(1) Die Zuweisung von Gästebetten kann bei der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde beantragt werden. Die diesbezüglichen Formulare werden von der Gemeinde bereitgestellt.
(2) Die aufgelassenen Gästebetten werden der entsprechenden Kategorie laut Artikel 6 Absatz 1 zugeordnet und dürfen ausschließlich derselben Kategorie wieder zugewiesen werden.
(3) Die Landesregierung kann in Sondersituationen, auf Antrag der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde, letzterer zusätzliche Gästebetten aus dem Gästebettenkontingent auf Landesebene zuweisen.
(4) Die Zuweisungen der Gästebetten erfolgen nur bis zu einer Höchstbeherbergungskapazität von 150 Betten pro Betrieb. Die Gemeinden können mit der Verordnung laut Artikel 8 Absatz 1 die Höchstbeherbergungskapazität herabsetzen.