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p) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2022, Nr. 251)
Kriterien und Modalitäten für die Erhebung, die Festsetzung der Obergrenze und die Zuweisung von Gästebetten

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. September 2022, Nr. 39.

Art. 1 (Definition der Obergrenze an Gästebetten)

(1) Die Obergrenze an Gästebetten ist die Summe aller rechtmäßigen Schlafgelegenheiten für Gäste im Alter von über 14 Jahren, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

Art. 2 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt gemäß Artikel 34 und Artikel 38 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, die Kriterien und Modalitäten für die Erhebung der Anzahl der Gästebetten, die von gastgewerblichen Betrieben gemäß Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, im Rahmen der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, sowie des Urlaubs auf dem Bauernhof gemäß Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, genutzt werden. Weiters werden die Obergrenze an Gästebetten festgelegt und die Modalitäten für die Zuweisung derselben geregelt.

Art. 3 (Erhebung und Festlegung der Anzahl der gastgewerblichen Gästebetten auf Betriebsebene)

(1) Die Anzahl der Gästebetten auf Betriebsebene wird wie folgt erhoben:

  1. für gastgewerbliche Betriebe, die am 31. Dezember 2019 bereits bestanden haben: die in der Erlaubnis angeführte Anzahl oder die laut Absatz 2 erklärte Anzahl;
  2. für gastgewerbliche Betriebe, die ab 1. Jänner 2020 eröffnet wurden: gemäß Erlaubnis,
  3. bei Betrieben, welche die Gästebetten ab 1. Jänner 2020 durch bauliche Eingriffe erhöht haben: zu den Betten laut den Buchstaben a) und b) können die Betten, die aufgrund der baulichen Maßnahmen geschaffen wurden, hinzugezählt werden,
  4. für gastgewerbliche Immobilien, die keine Erlaubnis haben oder deren Erlaubnis ausgesetzt wurde: die am 1. Oktober 1997 der für den Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes gemeldete Bettenanzahl. Bei Betrieben, die am 1. Oktober 1997 keine Beherbergungstätigkeit ausgeübt oder die am 1. Oktober 1997 keine Bettenmeldung vorgelegt haben, gilt die letzte Bettenmeldung. Für Betriebe ohne Bettenmeldung ergibt sich die Bettenzahl aus der Bruttofläche des Bettentraktes, einschließlich der Gänge, des Stiegenaufganges und der dazugehörenden Diensträume, die durch die Zahl 12 dividiert wird,
  5. für Campingplätze, die keine Erhöhung der Bettenanzahl gemäß Absatz 2 beantragen, gelten pro Stellplatz oder Mobilheim 3 Betten.

(2) Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin des Betriebes oder der Eigentümer/die Eigentümerin oder Inhaber/Inhaberin eines Fruchtgenuss- oder Nutzungsrechtes an der gastgewerblichen Immobilie kann innerhalb 30. Juni 2023 bei der Gemeinde eine Erhöhung der in der Erlaubnis angeführten Bettenzahl beantragen. Diese Erhöhung darf höchstens der Anzahl der gemäß Artikel 44 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, ordnungsgemäß gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren zu einem frei wählbaren Stichtag des Jahres 2019 entsprechen. Dem Antrag ist eine Erklärung mit Angabe des Stichtages und der Anzahl der gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren an diesem Stichtag des Jahres 2019 beizulegen. Erfolgt innerhalb 30. Juni 2023 kein Antrag auf Erhöhung der Bettenzahl im Sinne dieses Absatzes, gilt die Bettenzahl laut Erlaubnis. Für gastgewerbliche Immobilien, welche keine Erlaubnis haben oder deren Erlaubnis ausgesetzt wurde, gilt die am 1. Oktober 1997 der für den Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes gemeldete Bettenanzahl. Bei Betrieben, die am 1. Oktober 1997 keine Beherbergungstätigkeit ausgeübt oder die am 1. Oktober 1997 keine Bettenmeldung vorgelegt haben, gilt die letzte Bettenmeldung. Für Betriebe ohne Bettenmeldung ergibt sich die Bettenzahl aus der Bruttofläche des Bettentraktes, einschließlich der Gänge, des Stiegenaufganges und der dazugehörenden Diensträume, die durch die Zahl 12 dividiert wird. Die jeweilige Anzahl wird von Amts wegen in das Landesverzeichnis laut Artikel 5 Absatz 1 übernommen. 2)

