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w''') Landesgesetz vom 9. Januar 2023, Nr. 11)
Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2023

1)
Kundgemacht im Beiblatt 2 zum Amtsblatt vom 12. Jänner 2023, Nr. 2.

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2012 und für den Dreijahreszeitraum 2012-2014 (Finanzgesetz 2012)“)

(1) In der Überschrift des Artikels 31 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, werden die Wörter „in Randgebieten und in benachteiligten Gebieten“ gestrichen.

(2) In Artikel 31 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, werden die Wörter „auch in Randgebieten und in benachteiligten Gebieten des Landesgebiets“ und die Wörter „gebietsmäßig betroffenen“ gestrichen.

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, „Bestimmungen zur Luftreinhaltung“)

(1) Nach Artikel 7/ter des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 7/quater (Beiträge für den Austausch von Feuerungsanlagen)

1. Die Autonome Provinz Bozen gewährt Beiträge für den Einbau von emissionsarmen, mit erneuerbaren Energiequellen betriebenen Heizsystemen, die umweltschädliche oder veraltete holzbetriebene Feuerungsanlagen ersetzen. Die geförderten Anlagen müssen zur Verringerung jener Luftschadstoffe beitragen, die hinsichtlich der Einhaltung der in den geltenden Rechtsvorschriften, in dem Luftqualitätsplan und den Programmen laut Artikel 9 festgelegten Grenz- und Zielwerte als besonders problematisch anzusehen sind. Die Landesregierung legt die Modalitäten und Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest, wobei die Kriterien mit den Klimaschutzzielen übereinstimmen müssen.

2. Die Beiträge laut Absatz 1 werden nur Rechtssubjekten vergeben, die Zugang zu staatlichen Förderungen laut Interministerialdekret vom 16. Februar 2016, in geltender Fassung, erhalten haben. Die Beiträge laut Absatz 1 sind bis zu einem Höchstmaß von 90 Prozent der zulässigen Ausgaben mit den Förderungen des Staates kumulierbar. Die Gewährung der Beiträge an Unternehmen erfolgt unter Beachtung der EU-Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (2022/C 80/01).“

(2) Nach Artikel 11/ter des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 11/quater (Verkehrsverlagerung zur Reduzierung der Luftschadstoffemissionen)

1. Zur Verbesserung der Luftqualität in den Ortschaften des Landes und zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen, die durch starke und langanhaltende Verkehrsstaus auf den Staats-, Landes- und Gemeindestraßen entstehen, kann das Land, beschränkt auf die unbedingt erforderlichen Zeiträume, die Kosten für die Verlagerung des Fahrzeugverkehrs auf bestimmte Autobahnabschnitte übernehmen.

2. Zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Ziele kann die Landesregierung nach Anhören der unmittelbar betroffenen Gemeinden Vereinbarungen mit den Autobahnbetreibern abschließen. Die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz bewertet die Auswirkungen auf die Umwelt und den Verkehr, die sich durch die Verlagerung des Fahrzeugverkehrs ergeben, und legt die Ergebnisse regelmäßig der Landesregierung vor“.

(3) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 810.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 1.250.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 1.250.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfond „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit dem Haushaltsgesetz.

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“)

(1) Nach Artikel 1 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 1/bis (Radwege und Radrouten)

1. Die übergemeindlichen Radwege und Radrouten gehören zum öffentlichen Gut -Straßen oder zum öffentlichen Wassergut.

2. Die Autonome Provinz Bozen tritt in die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels bestehenden aktiven und passiven Rechtsverhältnisse ein, die sich auf die Vereinbarungen beziehen, welche die Betreiber der Radwege und übergemeindlichen Radrouten mit den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern abgeschlossenen haben.

3. Bei Ablauf der Vereinbarungen laut Absatz 2, in jedem Fall jedoch innerhalb von 36 Monaten ab dem Ablaufdatum, gehen die privaten Grundstücke, über die übergemeindliche Radwege oder Radrouten gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 20. September 2007, Nr. 50, verlaufen, im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, in das öffentliche Gut des Landes über und bis zu ihrem Erwerb sind die Grundstücke im Sinne und für die Wirkungen von Artikel 30 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, besetzt.“

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 1.000.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 1.000.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 1.000.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025.

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, „Neuordnung des Landesstatistiksystems“)

(1) In Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, werden die Wörter „in Artikel 1 Absatz 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. Juli 1993, Nr. 290,“ durch die Wörter „in Artikel 10 Absatz 6 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 1017, in geltender Fassung,“ ersetzt.

(2) Am Ende von Artikel 4 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, wird folgender Satz hinzugefügt: „Bei Abwesenheit oder Verhinderung bestimmen die Mitglieder von Mal zu Mal ein stellvertretendes Mitglied.“

(3) In Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, werden die Wörter „Artikel 1 Absatz 5 des Legislativdekrets Nr. 290/1993“ durch die Wörter „Artikel 10 Absatz 5 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 1017, in geltender Fassung,“ ersetzt.

(4) In Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, wird das Wort „Einzelsubjekte“ durch die Wörter „identifizierbare Personen oder Einheiten“ ersetzt.

(5) Am Ende von Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, wird folgender Satz hinzugefügt: „Zu diesem Zweck werden die Vorschriften und Verfahren laut den staatlichen Bestimmungen zum Gesamtstaatlichen Statistiksystem entsprechend angewandt.“

(6) Am Ende von Artikel 8 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, werden die Wörter „wobei die Verbote gemäß Absatz 1 aufrecht bleiben“ durch die Wörter „vorbehaltlich der in Absatz 1 genannten Verbote und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über den Zugriff auf Elementardaten des Gesamtstaatlichen Statistiksystems zu wissenschaftlichen Zwecken“ ersetzt.

