(1) Nach Artikel 7/ter des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 7/quater (Beiträge für den Austausch von Feuerungsanlagen)
1. Die Autonome Provinz Bozen gewährt Beiträge für den Einbau von emissionsarmen, mit erneuerbaren Energiequellen betriebenen Heizsystemen, die umweltschädliche oder veraltete holzbetriebene Feuerungsanlagen ersetzen. Die geförderten Anlagen müssen zur Verringerung jener Luftschadstoffe beitragen, die hinsichtlich der Einhaltung der in den geltenden Rechtsvorschriften, in dem Luftqualitätsplan und den Programmen laut Artikel 9 festgelegten Grenz- und Zielwerte als besonders problematisch anzusehen sind. Die Landesregierung legt die Modalitäten und Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest, wobei die Kriterien mit den Klimaschutzzielen übereinstimmen müssen.
2. Die Beiträge laut Absatz 1 werden nur Rechtssubjekten vergeben, die Zugang zu staatlichen Förderungen laut Interministerialdekret vom 16. Februar 2016, in geltender Fassung, erhalten haben. Die Beiträge laut Absatz 1 sind bis zu einem Höchstmaß von 90 Prozent der zulässigen Ausgaben mit den Förderungen des Staates kumulierbar. Die Gewährung der Beiträge an Unternehmen erfolgt unter Beachtung der EU-Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (2022/C 80/01).“
(2) Nach Artikel 11/ter des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 11/quater (Verkehrsverlagerung zur Reduzierung der Luftschadstoffemissionen)
1. Zur Verbesserung der Luftqualität in den Ortschaften des Landes und zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen, die durch starke und langanhaltende Verkehrsstaus auf den Staats-, Landes- und Gemeindestraßen entstehen, kann das Land, beschränkt auf die unbedingt erforderlichen Zeiträume, die Kosten für die Verlagerung des Fahrzeugverkehrs auf bestimmte Autobahnabschnitte übernehmen.
2. Zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Ziele kann die Landesregierung nach Anhören der unmittelbar betroffenen Gemeinden Vereinbarungen mit den Autobahnbetreibern abschließen. Die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz bewertet die Auswirkungen auf die Umwelt und den Verkehr, die sich durch die Verlagerung des Fahrzeugverkehrs ergeben, und legt die Ergebnisse regelmäßig der Landesregierung vor“.
(3) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 810.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 1.250.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 1.250.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfond „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit dem Haushaltsgesetz.