(3) Unter Beibehaltung der bestehenden Einstufungskategorie sind nur jene Gästebetten zu berücksichtigen, die den geltenden Bestimmungen, insbesondere den urbanistischen, baulichen und hygienisch-gesundheitlichen sowie den von den Einstufungskriterien vorgesehenen strukturellen Voraussetzungen entsprechen, einschließlich des Parkplatznachweises gemäß der jeweiligen Gemeinderegelung.  Der Parkplatznachweis muss innerhalb von einem Jahr ab Vorlage des Antrags auf Erhöhung der Bettenzahl erbracht werden. 3)

(4) Aufgrund erworbener Rechte ist es zulässig, in folgenden Fällen Gästebetten zu schaffen bzw. ihre Anzahl zu erhöhen:

  1. wenn bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Gästebetten aufgrund einer erlassenen Baukonzession gemäß Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, oder einer Eingriffsgenehmigung gemäß Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, bereits genehmigt wurden,
  2. wenn innerhalb 31. Juli 2022 bei der Gemeinde ein Antrag auf Eingriffsgenehmigung für die Schaffung von Gästebetten eingereicht worden ist,
  3. wenn innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Eingriffsgenehmigung für folgende Gästebetten erlassen wird:
    1) für Gästebetten, die im Rahmen der Verbauung einer bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgewiesenen Zone für touristische Einrichtungen oder eines Tourismusentwicklungsgebiets geschaffen werden können,
    2) für Gästebetten, deren Schaffung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Wiedergewinnungs-, Durchführungs- oder städtebaulichem Umstrukturierungsplan vorgesehen ist,
    3) für Gästebetten für Beherbergungsbetriebe, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung von der Landesregierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 32, bereits die entsprechende Unbedenklichkeitserklärung erteilt worden ist.

(5) Bis zur Ausstellung der neuen Erlaubnis können die im Antrag auf Erhöhung der Gästebettenanzahl des Betriebes angegebenen Gästebetten genutzt werden, sofern die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen eingehalten werden. Die Bettenanzahl darf jedenfalls die Anzahl der gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren zum laut Absatz 2 frei gewählten Stichtag des Jahres 2019, zuzüglich der in den Folgejahren rechtmäßig geschaffenen Gästebetten nicht überschreiten; die Anzahl der in der Erlaubnis angeführten Gästebetten darf in jedem Fall beibehalten und genutzt werden.

2)
Art. 3 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 29. März 2023, Nr. 9.
3)
Art. 3 Absatz 3 wurde so ergänzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 29. März 2023, Nr. 9.

Art. 4 (Erhebung und Festlegung der Anzahl der nichtgastgewerblichen Gästebetten auf Betriebsebene)

(1) Die Anzahl der Gästebetten für die Vermietung gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, oder gemäß Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, wird aufgrund der Meldung der Tätigkeit bzw. der Meldung des Tätigkeitsbeginns oder gemäß der Erklärung laut Absatz 2 für jede Einheit erhoben.