(7) In Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, werden die Wörter „die in öffentlichen Registern vermerkt sind“ durch die Wörter „die in allgemein zugänglichen, öffentlichen Registern, Verzeichnissen, Akten oder Dokumenten enthalten sind“ ersetzt.

(8) In Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, werden die Wörter „und untersteht aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 des L.G. Nr. 10/1992 der Generaldirektion“ durch die Wörter „und ist bei der Generaldirektion angesiedelt“ ersetzt.

(9) Nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe n) des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„o) es übt seine Tätigkeit auch zu Forschungszwecken aus und fördert die Zusammenarbeit mit Hochschulen und Forschungsinstituten im Rahmen statistischer Forschungsprojekte, unter anderem durch die Finanzierung von Forschungsverträgen und -stipendien, gemäß den geltenden Bestimmungen.“

(10) Artikel 10 des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 10 (Aufgaben und Befugnisse des Direktors des Landesinstitutes für Statistik)

1. Der Direktor/Die Direktorin des Landesinstitutes für Statistik:

a) ist für die Durchführung der dem Institut zugewiesenen Aufgaben verantwortlich,

b) legt die Ziele und die Tätigkeiten des Institutes fest, die in das Landesstatistikprogramm aufzunehmen sind und plant, koordiniert und überprüft deren Umsetzung,

c) plant, koordiniert und überprüft die Umsetzung aller sonstigen Aufträge, die dem Institut übertragen wurden,

d) sorgt für einen angemessenen Informationsfluss innerhalb des Institutes,

e) gewährleistet die gute Führung des Institutes und sorgt für die Durchführung der in die Zuständigkeit des Instituts fallenden Maßnahmen,

f) nimmt die Verwaltungsbefugnisse wahr, die in den Sachbereich des Institutes fallen und nicht ausdrücklich anderen Organisationseinheiten vorbehalten sind,

g) steht dem Personal des Institutes direkt vor und überwacht die Einhaltung der Dienstpflichten des Personals,

h) schließt Konventionen und Verträge über dem EU-Schwellenwert ab, die nicht von besonderer Bedeutung sind, sowie Verträge unter dem EU-Schwellenwert,

i) schließt Vereinbarungen und Konventionen mit Körperschaften und Organen auf Landes-, Regional- und Staatsebene sowie auf internationaler Ebene ab, insbesondere in Bezug auf Körperschaften und Organe, die dem Landesstatistiksystem und dem Gesamtstaatlichen Statistiksystem angehören,

j) genehmigt die Ausgaben, die für die Durchführung der Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit des Institutes fallen, erforderlich sind und passt diese an die Tarife und Vergütungen an, die das ISTAT für ähnliche Tätigkeiten anwendet,

k) genehmigt Außendienste sowie die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen in Italien,

l) erstellt das Jahresprogramm des Institutes sowie den Haushaltsvoranschlag und legt den für die Umsetzung des Programms notwendigen Personalbedarf fest,

m) verfügt die Aufnahme von Personal für das Institut mit Werkvertrag gemäß Artikel 2222 des Zivilgesetzbuches oder mit Arbeitsvertrag nach den einschlägigen Bestimmungen, um den sich aus Erhebungen, Groß- und Sonderzählungen ergebenden außergewöhnlichen Erfordernissen nachkommen zu können; die entsprechenden Verträge dürfen für höchstens sechs Monate abgeschlossen und auf insgesamt 18 Monate verlängert werden,

n) legt die Höchstanzahl der Erhebungsbeauftragten fest und entscheidet über die Aufgabenverteilung sowie über die Dauer und die Vergütung der Zusammenarbeit,

o) legt mit entsprechender Begründung die Forderungen gegenüber Dritten für Leistungen fest, die das Institut für sie erbracht hat.“

(11) In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, werden die Wörter „; diese Mittel werden gemäß den in Artikel 25 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, vorgesehenen Modalitäten im Landeshaushalt verbucht“ gestrichen.

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) In Artikel 51/quinquies Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, werden die Wörter „unterschiedlicher flexibler Verträge“ durch die Wörter „befristeter Arbeitsverträge“ ersetzt.

(2) Artikel 51/sexies des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„Art. 51/sexies (Befristete Anstellung von Ärztinnen und Ärzten ohne Facharztdiplom)

