(1) Artikel 65/quater Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erhält folgende Fassung:
„3. Das Amt als Rechnungsprüfer ist unvereinbar mit dem Amt als Rechnungsprüfer bei der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol sowie mit jenen Ämtern, welche die Rechnungsprüfung und Kontrolle bei Hilfskörperschaften und Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Landes umfassen.“