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Beschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1033
Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für die Organisation und Durchführung des öffentlichen Dienstes der Entfernung und Beseitigung von Falltieren (Widerruf des Beschlusses Nr. 1580 vom 23. Dezember 2014)

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1. beiliegende Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für die Organisation und Durchführung des öffentlichen Dienstes der Entfernung und Beseitigung von Falltieren zu genehmigen,

2. den eigenen Beschluss Nr. 1580 vom 23. Dezember 2014 ab dem 1. Jänner 2023 zu widerrufen,

3. der Europäischen Kommission gemäß Artikel 11, Absatz 1 der genannten Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten dieser Beihilferegelung eine Kurzbeschreibung derselben zu übermitteln.

4. Für das Jahr 2023 sind die Gesuche innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses einzureichen.

Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

Anlage

Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für die Organisation und Durchführung des öffentlichen Dienstes der Entfernung und Beseitigung von Falltieren

1. Anwendungsbereich

1.1 Gegenwärtige Kriterien legen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die Organisation und Durchführung des öffentlichen Dienstes der Entfernung und Beseitigung von Falltieren fest. Die Beihilfen werden in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt.

1.2 Nicht unter die gegenwärtige Beihilferegelung fallen die Beihilfen für Falltiere zugunsten von Wirtschafsbeteiligten, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind und die Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Beseitigung von Schlachtfällen.

1.3 Diese Beihilferegelung erfüllt die Bedingungen gemäß Artikel 27 Absätze 2, Buchstaben c), d) und f), 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im ABI. L 327 vom 21.12.2022, und ist von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des EG-Vertrages freigestellt.

2. Begünstigte

2.1 Begünstigte der gegenwärtigen Beihilferegelung ist laut Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 27. April 1995, Nr. 9, in geltender Fassung, die Vereinigung der Südtiroler Tierzuchtverbände, in der Folge Vereinigung genannt.

2.2 Endbegünstigte dieser Beihilfen sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind und weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.

2.3 Die Beihilfen dürfen keine direkten Geldzahlungen an Erzeuger zur Folge haben.

2.4 Einer Organisation, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, kann keine Einzelbeihilfe gewährt werden.

3. Zugelassene Ausgaben

3.1 Die zur Förderung zugelassenen Ausgaben für die Organisation und Durchführung des Dienstes für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren betreffen:

• die Kosten für die Entfernung von Falltieren,

• die Kosten für die Beseitigung von Falltieren.

3.2 Unter die zuschussfähigen Ausgaben fallen:

• die Ausgaben für die Verwaltung, welche für die Organisation des Dienstes erforderlich ist,

• die Ausgaben für die Leistungen, die von Dritten für die Durchführung der Entfernung und Beseitigung von Falltieren erbracht werden.

4. Art und Höhe der Beihilfe

4.1 Die Förderung der Ausgaben für die Organisation und Durchführung des Dienstes für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren erfolgt mittels Gewährung eines Beitrages.

4.2 Der Beitrag beträgt:

• bis zu 100% der Kosten für die Entfernung von Falltieren,

• bis zu 75% der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern,

• bis zu 100% der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern eine TSE-Testpflicht für die betreffenden Falltiere besteht.

4.3 Falls im betroffenen Haushaltsjahr nicht die notwendige Verfügbarkeit an Mitteln für die Auszahlung der Beiträge an die Vereinigung laut Absatz 1 besteht, wird die Höhe der Beiträge zugunsten derselben verhältnismäßig vermindert, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass im Falle von neuer Verfügbarkeit von Finanzmitteln auf diese zurückgegriffen werden kann.

5. Gesuchsabgabe

5.1 Die Beitragsgesuche müssen auf einem dafür vorgesehenen Vordruck innerhalb 30. September des dem Bezugsjahr vorhergehenden Jahres beim Landestierärztlichen Dienst eingereicht werden.