1. Zur Bewältigung des Fachärztenotstands in den Notaufnahmen und Diensten für Rettungs- und Notfallmedizin kann der Südtiroler Sanitätsbetrieb, zur Gewährleistung des in der Verfassung verankerten Rechts auf den Schutz der Gesundheit und auf die Grundleistungen im Rahmen der Wesentlichen Betreuungsstandards, über öffentliche Auswahlverfahren Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztdiplom für einen befristeten Zeitraum einstellen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn festgestellt wurde, dass keine entsprechenden internen Personalressourcen vorhanden sind und auch keines der Rechtsinstitute gemäß Landeskollektivvertrag angewandt werden kann. Die Ärzte und Ärztinnen ohne Facharztdiplom werden angestellt, um unterstützende ärztliche Tätigkeiten entsprechend ihrem Kenntnisstand, ihrer Kompetenzen und Fertigkeiten durchzuführen, wobei sie stets an die Weisungen des verantwortlichen medizinischen Leiters oder der verantwortlichen medizinischen Leiterin gebunden sind. Ihre Tätigkeit, bei der sie durch Fachärztinnen und -ärzte im ergänzenden Bereitschaftsdienst unterstützt werden, beschränkt sich auf nicht dringende oder weniger dringende Leistungen im Notfallbereich oder im Rahmen von Nacht- und Feiertagsdiensten in Krankenhausabteilungen sowie auf die ärztliche Betreuung bei sekundären Transportdiensten. Erscheinen beim öffentlichen Auswahlverfahren keine Kandidatinnen und Kandidaten oder gehen daraus keine oder zu wenige Geeignete hervor, kann der Sanitätsbetrieb individuelle Aufträge an freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte ohne Facharzttitel vergeben. Den gemäß diesem Artikel eingestellten Ärztinnen und Ärzte werden Weiterbildungen garantiert, damit sie die für den betreffenden Arbeitsbereich erforderlichen theoretischen und praktischen Fähigkeiten erlernen können. Die in diesem Artikel genannten Anstellungen und Aufträge werden mit der Klausel der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Fall vergeben, dass Fachkräfte mit dem erforderlichen Facharztdiplom oder sonstigen in der Staats- oder Landesgesetzgebung für dieselben Zwecke vorgesehenen Voraussetzungen wieder zur Verfügung stehen.

2. Dieser Artikel wird ab seinem Inkrafttreten für ein Jahr angewandt."

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. August 2022, Nr. 10, „Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Landesämter und Personal, Berufsbildung, Unterricht, Kultur, Bezirksgemeinschaften, Jagd, Raum und Landschaft, Gewässernutzung, Energie, Landschaftsschutz und Umweltschutz, Lokalfinanzen, Gaststätten, Finanzen, Enteignung für Gemeinnützige Zwecke, Vermögensverwaltung, Handel, Gesundheitswesen und Hygiene, Fürsorge und Wohlfahrt“)

(1) Am Ende von Artikel 22 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. August 2022, Nr. 10, wird folgender Satz hinzugefügt „Die Folgekosten belaufen sich jährlich auf 400.000,00 Euro.“

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. November 2017, Nr. 18, „Neuordnung der örtlichen Körperschaften“)

(1) Nach Artikel 7 des Landesgesetzes vom 16. November 2017, Nr. 18, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 7/bis (Optimales Einzugsgebiet und Verwaltungsbehörde für die integrierte Bewirtschaftung von Hausabfällen)

1. Um eine integrierte Bewirtschaftung der Hausabfälle zu organisieren, legt die Autonome Provinz Bozen in Umsetzung der geltenden staatlichen Bestimmungen ein einziges optimales Einzugsgebiet fest, das dem gesamten Landesgebiet entspricht. Das Land, die Gemeinden und die Bezirksgemeinschaften üben die ihnen zugewiesenen Aufgaben, Befugnisse und Tätigkeiten im Bereich Hausabfälle gemeinschaftlich durch eine Verwaltungsbehörde aus.

2. Die Verwaltungsbehörde ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ausgestattet mit funktionaler, Rechts-, Verwaltungs- und Buchführungsautonomie; sie organisiert, vergibt und kontrolliert den Dienst zur integrierten Abfallbewirtschaftung nach den von der Provinz festgelegten Vorgaben und in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung und Planung des Landes.

3. Die Verwaltungsbehörde wird durch Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen den in Absatz 1 genannten Körperschaften eingerichtet und besteht aus folgenden Organen: der Mitgliederversammlung, dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Exekutivorgan, dem Direktor/der Direktorin und dem einzigen Rechnungsprüfer/der einzigen Rechnungsprüferin.

4. Die Verwaltungsbehörde handelt im Namen und im Auftrag der Mitgliedskörperschaften und kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse auf deren Ämter und Personal zurückgreifen.

5. Die Vereinbarung zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde regelt Folgendes:

a) die Anteile der Beteiligung der Mitgliedskörperschaften an der Mitgliederversammlung der Verwaltungsbehörde; die Aufteilung der Anteile wird auf der Grundlage der im Gebiet jeder Körperschaft ansässigen Bevölkerung festgelegt,

b) die Arbeitsweise der Organe der Verwaltungsbehörde,

c) die Organisation, Vergabe und Kontrolle des Dienstes zur integrierten Bewirtschaftung der Hausabfälle,

d) das Tarifsystem, das die Leistbarkeit des Dienstes sicherstellt und ein Tarifniveau gewährleistet, das mit der ständigen qualitativen und quantitativen Verbesserung des Dienstes vereinbar ist,

e) die Modalitäten für die Übergabe der Anlagen und sonstigen Vermögenswerte an die Verwaltungsbehörde am Ende der ersten Betriebsphase laut Absatz 7.

6. Die Landesregierung genehmigt, nach Anhören des Rates der Gemeinden, den Entwurf der Vereinbarung und leitet ihn an die örtlichen Körperschaften zur Annahme weiter. Die Provinz und die örtlichen Körperschaften unterzeichnen die Vereinbarung innerhalb von 90 Tagen ab Übermittlung.

