zuständigen Ämter der Landesabteilung Landwirtschaft Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge durch.

2. Von den Stichprobenkontrollen befreit sind geförderte Vorhaben, deren ordnungsgemäße Verwirklichung direkt von Beamten/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft durch geeignete Überprüfungen und anhand einer entsprechenden Niederschrift bestätigt werden. Aufrecht bleiben in diesen Fällen jedenfalls die Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Ersatzerklärungen und über die Beibehaltung der Zweckbestimmung

3. Die Auswahl der stichprobenartig zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer stellvertretenden Person, aus dem Amtsdirektor/der Amtsdirektorin, der bzw. die für die Auszahlung der Beihilfe zuständig ist, und aus einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

4. Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze kann das zuständige Amt weitere Kontrollen durchführen, die es für notwendig erachtet.

5. Im Falle von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

Artikel 18
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Beihilfen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen und Programme des Verwaltungshaushalts des Landes zugewiesenen Mitteln.

Tabelle 1 zu Artikel 7 Absatz 2 / Tabella 1 di cui all’articolo 7, comma 2
Staffelung des durchschnittlichen Höchstviehbesatzes / scaglionamento del carico bestiame medio massimo

Gewichtete durchschnittliche Meereshöhe der Futterflächen des Betriebes* / Altitudine media ponderata delle superfici foraggere dell’impresa*

Zulässiger Viehbesatz in GVE/ha Futterfläche / Carico di bestiame massimo ammissibile in UBA/ha di superficie foraggera

bis/fino a 1250m

2,5

über/oltre 1250m und/e bis/fino a1500m

2,2

über/oltre 1500m und/e bis/fino a 1800m

2,0

über/oltre 1800m

1,8

*Anmerkung: Wert aus dem Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen

*Annotazione: valore preso dall’Anagrafe provinciale delle imprese agricole

 

 

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