(1) In Artikel 14 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, werden die Wörter „10,00 Euro“ durch die Wörter „20,00 Euro“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 28 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis Falls der Betreiber von Infrastrukturen im öffentlichen Interesse, wie Elektroleitungen, Bahnlinien oder Straßen, die Schlägerung von Bäumen beantragt, obliegt ihm die Verpflichtung zur Entrindung oder zum Abtransport der Stämme und Wurzelstöcke, falls diese vom Forstinspektorat angeordnet wird.“
(3) In Artikel 28 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, werden die Wörter „von Absatz 1“ durch die Wörter „der Absätze 1 und 1/bis“ und die Wörter „Euro 8“ durch die Wörter „20 Euro“ ersetzt.
(4) Artikel 41 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, erhält folgende Fassung:
„4. Die Eigentümer müssen mit der gebührenden Sorgfalt für die ordentliche Instandhaltung der Almerschließungswege und der Forststraßen sowie insbesondere der Wasserableitungen sorgen. Die damit verbundenen Ausgaben werden, in Ermangelung anderslautender Vereinbarungen, zwischen den Eigentümern der Straßen im Verhältnis zu den Weglängen in ihrem Eigentum aufgeteilt. Bei unzureichender ordentlicher Instandhaltung wird zu Lasten des untätigen Eigentümers eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 50 Euro bis 500 Euro verhängt. Falls aufgrund der unzureichenden ordentlichen Instandhaltung Schäden entstehen, wird die vorgesehene verwaltungsrechtliche Geldbuße verdreifacht.“
(5) Artikel 41 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(6) In Artikel 48 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, werden die Wörter „70 Prozent“ durch die Wörter „100 Prozent“ ersetzt.
(7) Nach Artikel 48 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 48/bis (Holzbaufonds)
1. Als aktiver Beitrag zum Klimaschutz wird bei der Landesabteilung Forstwirtschaft der Holzbaufonds eingerichtet, um die Verwendung von Holz als kohlendioxydspeicherndem Baustoff zu fördern und gleichzeitig Baumaterialien mit hoher Kohlendioxydemission zu ersetzen.
2. Der Fonds wird für den Zeitraum von 2023 bis 2030 eingerichtet und jährlich mit einer Bereitstellung von 1.200.000 Euro gespeist. Jährlich wird eine Ausschreibung für die Zuteilung der finanziellen Mittel vorgenommen. Eine eigens dazu eingesetzte Expertenkommission nimmt die Auswahl der Projekte vor und legt die Höhe der Förderungen fest. Die Einreichung der Gesuche gibt kein Anrecht auf unmittelbare Inanspruchnahme der finanziellen Mittel des Fonds, da es sich um ein Förderprogramm zum Klimaschutz handelt, das über einen Wettbewerb für nachhaltige Projekte abgewickelt wird.
3. Gefördert wird die Errichtung von Gebäuden und Bauwerken mit öffentlicher Nutzung, die ausschließlich oder vorwiegend mit zertifiziertem Holz verwirklicht werden, das aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern im Umkreis von 500 km stammt.
4. Zugang zum Fonds haben öffentliche Gebietskörperschaften wie Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Eigenverwaltungen von Gemeinnutzungsgütern und ähnliche. Ausgeschlossen sind die Autonome Provinz Bozen und ihre Hilfskörperschaften.
5. Die Landesregierung bestimmt die Kriterien für die Inanspruchnahme der finanziellen Mittel des Fonds.“
(8) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 2.200.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 2.200.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 2.200.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung der Ausgaben für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.