7. In der ersten Betriebsphase, die 5 Jahre dauert, führt die Verwaltungsbehörde eine Bestandsaufnahme der Abfallzwischen- und -Endbehand¬lungs¬anlagen und der Abfallentsorgungsanlagen durch, einschließlich der Anlagen im Eigentum anderer Rechtssubjekte als der genannten öffentlichen Körperschaften. Die Verwaltungsbehörde erhält von den Mitgliedskörperschaften alle Angaben und Unterlagen, die für eine Analyse der Dienstleistungsanforderungen nützlich sind, insbesondere im Hinblick auf die Menge und Qualität der zu bewirtschaftenden Abfälle, die Verwertungsziele und die getrennte Sammlung, und zwar sowohl für das optimale Einzugsgebiet als Ganzes als auch für die einzelnen Gebiete. Nach der Analyse der genannten Angaben und Unterlagen legt die Verwaltungsbehörde die Modalitäten für die Umsetzung und Durchführung des Dienstes zur integrierten Bewirtschaftung der Hausabfälle fest.

8. Am Ende der ersten Betriebsphase müssen die Mitgliedskörperschaften:

a) die Anlagen und sonstigen Vermögenswerte auf die Verwaltungsbehörde übertragen, die in alle Rechtsverhältnisse in Zusammenhang mit den Vereinbarungen und Vergabeverträgen mit den Betreibern des Dienstes eintritt,

b) nicht mehr alle Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit Hausabfällen wahrnehmen, die auf die Verwaltungsbehörde übergehen, einschließlich der Durchführung neuer Ausschreibungen für die Vergabe von Dienstleistungen im Bereich der Bewirtschaftung von Hausabfällen.

9. Die Betriebskosten der Verwaltungsbehörde werden gemäß den Richtlinien der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt durch einen Teil der Tarifeinnahmen gedeckt. Die Landesregierung legt den Anteil des Tarifs fest, den die örtlichen Körperschaften für die Durchführung der Tätigkeiten an die Provinz zahlen müssen, bis die Verwaltungsbehörde voll funktionsfähig ist, in jedem Fall jedoch innerhalb des Zeitraums laut Absatz 7.“

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 350.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 350.000,00 Euro, für das Jahr 2025 auf 350.000,00 Euro, für das Jahr 2026 auf 350.000,00 Euro und für das Jahr 2027 auf 350.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die Erstattung der im Tarif enthaltenen Kosten durch die örtlichen Körperschaften.

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, „Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung, der erneuerbaren Energiequellen und des Klimaschutzes“)

(1) In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, werden die Wörter „im Höchstausmaß von 70 Prozent“ durch die Wörter „im Höchstausmaß von 80 Prozent“ ersetzt.

(2) Artikel 2 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, ist aufgehoben.

(3) Nach Artikel 2/quater des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 2/quinquies (Energiesparmaßnahmen für Kühlgeräte)

1. Zur Energieeinsparung und im Sinne des Klimaschutzes müssen Kühlgeräte der Handelsbetriebe mit Türen oder gleichwertigen Verschlusssystemen ausgestattet sein.

2. Die Landesregierung legt die Richtlinien zur Anwendung von Absatz 1, nach Anhören des Rates der Gemeinden, fest.

3. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels stellt die Gemeinde eine Mahnung an den Eigentümer des Kühlgerätes aus und setzt eine Frist, innerhalb welcher die beanstandeten Mängel zu beheben sind. Bei Nichtbeachtung der Mahnung verhängt die Gemeinde eine Verwaltungsstrafe von mindestens 200,00 Euro und höchstens 600,00 Euro für jedes Kühlgerät, das nicht den Bestimmungen laut Absatz 1 entspricht.“

(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 200.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 200.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 200.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Folgekosten belaufen sich jährlich auf 200.000,00 Euro.

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 2, „Förderung zur Erschließung des Landes mit Breitband“)

(1) Artikel 1 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 2, ist mit Wirkung ab Inkrafttreten von Artikel 33 des Landesgesetzes vom 23. Juli 2021, Nr. 5, aufgehoben.

(2) Nach Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 2, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 1/bis und 1/ter eingefügt:

„1/bis Bei der Breitbandförderung im Landesgebiet werden die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes vom 1. August 2003, Nr. 259, in geltender Fassung, sowie die zur Umsetzung des Staatlichen Aufbau- und Resilienzplanes (PNRR) festgelegten Maßnahmen und Eingriffspläne berücksichtigt.

1/ter Die Autonome Provinz Bozen stellt im Einklang mit dem europäischen Kodex der elektronischen Kommunikation laut Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018, die mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 8. November 2021, Nr. 207, in geltender Fassung, umgesetzt wurde, öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste durch abhängige oder verbundene Gesellschaften zur Verfügung.“

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, „Bestimmungen über die Gewässer“)

(1) In Artikel 54/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, werden die Wörter „bis zu 80 Prozent“ durch die Wörter „bis zu 70 Prozent“ ersetzt.

(2) Artikel 54/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, erhält folgende Fassung:

„2. Erschwerte Situationen liegen vor, wenn der Trinkwassertarif der Gemeinde oder des Betreibers für die Nutzung „Haushalt“ über dem Mindesttarif liegt und wenn die Ausgaben zur Planung, Errichtung und Sanierung von funktionell notwendigen Anlagen im Verhältnis zum festgelegten Trinkwasserbedarf im Gebiet, für das die Investition getätigt wird, über der festgesetzten Erschwernisschwelle liegen.“

(3) In Artikel 54/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, werden die Wörter „und die Definition des Begriffes sozial untragbarer Tarifanstieg“ durch die Wörter „, der Mindesttarif und die Erschwernisschwelle“ ersetzt.

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“)

(1) Artikel 10 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, erhält folgende Fassung:

„Art. 10 (Versicherung der Sachen)

1. Auch die Sachen des Landes, für die vom Gesetz keine Versicherungspflicht vorgesehen ist, können versichert werden.“

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 1.000.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 1.000.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 1.000.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung der Ausgaben für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, „Forstgesetz“)

(1) In Artikel 14 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, werden die Wörter „10,00 Euro“ durch die Wörter „20,00 Euro“ ersetzt.

