(1) Die Kriterien und Modalitäten für die Zuweisung von Gästebetten auf Landesebene werden mit Beschluss der Landesregierung nach Anhören des Rates der Gemeinden festgelegt, wobei jenen Betrieben bzw. Personen der Vorzug zu geben ist, die in touristisch gering entwickelten Gemeinden angesiedelt sind und ein nachhaltiges Betriebskonzept aufweisen oder die Betriebsnachfolge regeln.