(1) In Artikel 51/quinquies Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, werden die Wörter „unterschiedlicher flexibler Verträge“ durch die Wörter „befristeter Arbeitsverträge“ ersetzt.
(2) Artikel 51/sexies des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„Art. 51/sexies (Befristete Anstellung von Ärztinnen und Ärzten ohne Facharztdiplom)
1. Zur Bewältigung des Fachärztenotstands in den Notaufnahmen und Diensten für Rettungs- und Notfallmedizin kann der Südtiroler Sanitätsbetrieb, zur Gewährleistung des in der Verfassung verankerten Rechts auf den Schutz der Gesundheit und auf die Grundleistungen im Rahmen der Wesentlichen Betreuungsstandards, über öffentliche Auswahlverfahren Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztdiplom für einen befristeten Zeitraum einstellen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn festgestellt wurde, dass keine entsprechenden internen Personalressourcen vorhanden sind und auch keines der Rechtsinstitute gemäß Landeskollektivvertrag angewandt werden kann. Die Ärzte und Ärztinnen ohne Facharztdiplom werden angestellt, um unterstützende ärztliche Tätigkeiten entsprechend ihrem Kenntnisstand, ihrer Kompetenzen und Fertigkeiten durchzuführen, wobei sie stets an die Weisungen des verantwortlichen medizinischen Leiters oder der verantwortlichen medizinischen Leiterin gebunden sind. Ihre Tätigkeit, bei der sie durch Fachärztinnen und -ärzte im ergänzenden Bereitschaftsdienst unterstützt werden, beschränkt sich auf nicht dringende oder weniger dringende Leistungen im Notfallbereich oder im Rahmen von Nacht- und Feiertagsdiensten in Krankenhausabteilungen sowie auf die ärztliche Betreuung bei sekundären Transportdiensten. Erscheinen beim öffentlichen Auswahlverfahren keine Kandidatinnen und Kandidaten oder gehen daraus keine oder zu wenige Geeignete hervor, kann der Sanitätsbetrieb individuelle Aufträge an freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte ohne Facharzttitel vergeben. Den gemäß diesem Artikel eingestellten Ärztinnen und Ärzte werden Weiterbildungen garantiert, damit sie die für den betreffenden Arbeitsbereich erforderlichen theoretischen und praktischen Fähigkeiten erlernen können. Die in diesem Artikel genannten Anstellungen und Aufträge werden mit der Klausel der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Fall vergeben, dass Fachkräfte mit dem erforderlichen Facharztdiplom oder sonstigen in der Staats- oder Landesgesetzgebung für dieselben Zwecke vorgesehenen Voraussetzungen wieder zur Verfügung stehen.
2. Dieser Artikel wird ab seinem Inkrafttreten für ein Jahr angewandt."