(1) In Artikel 2 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden die Wörter „, die im Bereich Informatik tätig sind,“ gestrichen.
(2) Nach Artikel 2 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„6. Die Beauftragungen im Sinne von Absatz 5 können auch für die administrative und buchhalterische Unterstützung bei der Umsetzung des Staatlichen Aufbau- und Resilienzplans (PNRR) vorgenommen werden. Die Unterstützungsmodalitäten sind im Dienstleistungsvertrag festgelegt.“
(3) In Artikel 6 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird das Wort „Abteilungsdirektor“ durch das Wort „Direktor“ ersetzt.
(4) In Artikel 6 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird das Wort „Abteilungsdirektors“ durch das Wort „Direktors“ und das Wort „Abteilungsdirektor“ durch das Wort „Direktor“ ersetzt.
(5) Artikel 6 Absatz 10 zweiter und dritter Satz des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung „Der Generalsekretär/Die Generalsekretärin nimmt die Beurkundung dieser Verträge und Akten sowie die Beglaubigung der für diesen Artikel relevanten Privaturkunden und einseitigen Rechtsakte laut Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, vor.“
(6) Artikel 6 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird aufgehoben.
(7) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 500.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 500.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 500.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung der Ausgaben für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.