(2) Der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin des Betriebes oder der Eigentümer/die Eigentümerin oder der Inhaber/die Inhaberin eines Fruchtgenuss- oder Nutzungsrechtes an der betreffenden Immobilie kann bei Vorliegen der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen innerhalb 30. Juni 2023 bei der Gemeinde eine Erhöhung der in der Tätigkeitsmeldung angeführten Bettenzahl beantragen. Diese Erhöhung darf höchstens der Anzahl der gemäß Artikel 44 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, ordnungsgemäß gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren zu einem frei wählbaren Stichtag des Jahres 2019 entsprechen. Dem Antrag ist eine Erklärung mit Angabe des Stichtages und der Anzahl der gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren an diesem Stichtag des Jahres 2019 beizulegen. Erfolgt innerhalb 30. Juni 2023 kein Antrag auf Erhöhung der Bettenzahl, gilt die Bettenzahl gemäß Tätigkeitsmeldung, die von Amts wegen in das Landesverzeichnis laut Artikel 5 Absatz 1 übernommen wird. 4)

(3) Unter Beibehaltung der bestehenden Einstufungskategorie sind nur jene Gästebetten zu berücksichtigen, die den geltenden Bestimmungen, insbesondere den urbanistischen, baulichen und hygienisch-gesundheitlichen sowie den von den Einstufungskriterien vorgesehenen strukturellen Voraussetzungen entsprechen, einschließlich des Parkplatznachweises gemäß der jeweiligen Gemeinderegelung.  Der Parkplatznachweis muss innerhalb von einem Jahr ab Vorlage des Antrags auf Erhöhung der Bettenzahl erbracht werden. 5) 

(4) Sofern in der Meldung der Tätigkeit oder der Meldung des Tätigkeitsbeginns keine Gästebetten aufscheinen, gilt Folgendes:

  1. bei bis zu 2 Wohnungen werden je Wohnung 4 Betten berücksichtigt,
  2. bei 3 und mehr Wohnungen werden je Wohnung 3 Betten berücksichtigt,
  3. für jedes Zimmer werden 2 Betten berücksichtigt.

(5) Die Schaffung von nichtgastgewerblichen Gästebetten bzw. die Erhöhung derselben ist aufgrund erworbener Rechte für Baumasse mit Zweckbestimmung Wohnen ohne Bindung gemäß Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, oder gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, zulässig, falls die Baumasse bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund einer erlassenen Baukonzession gemäß Landesgesetz 11. August 1997, Nr. 13, oder einer Eingriffsgenehmigung gemäß Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, errichtet werden kann und für welche die Baubeginnmeldung bereits erfolgt ist. Voraussetzung ist dabei, dass innerhalb von 30 Tagen ab der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit bei der Gemeinde eine Tätigkeitsmeldung im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, oder des Landesgesetzes 19. September 2008, Nr. 7, eingereicht wird.

(6) Die Gästebetten, die nicht im Verzeichnis laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, vermerkt sind, können nicht nach Artikel 6 und folgende dieser Verordnung neu zugewiesen werden.

4)
Art. 4 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 29. März 2023, Nr. 9.
5)
Art. 4 Absatz 3 wurde so ergänzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 29. März 2023, Nr. 9.

Art. 5 (Festsetzung der Gästebetten-Obergrenze)

(1) Die Summe der gemäß den Artikeln 3 und 4 erhobenen Betten bildet die Grundlage für die Festsetzung der Obergrenze an Gästebetten auf Gemeinde- und Landesebene. Zu diesem Zweck wird ein eigenes Landesverzeichnis eingerichtet.

(2) Die Landesregierung setzt regelmäßig für jede Gemeinde die jeweilige Obergrenze der Gästebetten fest.

Art. 6 (Gästebettenkontingent auf Landes- und Gemeindeebene)

(1) Das Gästebettenkontingent auf Landesebene ist einheitlich und besteht gemäß Artikel 1 aus der Summe aller Gästebetten auf Gemeindeebene und der zuweisbaren Gästebetten auf Landesebene. Die Gästebettenkontingente auf Gemeindeebene bestehen aus den folgenden drei Kategorien sowie aus den auf Gemeindeebene zuweisbaren Gästebetten:

  1. Gästebetten der gastgewerblichen Betriebe gemäß Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58,
  2. Gästebetten für die Vermietung gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12,
  3. Gästebetten für die Vermietung gemäß Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7.