(2) Nach Artikel 28 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Falls der Betreiber von Infrastrukturen im öffentlichen Interesse, wie Elektroleitungen, Bahnlinien oder Straßen, die Schlägerung von Bäumen beantragt, obliegt ihm die Verpflichtung zur Entrindung oder zum Abtransport der Stämme und Wurzelstöcke, falls diese vom Forstinspektorat angeordnet wird.“

(3) In Artikel 28 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, werden die Wörter „von Absatz 1“ durch die Wörter „der Absätze 1 und 1/bis“ und die Wörter „Euro 8“ durch die Wörter „20 Euro“ ersetzt.

(4) Artikel 41 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, erhält folgende Fassung:

„4. Die Eigentümer müssen mit der gebührenden Sorgfalt für die ordentliche Instandhaltung der Almerschließungswege und der Forststraßen sowie insbesondere der Wasserableitungen sorgen. Die damit verbundenen Ausgaben werden, in Ermangelung anderslautender Vereinbarungen, zwischen den Eigentümern der Straßen im Verhältnis zu den Weglängen in ihrem Eigentum aufgeteilt. Bei unzureichender ordentlicher Instandhaltung wird zu Lasten des untätigen Eigentümers eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 50 Euro bis 500 Euro verhängt. Falls aufgrund der unzureichenden ordentlichen Instandhaltung Schäden entstehen, wird die vorgesehene verwaltungsrechtliche Geldbuße verdreifacht.“

(5) Artikel 41 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(6) In Artikel 48 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, werden die Wörter „70 Prozent“ durch die Wörter „100 Prozent“ ersetzt.

(7) Nach Artikel 48 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 48/bis (Holzbaufonds)

1. Als aktiver Beitrag zum Klimaschutz wird bei der Landesabteilung Forstwirtschaft der Holzbaufonds eingerichtet, um die Verwendung von Holz als kohlendioxydspeicherndem Baustoff zu fördern und gleichzeitig Baumaterialien mit hoher Kohlendioxydemission zu ersetzen.

2. Der Fonds wird für den Zeitraum von 2023 bis 2030 eingerichtet und jährlich mit einer Bereitstellung von 1.200.000 Euro gespeist. Jährlich wird eine Ausschreibung für die Zuteilung der finanziellen Mittel vorgenommen. Eine eigens dazu eingesetzte Expertenkommission nimmt die Auswahl der Projekte vor und legt die Höhe der Förderungen fest. Die Einreichung der Gesuche gibt kein Anrecht auf unmittelbare Inanspruchnahme der finanziellen Mittel des Fonds, da es sich um ein Förderprogramm zum Klimaschutz handelt, das über einen Wettbewerb für nachhaltige Projekte abgewickelt wird.

3. Gefördert wird die Errichtung von Gebäuden und Bauwerken mit öffentlicher Nutzung, die ausschließlich oder vorwiegend mit zertifiziertem Holz verwirklicht werden, das aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern im Umkreis von 500 km stammt.

4. Zugang zum Fonds haben öffentliche Gebietskörperschaften wie Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Eigenverwaltungen von Gemeinnutzungsgütern und ähnliche. Ausgeschlossen sind die Autonome Provinz Bozen und ihre Hilfskörperschaften.

5. Die Landesregierung bestimmt die Kriterien für die Inanspruchnahme der finanziellen Mittel des Fonds.“

(8) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 2.200.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 2.200.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 2.200.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung der Ausgaben für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, „Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“)

(1) Artikel 40 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 40 (Verhängung von Verwaltungsstrafen)

1. Die in diesem Gesetz genannten Verwaltungsstrafen werden unter Beachtung der Bestimmungen laut Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, verhängt. Der Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamtes sorgt für die Mitteilung laut Artikel 32 Absatz 5 des Gesetzes vom 11. Februar 1992, Nr. 157, an den Polizeidirektor der Provinz, in der der Übertreter seinen Wohnsitz hat.

2. Widerrechtlich erlegtes oder gefangenes jagdbares Wild wird gemäß Artikel 11 eingezogen.“

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Nach Artikel 25 Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 2/ter und 2/quater eingefügt:

„2/ter Der Südtiroler Sanitätsbetrieb ist ermächtigt, Mietverträge abzuschließen und, auf der Grundlage einer Delegierung seitens der Landesregierung, im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n) des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, Unterkünfte zu bauen oder im Namen und im Auftrag des Landes anzukaufen, um sie Gesundheitspersonal oder Ärzten und Ärztinnen beziehungsweise Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe in der Ausbildung zur Verfügung zu stellen. Die Mietverträge werden nach dem Modell der Mietkostenbeteiligung für festgelegte Zeiträume abgeschlossen. Weiters ist der Sanitätsbetrieb dazu berechtigt, Projekte zur Unterstützung der Angestellten sowie von Ärzten und Ärztinnen beziehungsweise Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe in Ausbildung zu finanzieren, sowohl im Bereich der Betreuung von Kindern im Vorschulalter als auch im Bereich der außerschulischen Betreuung während der Schulschließungen.

