(1) Artikel 1 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 2, ist mit Wirkung ab Inkrafttreten von Artikel 33 des Landesgesetzes vom 23. Juli 2021, Nr. 5, aufgehoben.
(2) Nach Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 2, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 1/bis und 1/ter eingefügt:
„1/bis Bei der Breitbandförderung im Landesgebiet werden die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes vom 1. August 2003, Nr. 259, in geltender Fassung, sowie die zur Umsetzung des Staatlichen Aufbau- und Resilienzplanes (PNRR) festgelegten Maßnahmen und Eingriffspläne berücksichtigt.
1/ter Die Autonome Provinz Bozen stellt im Einklang mit dem europäischen Kodex der elektronischen Kommunikation laut Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018, die mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 8. November 2021, Nr. 207, in geltender Fassung, umgesetzt wurde, öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste durch abhängige oder verbundene Gesellschaften zur Verfügung.“