(2) Wird die Tätigkeit eines gastgewerblichen Betriebes nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellt, ohne dass die urbanistische Zweckbestimmung für gastgewerbliche Tätigkeit geändert wird, erklärt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin den Verfall der Erlaubnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, sofern die Tätigkeit nicht innerhalb von 4 Jahren ab Einstellung derselben wieder aufgenommen wird. Die Gästebetten laut Erlaubnis werden dem Gästebettenkontingent auf Gemeindeebene gutgeschrieben. Wird nach Einstellung der Tätigkeit die urbanistische Zweckbestimmung für gastgewerbliche Tätigkeit geändert, werden die entsprechenden Gästebetten umgehend den Gästebettenkontingenten auf Landes- und Gemeindeebene gutgeschrieben.

(3) Ist die Tätigkeit eines gastgewerblichen Betriebes bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingestellt, kann die gastgewerbliche Tätigkeit binnen 4 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung wieder aufgenommen werden, und zwar im Rahmen der bestehenden Gästebetten, die nach Maßgabe von Artikel 3 ermittelt werden.

(4) Erfolgt nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Einstellung der Tätigkeit der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen oder der Urlaub auf dem Bauernhof-Tätigkeit, dann werden die entsprechenden Gästebetten umgehend den Gästebettenkontingenten auf Landes- und Gemeindeebene gutgeschrieben.

(5) Die Zuschreibung der Gästebetten gemäß den Absätzen 2 und 4 erfolgt zu 95 Prozent an das jeweilige Gästebettenkontingent auf Gemeindeebene und zu 5 Prozent an das Gästebettenkontingent auf Landesebene.

Art. 7 (Zuweisung von Gästebetten)

(1) Die Zuweisung von Gästebetten kann bei der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde beantragt werden. Die diesbezüglichen Formulare werden von der Gemeinde bereitgestellt.

(2) Die aufgelassenen Gästebetten werden der entsprechenden Kategorie laut Artikel 6 Absatz 1 zugeordnet und dürfen ausschließlich derselben Kategorie wieder zugewiesen werden.

(3) Die Landesregierung kann in Sondersituationen, auf Antrag der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde, letzterer zusätzliche Gästebetten aus dem Gästebettenkontingent auf Landesebene zuweisen.

(4) Die Zuweisungen der Gästebetten erfolgen nur bis zu einer Höchstbeherbergungskapazität von 150 Betten pro Betrieb. Die Gemeinden können mit der Verordnung laut Artikel 8 Absatz 1 die Höchstbeherbergungskapazität herabsetzen.

Art. 8 (Verfahren für die Zuweisung von Gästebetten auf Gemeindeebene) 

(1) Die Kriterien und Modalitäten für die Zuweisung von Gästebetten auf Gemeindeebene werden von der jeweiligen Gemeinde mit eigener Verordnung festgelegt, und zwar unter Beachtung nachstehender Grundsätze. Es muss eine ausgewogene Entwicklung zwischen gastgewerblichen und nicht gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben gewährleistet werden, und zwar in dem Sinne, dass die freiwerdenden Gästebetten einer Kategorie laut Artikel 6 Absatz 1 wiederum derselben Kategorie zugewiesen werden. Zudem müssen vorhandene Infrastrukturen, die Erreichbarkeit sowie die erforderlichen Ressourcen berücksichtigt werden. Falls für eine Kategorie keine Nachfrage in einem Zeitraum von 1 Jahr besteht, können die freiwerdenden Betten auch anderen Kategorien zugewiesen werden.

(2) Für die zugewiesenen Gästebetten muss, falls erforderlich, innerhalb von drei Jahren ab Zuweisung die Baubeginnmeldung erfolgen und das Bauvorhaben innerhalb der von Artikel 75 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Fristen abgeschlossen werden. Falls keine Eingriffsgenehmigung erforderlich ist, muss die Beherbergungstätigkeit innerhalb eines Jahres ab Zuweisung aufgenommen werden. Werden diese Fristen nicht eingehalten, fallen die zugewiesenen Gästebetten wieder in das Gästebettenkontingent auf Gemeindeebene zurück.