2/quater Die Bestimmungen laut Absatz 2/ter werden auch auf die Träger von sozialen Diensten laut Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, angewandt, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Regelungen und Finanzierungssysteme.“

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 2.756.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 836.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 1.336.000,00 Euro belaufen, erfolgt:

in Höhe von 1.920.000,00 Euro, für das Jahr 2023 und 500.000,00 für das Jahr 2025 durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung der Ausgaben für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz,

in Höhe von 836.000,00 Euro für das Jahr 2023, von 836.000,00 Euro für das Jahr 2024 Euro und von 836.000,00 Euro für das Jahr 2025 durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung der Ausgaben für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, „Die Oberstufe des Bildungssystems des Landes Südtirol“)

(1) Nach Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, werden folgende Absätze 4, 5 und 6 hinzugefügt:

„4. An den Gymnasien laut Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und f) kann durch den Schulverteilungsplan an einer Schule ein Klassenzug eingerichtet werden, in dem der Unterricht im Fünfjahreszeitraum gemäß den Rahmenrichtlinien und Modalitäten der International Baccalaureate Organization (IBO) mit Sitz in Genf durchgeführt wird. Das Curriculum muss auch Unterricht der beiden Sprachen Deutsch und Italienisch vorsehen. Die Schülerinnen und Schüler werden an der Schule, die diesen Klassenzug führt, regulär eingeschrieben, sie haben Anrecht auf Schulfürsorgemaßnahmen und erhalten nach erfolgreichem Abschluss dieses Bildungsweges ausschließlich das International Baccalaureate Diploma (IB Diploma), das gemäß den geltenden Bestimmungen zur Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen mit einem Diplom über die bestandene staatliche Abschlussprüfung der Oberschule für gleichwertig erklärt werden kann. Wenn die Schule in das Verzeichnis laut Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 1986, Nr. 738, eingetragen ist, erhalten die Schülerinnen und Schüler nach erfolgreichem Abschluss des genannten Bildungsweges ausschließlich das International Baccalaureate Diploma, das im Sinne der geltenden staatlichen Bestimmungen mit einem Diplom über die bestandene staatliche Abschlussprüfung der Oberschule gleichwertig ist. Der Unterricht wird in diesen Klassenzügen durch Lehrpersonen der Schulen staatlicher Art vorrangig in englischer Sprache erteilt, wobei die Lehrpersonen über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen müssen; im Bedarfsfall kann auf externe Lehrpersonen englischer Muttersprache zurückgegriffen werden.

5. Der Unterricht in den Klassenzügen laut Absatz 4 ist für die Schülerinnen und Schüler unentgeltlich. Die Schulen und die zuständige Bildungsdirektion tragen die mit dem Bildungsweg laut Absatz 4 verbundenen Kosten, einschließlich jener, die für die International Baccalaureate Organization anfallen.

6. Die Landesregierung legt die Modalitäten zur Anwendung der Absätze 4 und 5 fest.“

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 13.900,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 48.600,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 47.450,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung der Ausgaben für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, „‘Öffentlicher und sozialer Wohnbau‘ und Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, ‚Wohnbauförderungsgesetz‘“)

(1) In Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, werden die Wörter „Landesabteilung Örtliche Körperschaften und Sport“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Landesabteilung“ ersetzt“.

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 „Regelung des Verwaltungsverfahrens“)

(1) In Artikel 2 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden die Wörter „, die im Bereich Informatik tätig sind,“ gestrichen.

(2) Nach Artikel 2 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Die Beauftragungen im Sinne von Absatz 5 können auch für die administrative und buchhalterische Unterstützung bei der Umsetzung des Staatlichen Aufbau- und Resilienzplans (PNRR) vorgenommen werden. Die Unterstützungsmodalitäten sind im Dienstleistungsvertrag festgelegt.“

(3) In Artikel 6 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird das Wort „Abteilungsdirektor“ durch das Wort „Direktor“ ersetzt.

(4) In Artikel 6 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird das Wort „Abteilungsdirektors“ durch das Wort „Direktors“ und das Wort „Abteilungsdirektor“ durch das Wort „Direktor“ ersetzt.

(5) Artikel 6 Absatz 10 zweiter und dritter Satz des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung „Der Generalsekretär/Die Generalsekretärin nimmt die Beurkundung dieser Verträge und Akten sowie die Beglaubigung der für diesen Artikel relevanten Privaturkunden und einseitigen Rechtsakte laut Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, vor.“

(6) Artikel 6 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird aufgehoben.

(7) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 500.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 500.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 500.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung der Ausgaben für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, „Personalordnung des Landes“)

(1) Nach Artikel 4/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Die Agentur ist auch zu den Kollektivvertragsverhandlungen für Gemeinden und Seniorenwohnheime ermächtigt, falls diese Körperschaften die Agentur dafür in Anspruch nehmen wollen. Die Agentur kann in diesem Fall um ein von den Gemeinden sowie ein von den Seniorenwohnheimen ernanntes Mitglied ergänzt werden, das jeweils die Körperschaften vertritt, für die verhandelt wird.“

(2) In Artikel 4/bis Absatz 9 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, werden die Wörter „zwei Stellen“ durch die Wörter „bis zu fünf Stellen“ ersetzt.

(3) In Artikel 44/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „im Ausmaß von 18.888 Stellen“ folgende Wörter „und mit 1. Januar 2023 im Ausmaß von 18.918 Stellen“ eingefügt.

(4) In Artikel 44/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden die Wörter „31. Dezember 2023“ durch die Wörter „31. August 2026“ ersetzt.