5.2 Dem Gesuch ist ein Ausgabenvoranschlag für den Bezugszeitraum beizulegen.

5.3 Der Landestierärztliche Dienst überprüft die Beitragswürdigkeit der veranschlagten Ausgaben sowie ihre Angemessenheit.

6. Verpflichtungen

6.1 Die Beitragsgewährung verpflichtet den Empfänger, sich bei der Durchführung des öffentlichen Dienstes der Entfernung und Beseitigung von Falltieren an die Grundsätze, wie sie im obgenannten Landesgesetz enthalten sind, auch an die Vorschriften und Verbote, welche sowohl durch nationale als auch durch EU-Bestimmungen auf diesem Gebiet eingeführt worden sind, sowie an die Vorschriften, wie sie vom Direktor des Landestierärztlichen Dienstes zu diesem Zweck erteilt werden, zu halten.

6.2 Der Beitragsempfänger verpflichtet sich außerdem, die Entfernung der Falltiere innerhalb von 24 Stunden ab Benachrichtigung, von Montag bis Freitag sowie in der Sommerzeit während der ganzen Woche inbegriffen der Sonn- und Feiertage, zu gewährleisten.

7. Vorschuss und Auszahlung der Beihilfe

7.1 Die Vereinigung kann um die Auszahlung eines Vorschusses in der Höhe von 50% des aufgrund des Kostenvoranschlags gewährten Beitrages ansuchen.

7.2 Vor Auszahlung der restlichen 50% der gewährten Beihilfe muss die Vereinigung die Ausgabenbelege bezüglich der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben einreichen, aufgrund welcher der Vorschuss bezahlt worden ist.

7.3 Die Flüssigmachung des gewährten Beitrages oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss ausbezahlt worden ist, erfolgt nach Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen in Bezug auf die zur Förderung zugelassenen Ausgaben seitens des Landestierärztlichen Dienstes.

8. Widerruf des Beitrages

8.1 Falls bei der Überprüfung der Ausgabendokumentation, die für die Flüssigmachung des Beitrages beziehungsweise des Restbetrages, wenn ein Vorschuss ausgezahlt worden ist, vorgelegt wird, festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrages in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, wird der Vereinigung der entsprechend gewährte Beitrag in Bezug auf diese Ausgaben widerrufen und der Beitrag verhältnismäßig gekürzt.

8.2 Falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist und aufgrund der Vorlage der definitiven Ausgabendokumentation ein geringeres Ausmaß an zulässigen Ausgaben anerkannt wird als für die Auszahlung des Vorschusses berechnet worden ist, so muss die nicht zustehende bereits ausbezahlte Beihilfe zuzüglich der ab dem Zeitpunkt der Auszahlung laufenden gesetzlichen Zinsen vom Beitragsempfänger zurückerstattet werden.

8.3 Wenn anlässlich oder nach der Flüssigmachung der Beihilfen das Fehlen der Voraussetzungen für ihre Gewährung festgestellt wird, so wird dem Begünstigten der Beitrag widerrufen und er muss ihn, falls er bereits ausgezahlt worden ist, zuzüglich der ab dem Zeitpunkt der Auszahlung laufenden gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

8.4 Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Gesuch um die Gewährung des Beitrages oder in jedem anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Akt oder Dokument finden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung.

9. Kontrollen

9.1 Der Landestierärztliche Dienst der Abteilung Landwirtschaft führt gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, jährlich Kontrollen über die gewährten Beiträge durch.

9.2 Die Verwaltungskontrollen und die Vor-Ort-Kontrollen am Sitz des Begünstigten werden von Beamten des Landestierärztlichen Dienstes durchgeführt, die ein entsprechendes Erhebungsprotokoll verfassen.

9.3 Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

10. Häufungsverbot

10.1 Die in gegenständlicher Maßnahme vorgesehenen Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit sonstigen Beihilfen oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden.

11. Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer

11.1 Diese Beihilferegelung tritt ab ihrer Veröffentlichung in Kraft.

11.2 Diese Beihilferegelung gilt bis zum 31. Dezember 2029.

 

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