(1) Die Summe der gemäß den Artikeln 3 und 4 erhobenen Betten bildet die Grundlage für die Festsetzung der Obergrenze an Gästebetten auf Gemeinde- und Landesebene. Zu diesem Zweck wird ein eigenes Landesverzeichnis eingerichtet.
(2) Die Landesregierung setzt regelmäßig für jede Gemeinde die jeweilige Obergrenze der Gästebetten fest.