(3) Wer die Fristen laut Absatz 2 nicht einhält, kann für die drei darauffolgenden Jahre keine Bettenzuweisung beantragen.

Art. 9 (Verfahren für die Zuweisung von Gästebetten auf Landesebene)

(1) Die Kriterien und Modalitäten für die Zuweisung von Gästebetten auf Landesebene werden mit Beschluss der Landesregierung nach Anhören des Rates der Gemeinden festgelegt, wobei jenen Betrieben bzw. Personen der Vorzug zu geben ist, die in touristisch gering entwickelten Gemeinden angesiedelt sind und ein nachhaltiges Betriebskonzept aufweisen oder die Betriebsnachfolge regeln.

Art. 10 (Gästebettenvorschuss)   delibera sentenza

(1) Um auch weiterhin eine touristische Entwicklung zu ermöglichen, wird ein Kontingent, zusammengesetzt aus insgesamt 7.000 Gästebetten für die Gästebettenkontingente auf Gemeindeebene und 1.000 Gästebetten für das Gästebettenkontingent auf Landesebene, als Vorschuss eingerichtet.

(2) Die Gästebetten aus dem Vorschusskontingent auf Gemeindeebene werden den einzelnen Gemeinden mit Beschluss der Landesregierung zugeteilt und müssen innerhalb von 10 Jahren durch das verfügbare Kontingent auf Gemeindeebene ausgeglichen werden.

(3) Die Gästebetten aus dem Vorschusskontingent auf Gemeindeebene werden gemäß Artikel 8 Absatz 1 zugewiesen und unterliegen nicht der Unterteilung laut Artikel 6 Absatz 1.

massimeBeschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 122 - Zuteilung der Gästebetten aus dem Vorschusskontingent auf Gemeindeebene

Art. 11 (Ausnahmeregelung)   delibera sentenza

(1) In folgenden Fällen ist die Erhöhung der Gästebetten zulässig, und zwar unter Ausschluss der Anwendung der Verfahren laut den Artikeln 8 und 9:

  1. für neue oder bestehende Betriebe laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit Ausnahme der nicht gasthofähnlichen Beherbergungsbetriebe gemäß Artikel 6 Absatz 1 desselben Landesgesetzes, in ausgewiesenen Wiedergewinnungszonen und in ausgewiesenen oder auszuweisenden historischen Ortskernen,
  2. für die Urlaub auf dem Bauernhof-Tätigkeit laut Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, nach Genehmigung der entsprechenden Kriterien mit Beschluss der Landesregierung.
massimeBeschluss vom 31. Januar 2023, Nr. 99 - Urlaub auf dem Bauernhof - Tätigkeit: Kriterien für die Ausnahmeregelung für die Erhöhung der Gästebetten

Art. 12 (Rechtsnachfolge)

(1) Im Falle des Übergangs durch Rechtsnachfolge einer Immobilie, in der die Tätigkeit für die Vermietung zu touristischen Zwecken gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, oder gemäß Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, gemeldet war, finden weder die Bestimmungen zur Gutschreibung der Gästebetten in das Gästebettenkontingent auf Gemeinde- und Landesebene noch jene betreffend die Zuweisung von Gästebetten Anwendung, sofern die Tätigkeitsmeldung für die Vermietung zu touristischen Zwecken gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, oder gemäß Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, für die in der Immobilie bereits vorher gemeldeten Gästebetten innerhalb von 30 Tagen ab Übergangsdatum bei der Gemeinde eingereicht wird.

Art. 13 (Kontrollen)

(1) Die Kontrollen über die Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen obliegt den gebietsmäßig zuständigen Gemeinden.

Art. 14 (Inkrafttreten)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

 

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ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. August 2021, Nr. 27
ActionActionp) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2022, Nr. 25
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