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u) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Dezember 2022, Nr. 311)
Änderung der Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. Dezember 2022, Nr. 52.

Art. 1

(1) Nach Artikel 17 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 2/bis und 2/ter eingefügt:

„2/bis Besteht die für die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe in Betracht gezogene Familiengemeinschaft aus mindestens einer Person laut Absatz 1, haben die Personen laut Absatz 2, die im Rahmen der Familienzusammenführung zu ersterer Person nachgezogen sind, Anspruch auf besagte Leistungen zu denselben Bedingungen wie erstere Person.

2/ter Als Unterbrechung des ständigen Aufenthalts laut diesem Artikel gilt die Abwesenheit von mehr als sechs aufeinanderfolgenden Wochen vom Landesgebiet, wenn diese nicht aus Arbeits- oder Gesundheitsgründen oder anderen Gründen, die nicht der Person anzulasten sind, gerechtfertigt ist.“

Art. 2

(1) In den Absätzen 2 und 3 des Artikels 19 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird die Zahl „1,22“ mit „1,35“ ersetzt.

(2) Nach Artikel 19 Absatz 7/ter des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 7/quater eingefügt:

“7/quater Die Bewertung der Umstände laut den Absätzen 7 und 7/bis und die diesbezügliche Entscheidung über die Reduzierung oder den Ausschluss der Leistung stehen dem Fachbeirat laut Artikel 8 zu.“

Art. 3

(1) Artikel 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 20 (Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten)

1. Der Beitrag zur Deckung der Mietkosten und der Wohnungsnebenkosten wird Personen und Familien gewährt, die einen regulär registrierten Mietvertrag für in Südtirol befindliche Immobilieneinheiten zu Wohnzwecken abgeschlossen haben. Der Beitrag wird nicht bei Mietverträgen gemäß Artikel 23 des Gesetzesdekrets vom 12. September 2014, Nr. 133, mit Änderungen zum Gesetz vom 11. November 2014, Nr. 164, in geltender Fassung, erhoben, gewährt.

2. Kein Anrecht auf den Mietbeitrag haben:

a) Einzelpersonen und Familien,

1) die, auch mittels Beteiligungen an juristischen Personen, ein Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnungsrecht an einer Immobilieneinheit in Südtirol zu Wohnzwecken innehaben, oder die zu 50 Prozent oder mehr Mitinhaber eines solchen Rechts sind oder die ein solches Recht in den fünf Jahren vor der Antragstellung verschenkt haben; ausgenommen sind Schenkungen zugunsten von Ehegatten sowie jene die laut Schenkungsvertrag ausdrücklich zur Belohnung getätigt wurden,

2) deren Verwandte ersten Grades – bezogen auf volljährige Mitglieder der Familiengemeinschaft – auch mittels Beteiligungen an juristischen Personen, ein Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnungsrecht an einer Zweitwohnung in Südtirol innehaben, die nicht vermietet oder nicht mit einem Wohnungsrecht oder einem anderen dinglichen Nutzungsrecht, das eine Vermietung der Wohnung nicht zulässt, belastet ist, oder die an Personen vermietet ist, die mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer gar nicht oder über den dritten Grad hinaus verwandt oder verschwägert sind; dies gilt auch, wenn die Verwandten ersten Grades zu 50 Prozent oder mehr Mitinhaber eines solchen Rechts sind,

b) Mieter von Wohnungen des Wohnbauinstituts, der Gemeinde oder anderer öffentlicher Körperschaften, die auch im Sozialbereich tätig sind, oder von sozio-sanitären Einrichtungen,

c) Mieter von Wohnungen, deren Eigentümer oder Fruchtnießer Verwandte bis zum zweiten Grad oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad sind,

d) Mieter und Mitglieder deren Familiengemeinschaft, die nicht in der Wohnung leben,

e) Mieter, die ihren meldeamtlichen Wohnsitz nicht in der Wohnung haben,

f) Studenten,

g) Mieter, die diesen Beitrag erhalten haben, die Miete aber nicht bezahlen, und zwar bis sie nachweisen, dass sie eine mit dem Vermieter vereinbarte Ratenzahlung oder ein mit den gebietsmäßig zuständigen Sozialdiensten abgestimmtes Projekt zur Schuldensanierung angefangen haben. Unternehmen sie diesbezüglich nichts oder halten sie die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, bewirkt dies den Ausschluss vom Beitrag für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Bezugsmonat, in dem der letzte Beitrag für die Immobilieneinheit erhalten wurde, auf die sich die Schulden beziehen; die entsprechende Entscheidung fällt der Fachbeirat laut Artikel 8,

h) Mieter, die eine in Südtirol befindliche, zugewiesene, geförderte Wohnung des Wohnbauinstituts oder einer anderen öffentlichen Körperschaft ablehnen oder zurückgeben, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Ablehnungs- oder Rückgabedatum,

i) Mieter von Wohnungen laut Buchstabe h) im Falle von Widerruf aus Gründen, die ihnen anzulasten sind, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Widerruf.

3. Die Personen und Familien, die ein Eigentumsrecht, ein Fruchtgenussrecht oder ein Wohnungsrecht an der von ihnen bewohnten Wohnung innehaben oder für diese einen Leihvertrag innehaben, wird lediglich ein Beitrag zur Deckung der Wohnungsnebenkosten gewährt.

4. Kein Anrecht auf einen Beitrag zur Deckung der Wohnungsnebenkosten haben:

a) Mieter und Mitglieder deren Familiengemeinschaft, die nicht in der Wohnung leben,

b) Mieter, die ihren meldeamtlichen Wohnsitz nicht in der Wohnung haben,

c) Studenten,

d) Mieter, die diesen Beitrag erhalten haben, die Wohnungsnebenkosten aber nicht bezahlen, und zwar bis sie nachweisen, dass sie eine mit dem Vermieter vereinbarte Ratenzahlung oder ein mit den gebietsmäßig zuständigen Sozialdiensten abgestimmtes Projekt zur Schuldensanierung angefangen haben. Unternehmen sie diesbezüglich nichts oder halten sie die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, bewirkt dies den Ausschluss vom Beitrag für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Bezugsmonat, in dem der letzte Beitrag für die Immobilieneinheit erhalten wurde, auf die sich die Schulden beziehen; die entsprechende Entscheidung fällt der Fachbeirat laut Artikel 8.

5. Mit Entscheidung des Fachbeirats laut Artikel 8 kann von den Bestimmungen laut den Absätzen 1, 2 und 4 abgewichen werden, falls sich die antragstellende Person in einer außerordentlichen persönlichen oder familiären Situation befindet, die vom zuständigen Sozialsprengel bescheinigt wird.

6. Zur Ermittlung der Höhe des Mietbeitrags werden die tatsächlichen Mietkosten bis zu der von der Landesregierung als angemessen festgelegten Höhe berücksichtigt. Für die Wohnungsnebenkosten werden die von der Landesregierung festgelegten Beträge berücksichtigt. Die Höhe und die Beträge können nach Gebieten unterschiedlich festgelegt werden.

7. Das Gesuch um Mietbeitrag muss vom Mieter selbst gestellt werden.

8. Für die Gewährung des Mietbeitrags darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht über 2,7 liegen.

9. Für die Gewährung des Beitrags für Wohnungsnebenkosten darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht über 2,22 liegen.

10. Die Leistung laut diesem Artikel beträgt 100 Prozent der zugelassenen Kosten für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 1,22 und vermindert sich linear bis auf 15 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 2,7.

11. Die Leistung laut diesem Artikel wird für 12 Monate gewährt und die Auszahlung erfolgt monatlich. Bei begründeter Notwendigkeit oder besonderen Betreuungsindikationen kann sie auch für weniger als 12 Monate gewährt werden.

12. Die Mitglieder der begünstigten Familiengemeinschaft müssen für die Dauer der Gewährung der Leistung den ständigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Südtirol haben. Wird bei laufender Gewährung der Leistung festgestellt, dass ein oder mehrere Mitglieder der Familiengemeinschaft den ständigen Aufenthalt laut Artikel 17 Absatz 2/ter ohne triftigen Grund unterbrochen haben, fällt die Körperschaft, ab dem Datum der Feststellung und mit schriftlicher Mitteilung an den Nutzer, für die restliche Dauer der Gewährung der Leistung und gestützt auf die in ihrem Besitz befindlichen Daten und Informationen, eine neue Entscheidung.

13. Für die Nutzer laut Artikel 19 Absatz 4 wird die Leistung laut diesem Artikel gemäß den dort vorgesehenen Modalitäten gewährt und ausbezahlt.

14. Die Bestimmungen laut Artikel 29 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, gelten nicht für die in diesem Artikel genannte Leistung.

15. Die Leistung laut diesem Artikel ist bei Vorlage eines neuen Gesuches wiederholbar.“

Art. 4

(1) Artikel 22/bis Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Der Beitrag wird nur dann gewährt, wenn der Sachwalter oder die Sachwalterin alle folgenden Anforderungen erfüllt:

a) er oder sie ist im Landesverzeichnis laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, in geltender Fassung, oder in der Rechtsanwaltskammer Bozen oder in der Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Provinz Bozen eingetragen,

b) er oder sie ist mit der unter Sachwalterschaft stehenden Person weder verheiratet noch deren zusammenlebender Partner oder zusammenlebende Partnerin,

c) er oder sie ist nicht mit der unter Sachwalterschaft stehenden Person bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert.“

Art. 5

(1) Artikel 30 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Alleinwohnende Personen über 65 Jahre und Personen, die den Dienst aus anderen Gründen benötigen, die vom zuständigen Sozialsprengel zu bestätigen sind, wird eine Leistung für den Hausnotrufdienst gewährt. Zudem wird die Leistung auch für die Zahlung der Nutzungsgebühr weiterer technischer bzw. digitaler Hilfsmittel gewährt, über die diese Personen einen Notruf absetzen können oder im Bedarfsfalle kontaktiert werden können, sofern diese Hilfsmittel nicht durch andere Leistungen des Landes finanziert werden.”

(2) Artikel 30 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Leistung wird im Ausmaß von höchstens 100 Prozent der Ausgabe gewährt und darf 12 Prozent des Grundbetrags nicht überschreiten.“

(3) Im Artikel 30 Absätze 3 und 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Zuschuss“ durch die Wörter „die Leistung“ ersetzt.

Art. 6

(1) Nach Artikel 38 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 2, 3, 4 und 5 hinzugefügt:

„2. Der einzelnen Familiengemeinschaft steht nur ein einziger persönlich verfügbarer Betrag zu und es wird nur ein einziger Einkommensanteil zur Tarifbegleichung angewandt. Dieser muss für die Beteiligung an den Tarifen in der Reihenfolge laut den Absätzen 3, 4 und 5 eingesetzt werden.

3. Muss sich eine Familiengemeinschaft, unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 42, an einem Tarif als engere und gleichzeitig an einem anderen Tarif als erweiterte Familiengemeinschaft beteiligen, so hat sie sich in erster Linie am Tarif für die engere Familiengemeinschaft zu beteiligen.

4. Muss sich eine Familiengemeinschaft, vorbehaltlich der Bestimmung laut Absatz 3, gleichzeitig an mehr als einem Tarif als engere oder als erweiterte Familiengemeinschaft beteiligen, so gilt folgende Reihenfolge:

a) Beteiligung am Tarif für die stationären Dienste, die unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) fallen,

b) Beteiligung am Tarif für die teilstationären Dienste, die unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) fallen,

c) Beteiligung am Tarif für die stationären Dienste, die unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) fallen,

d) Beteiligung am Tarif für die teilstationären Dienste, die unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) fallen,

e) Beteiligung am Tarif für andere Dienste.

5. Im Falle von zwei gleichrangigen Diensten ist folgende Reihenfolge einzuhalten:

a) Beteiligung am Tarif für den Dienst, der den höheren Einkommensanteil zur Tarifbegleichung für die Familiengemeinschaft vorsieht,

b) Beteiligung am Tarif für den Dienst mit dem höheren Tarif.“

Art. 7

(1) Am Ende von Artikel 45 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt:

„Für die Leistung „Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“ sind zudem alle Änderungen des Mietvertrags und dessen Beendigung sowie Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen.“

(2) Artikel 45 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 8

(1) Anlage A Ziffer 6.1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6.1 Für die zweite Ebene werden jene Nettoeinnahmen berücksichtigt, die aus der EEVE hervorgehen, und zusätzlich all jene, die für die Leistungen der zweiten Ebene vorgesehen sind und sich auf denselben Zeitraum beziehen, es sei denn, es ergibt sich eine Reduzierung der Nettoeinnahmen im Ausmaß von 30 Prozent oder mehr in den drei Monaten vor Abgabe des Gesuchs aus Gründen, die nicht der Familiengemeinschaft anzulasten sind, oder aus anderen triftigen Gründen laut Bewertung des Fachbeirats laut Artikel 8. Nettoeinnahmen gemäß vorliegender Ziffer 6 bestehen aus der Differenz zwischen den für die zweite Ebene vorgesehenen Einnahmen und Abzügen.“

(2) Anlage A Ziffer 8.1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, erhält folgende Fassung:

„8.1 Zusätzlich zu den Daten laut Abschnitt II des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden alle anderen Einnahmen herangezogen, auch wenn sie nicht einkommenssteuerpflichtig sind, außer:

a) jene, die als Spesenrückerstattung vom Arbeitgeber oder von öffentlichen oder privaten Körperschaften bezogen wurden,

b) jene, die auf der Grundlage eines Darlehens- oder Finanzierungsvertrages mit Kreditinstituten oder ähnlichen anerkannten Körperschaften bezogen wurden,

c) außerordentliche, vom Staat oder Land zeitlich begrenzt gewährte Leistungen zur Unterstützung von Personen und Familien in Zeiten von besonderen gesellschaftlichen Notständen,

d) bei der Berechnung der Leistung laut Artikel 20 („Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“) 5.000,00 Euro Einnahmen eines jeden Mitglieds der Familiengemeinschaft unter 26 Jahren,

e) bei der Berechnung der Leistung laut Artikel 20 („Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“) die von einem volljährigen Verwandten ersten Grades eines Mitglieds der Familiengemeinschaft gelegentlich beigesteuerten Beträge bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 1.000,00 Euro pro Gesuch, unter Angabe der Begründung.“

(3) Anlage A Ziffer 11.4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„11.4 Abweichend von den Ziffern 11.1 bis 11.3 werden für die Leistungen laut den Artikeln 20, 22/bis und 32 die Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft berücksichtigt, die aus der EEVE hervorgehen, sowie jene, die für die Leistungen der dritten Ebene vorgesehen sind und sich auf denselben Zeitraum beziehen, es sei denn, es ergibt sich eine Reduzierung der Nettoeinnahmen im Ausmaß von 30 Prozent oder mehr in den drei Monaten vor Antragsabgabe aus Gründen, die nicht der Familiengemeinschaft anzulasten sind, oder aus anderen triftigen Gründen laut Bewertung des Fachbeirats laut Artikel 8. Zur Berechnung werden die Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft im Zeitraum, auf den sich die EEVE bezieht, mit dem Durchschnittswert der Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft der letzten drei Monate verglichen. Wird beim Vergleich die besagte Reduzierung festgestellt, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage. Die Reduzierung muss auf angemessene Weise belegt sein.“

Art. 9

(1) Die Anlage D zum Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält die Fassung laut Anlage 1 zu dieser Verordnung.

Art. 10 (Übergangsbestimmungen)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 2 finden die Bestimmungen laut diesem Dekret ab 1. Jänner 2023 Anwendung.

(2) Die Bestimmungen laut Artikel 8 Absatz 2 dieses Dekrets finden auf die ab 21. Jänner 2023 eingereichten Gesuche Anwendung. 2)

2)
Art. 10 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Jänner 2023, Nr. 2.

Art. 11 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlage 1 (Artikel 9)
Anlage D (Artikel 41)

PERSÖNLICH VERFÜGBARER BETRAG UND EINKOMMENSANTEIL ZUR TARIFBEGLEICHUNG FÜR STATIONÄRE DIENSTE

 

CONDIZIONE ECONOMICA GARANTITA E PERCENTUALE DI CONSUMO DELL’ECCEDENZAPER IL PAGAMENTO DELLE TARIFFE DEI SERVIZI RESIDENZIALI

1.

Nutzer

Utente

2.

Engere Familiengemeinschaft

Nucleo familiare ristretto

3.

Erweiterte Familiengemeinschaft

Nucleo familiare collegato

Persönlich verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

Persönlich verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

Persönlich verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

Seniorenwohnheim

Residenza per anziani

0,5

100

1,5

85

1,5

30

Begleitetes Wohnen für Seniorinnen und Senioren

Accompagnamento abitativo per anziani

1,22

80

1,5

80

1,5

30

Betreutes Wohnen für Seniorinnen und Senioren Betreutes Wohnen plus für Seniorinnen und Senioren

Assistenza abitativa per anziani

Assistenza abitativa plus per anziani

1

80

1,5

80

1,5

30

Wohnhaus für Menschen mit Behinderungen*

Residenza per persone con disabilità*

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Sozial-gesundheitliche stationäre Dienste für Menschen mit Behinderungen

Servizi residenziali a carattere socio-sanitario per persone con disabilità

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Vollbetreute Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen – ohne Verpflegung

Comunità alloggio con assistenza continuativa per persone con disabilità – senza vitto

1

80

1,5

80

2,5

20

Vollbetreute Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen – mit Verpflegung*

Comunità alloggio con assistenza continuativa per persone con disabilità – con vitto*

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen – ohne Verpflegung

Comunità alloggio per persone con disabilità – senza vitto

1

80

1,5

80

2,5

20

Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen –mit Verpflegung*

Comunità alloggio per persone con disabilità – con vitto*

0,9

90

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für Menschen mit psychischer Erkrankung – ohne Verpflegung

Comunità alloggio per persone con malattia psichica senza vitto

1

80

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für Menschen mit psychischer Erkrankung - mit Verpflegung*

Comunità alloggio per persone con malattia psichica con vitto*

0,9

90

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen – ohne Verpflegung

Comunità alloggio per persone con dipendenza patologicasenza vitto

1

80

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen – mit Verpflegung*

Comunità alloggio per persone con dipendenza patologica con vitto*

0,9

90

1,5

80

2,5

10

Trainingswohnung

Centro di training abitativo

1

80

1,5

70

2,5

10

Ferienaufenthalte

Soggiorni fuori sede

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Vollzeitige familiäre Anvertrauung von Erwachsenen

Affidamento familiare a tempo pieno di persone adulte

 

0,9

80

1,5

80

2,5

10

Vollzeitige familiäre Anvertrauung von Minderjährigen

Affidamento familiare a tempo pieno di minori

1

80

2

80

/

/

Sozialpädagogische Wohngemeinschaft für Minderjährige

Comunità alloggio sociopedagogica per minori

1

80

2

80

/

/

Integrierte sozialpädagogische Wohngemeinschaft für Minderjährige

Comunità alloggio sociopedagogica integrata per minori

1

80

2

80

/

/

Sozialtherapeutische Wohngemeinschaft für Minderjährige

Comunità alloggio socioterapeutica per minori

1

80

2

80

/

/

Familienähnliche Einrichtung/ Familiäre Wohngruppe für Minderjährige

Comunità di tipo familiare/Casa famiglia per minori

1

80

2

80

/

/

Betreutes Wohnen für Minderjährige

Residenza assistita per minori

1

80

2

80

/

/

Kleinkinder (0-3 Jahre) im Landeskleinkinderheim Minori (0-3 anni) presso l’Istituto provinciale Assistenza all’infanzia (IPAI)

1

80

2

80

/

/

Frauenhaus – mit Verpflegung

Casa delle donne – con vitto

/

/

1,8

80

/

/

Geschützte Wohnungen – mit Verpflegung

Alloggi protetti – con vitto

/

/

1,8

80

/

/

Übergangswohnungen des Frauenhausdienstes – ohne Verpflegung
Alloggi di transizione del servizio Casa delle donne – senza vitto

/

/

1,8

80

/

/

Schwangere oder Mütter mit Kindern im Landeskleinkinderheim

Gestanti o madri con figli presso l’Istituto provinciale Assistenza all’infanzia (IPAI)

/

/

2

80

/

/

Haus Rainegg

Casa Rainegg

 

/

/

2

80

/

/

* Für Nutzer ab 60 Jahren wird die Tarifbeteiligung nach den Parametern der Leistung „Seniorenwohnheim“ berechnet.

Al compimento dei 60 anni dell’utente, la partecipazione tariffaria viene ricalcolata con i parametri della prestazione "Residenza per anziani”.

 

 

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