(1) Artikel 10 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, erhält folgende Fassung:
„Art. 10 (Versicherung der Sachen)
1. Auch die Sachen des Landes, für die vom Gesetz keine Versicherungspflicht vorgesehen ist, können versichert werden.“
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 1.000.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 1.000.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 1.000.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung der Ausgaben für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.