(5) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 1.650.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 21.010.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 21.010.000,00 Euro belaufen, erfolgt:

a) in Bezug auf die verpflichtenden Lasten, in Höhe von 19.360.000,00 Euro für das Jahr 2024, von 19.360.000,00 Euro für das Jahr 2025 und von 12.906.666,67 Euro für das Jahr 2026, durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025,

b) in Bezug auf die jährlich verpflichtenden Lasten, in Höhe von 1.650.000,00 Euro beginnend ab dem Jahr 2023, durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025.

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, „Allgemeine Vorschriften über Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“)

(1) In Artikel 14/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „des Landeshauptmanns“ durch die Wörter „des Direktors der für das öffentliche Wassergut zuständigen Organisationseinheit der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(2) In Artikel 14/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „des Landeshauptmanns“ gestrichen.

(3) In Artikel 14/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „beim Landesausschuß“ durch die Wörter „bei der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(4) In Artikel 14/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, wird das Wort „auszugsweise“ gestrichen.

(5) In Artikel 14/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12 Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „beim Landesausschuß“ durch die Wörter „bei der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(6) In Artikel 14/bis Absatz 6 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „Der Landesausschuß“ durch die Wörter „Die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(7) In Artikel 14/bis Absatz 7 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „der Landesausschuß“ durch die Wörter „die Agentur für Bevölkerungsschutz“ und die Wörter „des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15“ durch die Wörter „des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10,“ ersetzt.

(8) In Artikel 14/bis Absatz 11 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „der 2. Teil des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15,“ durch die Wörter „des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung,“ ersetzt.

Art. 20 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, „Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes")

(1) Artikel 65/quater Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„3. Das Amt als Rechnungsprüfer ist unvereinbar mit dem Amt als Rechnungsprüfer bei der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol sowie mit jenen Ämtern, welche die Rechnungsprüfung und Kontrolle bei Hilfskörperschaften und Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Landes umfassen.“

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, „Finanzierung im Tourismus“)

(1) Am Ende von Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Mit Durchführungsverordnung kann weiters vorgesehen werden, dass ein Teil der Einnahmen von den Gemeinden zur Finanzierung von tourismusrelevanten Dienstleistungen und Infrastrukturen und zur Deckung der Ausgaben für den mit der Abgabe verbundenen Verwaltungsaufwand verwendet werden kann.“

Art. 22 (Änderung des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, „Handwerksordnung“)

(1) Nach Artikel 42/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Um eine angemessene Planung der Befähigungsverläufe zu ermöglichen, sind in erster Anwendung von Absatz 1 jene Personen, die bis zum 31. Dezember 2022 einen Kurs im Sinne des Staat-Regionen-Abkommens vom 12. Juli 2018 absolviert haben, nicht verpflichtet, die erworbenen Kenntnisse durch das Praxisjahr zu ergänzen.“

Art. 23 (Finanzbestimmung)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 2, 3, 7, 8, 11, 12, 14, 15, 17 und 18 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Personal-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, und in jedem Fall ohne neue Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

(2) Die Landesabteilung Finanzen wird ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

