(1) Nach Artikel 25 Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 2/ter und 2/quater eingefügt:
„2/ter Der Südtiroler Sanitätsbetrieb ist ermächtigt, Mietverträge abzuschließen und, auf der Grundlage einer Delegierung seitens der Landesregierung, im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n) des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, Unterkünfte zu bauen oder im Namen und im Auftrag des Landes anzukaufen, um sie Gesundheitspersonal oder Ärzten und Ärztinnen beziehungsweise Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe in der Ausbildung zur Verfügung zu stellen. Die Mietverträge werden nach dem Modell der Mietkostenbeteiligung für festgelegte Zeiträume abgeschlossen. Weiters ist der Sanitätsbetrieb dazu berechtigt, Projekte zur Unterstützung der Angestellten sowie von Ärzten und Ärztinnen beziehungsweise Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe in Ausbildung zu finanzieren, sowohl im Bereich der Betreuung von Kindern im Vorschulalter als auch im Bereich der außerschulischen Betreuung während der Schulschließungen.
2/quater Die Bestimmungen laut Absatz 2/ter werden auch auf die Träger von sozialen Diensten laut Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, angewandt, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Regelungen und Finanzierungssysteme.“
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 2.756.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 836.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 1.336.000,00 Euro belaufen, erfolgt:
in Höhe von 1.920.000,00 Euro, für das Jahr 2023 und 500.000,00 für das Jahr 2025 durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung der Ausgaben für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz,
in Höhe von 836.000,00 Euro für das Jahr 2023, von 836.000,00 Euro für das Jahr 2024 Euro und von 836.000,00 Euro für das Jahr 2025 durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung der Ausgaben für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.