(1) Das Gästebettenkontingent auf Landesebene ist einheitlich und besteht gemäß Artikel 1 aus der Summe aller Gästebetten auf Gemeindeebene und der zuweisbaren Gästebetten auf Landesebene. Die Gästebettenkontingente auf Gemeindeebene bestehen aus den folgenden drei Kategorien sowie aus den auf Gemeindeebene zuweisbaren Gästebetten:
- Gästebetten der gastgewerblichen Betriebe gemäß Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58,
- Gästebetten für die Vermietung gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12,
- Gästebetten für die Vermietung gemäß Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7.
(2) Wird die Tätigkeit eines gastgewerblichen Betriebes nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellt, ohne dass die urbanistische Zweckbestimmung für gastgewerbliche Tätigkeit geändert wird, erklärt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin den Verfall der Erlaubnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, sofern die Tätigkeit nicht innerhalb von 4 Jahren ab Einstellung derselben wieder aufgenommen wird. Die Gästebetten laut Erlaubnis werden dem Gästebettenkontingent auf Gemeindeebene gutgeschrieben. Wird nach Einstellung der Tätigkeit die urbanistische Zweckbestimmung für gastgewerbliche Tätigkeit geändert, werden die entsprechenden Gästebetten umgehend den Gästebettenkontingenten auf Landes- und Gemeindeebene gutgeschrieben.
(3) Ist die Tätigkeit eines gastgewerblichen Betriebes bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingestellt, kann die gastgewerbliche Tätigkeit binnen 4 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung wieder aufgenommen werden, und zwar im Rahmen der bestehenden Gästebetten, die nach Maßgabe von Artikel 3 ermittelt werden.
(4) Erfolgt nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Einstellung der Tätigkeit der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen oder der Urlaub auf dem Bauernhof-Tätigkeit, dann werden die entsprechenden Gästebetten umgehend den Gästebettenkontingenten auf Landes- und Gemeindeebene gutgeschrieben.
(5) Die Zuschreibung der Gästebetten gemäß den Absätzen 2 und 4 erfolgt zu 95 Prozent an das jeweilige Gästebettenkontingent auf Gemeindeebene und zu 5 Prozent an das Gästebettenkontingent auf Landesebene.