Art. 24 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
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ActionActionb) Landesgesetz vom 20. Juli 2006, Nr. 7
ActionActionc) Landesgesetz vom 20. Dezember 2006, Nr. 15
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ActionActione) Landesgesetz vom 19. Juli 2007, Nr. 4
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ActionActiong) Landesgesetz vom 21. Dezember 2007, Nr. 14
ActionActionh) Landesgesetz vom 21. Dezember 2007, Nr. 15
ActionActioni) Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 6
ActionActionj) Landesgesetz vom 9. Oktober 2008, Nr. 8
ActionActionk) Landesgesetz vom 9. April 2009 , Nr. 1
ActionActionl) Landesgesetz vom 9. April 2009 , Nr. 2
ActionActionm) Landesgesetz vom 16. Oktober 2009 , Nr. 7
ActionActionn) Landesgesetz vom 22. Dezember 2009 , Nr. 11
ActionActiono) Landesgesetz vom 22. Dezember 2009 , Nr. 12
ActionActionp) Landesgesetz vom 13. Oktober 2010 , Nr. 12
ActionActionq) Landesgesetz vom 23. Dezember 2010 , Nr. 15
ActionActionr) Landesgesetz vom 23. Dezember 2010 , Nr. 16
ActionActions) Landesgesetz vom 15. November 2011, Nr.13
ActionActiont) Landesgesetz vom 21. Dezember 2011, Nr. 15
ActionActionu) Landesgesetz vom 21. Dezember 2011, Nr. 16
ActionActionv) Landesgesetz vom 11. Oktober 2012, Nr. 18
ActionActionv) Landesgesetz vom 20. Dezember 2012, Nr. 22
ActionActionx) Landesgesetz vom 20. Dezember 2012, Nr. 23
ActionActiony) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 12
ActionActionz) Landesgesetz vom 7. April 2014, Nr. 1
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ActionActione') Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Mai 2015, Nr. 13
ActionActionf') Landesgesetz vom 24. September 2015, Nr. 10
ActionActiong') Landesgesetz vom 25. September 2015, Nr. 11
ActionActionh') Landesgesetz vom 25. September 2015, Nr. 12
ActionActioni') Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 18
ActionActionj') Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 19
ActionActionk') Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 20
ActionActionl') Landesgesetz vom 12. Februar 2016, Nr. 2
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ActionActionn') Landesgesetz vom 20. Juni 2016, Nr. 13
ActionActiono') Landesgesetz vom 21. Juli 2016, Nr. 16
ActionActionp') Landesgesetz vom 21. Juli 2016, Nr. 17
ActionActionq') Landesgesetz vom 21. Juli 2016, Nr. 18
ActionActionr') Landesgesetz vom 13. Oktober 2016, Nr. 20
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ActionActiont') Landesgesetz vom 22. Dezember 2016, Nr. 27
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ActionActionw') Landesgesetz vom 16. Juni 2017, Nr. 7
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ActionActionp'') Landesgesetz vom 29. April 2019, Nr. 2
ActionActionq'') Landesgesetz vom 30. Juli 2019, Nr. 4
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ActionActiont'') Landesgesetz vom 17. Oktober 2019, Nr. 9
ActionActionu'') Landesgesetz vom 19. Dezember 2019, Nr. 15
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ActionActionw'') Landesgesetz vom 3. Januar 2020, Nr. 1
ActionActionx'') Landesgesetz vom 16. April 2020, Nr. 3
ActionActiony'') Landesgesetz vom 4. August 2020, Nr. 6
ActionActionz'') Landesgesetz vom 4. August 2020, Nr. 7
ActionActiona''') Landesgesetz vom 4. August 2020, Nr. 8
ActionActionb''') Landesgesetz vom 19. August 2020, Nr. 9
ActionActionc''') Landesgesetz vom 13. Oktober 2020, Nr. 12
ActionActiond''') Landesgesetz vom 22. Dezember 2020, Nr. 17
ActionActione''') Landesgesetz vom 22. Dezember 2020, Nr. 16
ActionActionf''') Landesgesetz vom 11. Januar 2021, Nr. 1
ActionActiong''') Landesgesetz vom 17. März 2021, Nr. 3
ActionActionh''') Landesgesetz vom 3. August 2021, Nr. 6
ActionActioni''') Landesgesetz vom 3. August 2021, Nr. 7
ActionActionj''') Landesgesetz vom 3. August 2021, Nr. 8
ActionActionk''') Landesgesetz vom 19. August 2021, Nr. 9
ActionActionl''') Landesgesetz vom 12. Oktober 2021, Nr. 11
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ActionActionn''') Landesgesetz vom 23. Dezember 2021, Nr. 16
ActionActiono''') Landesgesetz vom 10. Januar 2022, Nr. 1
ActionActionp''') Landesgesetz vom 14. März 2022, Nr. 2
ActionActionq''') Landesgesetz vom 3. August 2022, Nr. 7
ActionActionr''') Landesgesetz vom 3. August 2022, Nr. 8
ActionActions''') Landesgesetz vom 3. August 2022, Nr. 9
ActionActiont''') Landesgesetz vom 18. Oktober 2022, Nr. 13
ActionActionu''') Landesgesetz vom 23. Dezember 2022, Nr. 16
ActionActionv''') Landesgesetz vom 23. Dezember 2022, Nr. 17
ActionActionw''') Landesgesetz vom 9. Januar 2023, Nr. 1
ActionActionArt. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2012 und für den Dreijahreszeitraum 2012-2014 (Finanzgesetz 2012)“)
ActionActionArt. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, „Bestimmungen zur Luftreinhaltung“)
ActionActionArt. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“)
ActionActionArt. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, „Neuordnung des Landesstatistiksystems“)
ActionActionArt. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)
ActionActionArt. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. August 2022, Nr. 10, „Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Landesämter und Personal, Berufsbildung, Unterricht, Kultur, Bezirksgemeinschaften, Jagd, Raum und Landschaft, Gewässernutzung, Energie, Landschaftsschutz und Umweltschutz, Lokalfinanzen, Gaststätten, Finanzen, Enteignung für Gemeinnützige Zwecke, Vermögensverwaltung, Handel, Gesundheitswesen und Hygiene, Fürsorge und Wohlfahrt“)
ActionActionArt. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. November 2017, Nr. 18, „Neuordnung der örtlichen Körperschaften“)
ActionActionArt. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, „Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung, der erneuerbaren Energiequellen und des Klimaschutzes“)
ActionActionArt. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 2, „Förderung zur Erschließung des Landes mit Breitband“)
ActionActionArt. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, „Bestimmungen über die Gewässer“)
ActionActionArt. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“)
ActionActionArt. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, „Forstgesetz“)
ActionActionArt. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, „Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“)
ActionActionArt. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)
ActionActionArt. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, „Die Oberstufe des Bildungssystems des Landes Südtirol“)
ActionActionArt. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, „‘Öffentlicher und sozialer Wohnbau‘ und Änderung des , ‚Wohnbauförderungsgesetz‘“)
ActionActionArt. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 „Regelung des Verwaltungsverfahrens“)
ActionActionArt. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, „Personalordnung des Landes“)
ActionActionArt. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, „Allgemeine Vorschriften über Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“)
ActionActionArt. 20 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, „Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes")
ActionActionArt. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, „Finanzierung im Tourismus“)
ActionActionArt. 22 (Änderung des , „Handwerksordnung“)
ActionActionArt. 23 (Finanzbestimmung)
ActionActionArt. 24 (Inkrafttreten)
ActionActionx''') Landesgesetz vom 13. März 2023, Nr. 5
ActionActiony''') Landesgesetz vom 4. August 2023, Nr. 16
ActionActionz''') Landesgesetz vom 4. August 2023, Nr. 17
ActionActiona'''') Landesgesetz vom 4. August 2023, Nr. 18
ActionActionb'''') Landesgesetz vom 19. September 2023, Nr. 22
ActionActionc'''') Landesgesetz vom 19. September 2023, Nr. 23
ActionActiond'''') Landesgesetz vom 26. März 2024, Nr. 1
ActionActionE - Außeretatmäßige Verbindlichkeit
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
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ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis