(1) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2023, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 6.840.333.486,75 Euro und für die Kassa im Ausmaß von 8.536.200.000,00 Euro genehmigt.
(2) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2024, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 6.483.603.591,44 Euro genehmigt.
(3) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2025, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 6.490.257.672,60 Euro genehmigt. 2)